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Allgemeine Einkaufsbedingungen
der Aurac AG

Hinweis: Diese Fassung ist eine deutsche Übersetzung. Im Falle von Abweichungen zwischen dem englischen Text dieser Bedingungen und dieser Übersetzung ist gemäß Ziffer 29.3 die englische Fassung maßgeblich.



1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (die „Bedingungen“) gelten für alle Verträge über den Kauf, den Erwerb, den Handel mit und die Lieferung von Primärrohstoffen, Sekundärrohstoffen und sonstigen Materialien sowie gegebenenfalls über deren Verarbeitung, Sortierung, Recycling, Rückgewinnung, Prüfung, Analyse, Lagerung, Transport oder damit verbundene Dienstleistungen sowie über sämtliche Nebenwaren, Werkleistungen und Dienstleistungen zwischen der Aurac AG (der „Käuferin“) und dem Lieferanten (der „Lieferant“).

1.2 Diese Bedingungen gelten für jede von der Käuferin erteilte Bestellung, die auf diese Bedingungen Bezug nimmt oder mit der diese dem Lieferanten anderweitig vor oder bei Vertragsschluss zugänglich gemacht werden. Der Lieferant erkennt an, dass die Käuferin Bestellungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erteilt, sofern die Käuferin nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

1.3 Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung, unabhängig davon, ob sie einem Angebot, einer Empfangsbestätigung, einer Auftragsbestätigung, einem Lieferschein, einer Rechnung, einer Nachricht über eine elektronische Plattform oder einem sonstigen Dokument beigefügt sind oder darin in Bezug genommen werden. Der Empfang von Lieferungen, Leistungen, Dokumenten oder Rechnungen, die Zahlung oder das Schweigen der Käuferin stellen keine Annahme der Bedingungen des Lieferanten dar.

1.4 Der Lieferanten-Verhaltenskodex der Käuferin sowie alle in der Bestellung ausdrücklich in Bezug genommenen oder dem Lieferanten in zumutbarer Weise zugänglich gemachten Richtlinien sind in der am Tag der Bestellung geltenden Fassung Bestandteil des Vertrags. Aktualisierungen solcher Richtlinien gelten für künftige Bestellungen. Aktualisierungen gelten für bestehende Verträge nur insoweit, als dies nach geltendem Recht erforderlich ist, vom Lieferanten ausdrücklich vereinbart wurde oder die Kosten, das Risiko oder den betrieblichen Aufwand des Lieferanten nicht wesentlich erhöhen.

1.5 Im Falle eines Widerspruchs gehen individuell ausgehandelte, von der Käuferin ausdrücklich schriftlich vereinbarte Bedingungen diesen Bedingungen vor. Im Übrigen gilt folgende Rangordnung: (i) jede von beiden Parteien unterzeichnete Rahmen- oder individuell ausgehandelte Vereinbarung; (ii) die Bestellung einschließlich ihrer Anlagen; (iii) diese Bedingungen; (iv) die Spezifikationen, Zeichnungen, Qualitätsstandards, Compliance-Anforderungen und Richtlinien der Käuferin; und (v) das Angebot des Lieferanten unter Ausschluss der Standardbedingungen des Lieferanten.


  1. Begriffsbestimmungen

2.1 „Verbundenes Unternehmen“ bezeichnet in Bezug auf eine Partei jeden Rechtsträger, der diese Partei unmittelbar oder mittelbar beherrscht, von ihr beherrscht wird oder mit ihr unter gemeinsamer Beherrschung steht.

2.2 „Geltendes Recht“ bezeichnet sämtliche Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, Sanktionen, Exportkontrollvorschriften, Zollvorschriften, Abfallverbringungsvorschriften, Umweltgesetze, Produktsicherheitsgesetze, Antikorruptionsgesetze, Menschenrechtsgesetze, arbeitsrechtlichen Vorschriften und Lieferketten-Sorgfaltspflichtengesetze, die auf den Lieferanten, die Käuferin, die Materialien oder den Ort der Herkunft, der Sammlung, Verarbeitung, Lagerung, Versendung, des Transits, der Lieferung, der Bestimmung oder der Verwendung anwendbar sind.

2.3 „Geschäftstag“ bezeichnet jeden Tag außer Samstag, Sonntag oder einem offiziellen gesetzlichen Feiertag am eingetragenen Sitz der Käuferin in der Schweiz.

2.4 „Vertrag“ bezeichnet den zwischen der Käuferin und dem Lieferanten gemäß diesen Bedingungen geschlossenen Vertrag einschließlich der jeweiligen Bestellung und aller durch Verweis einbezogenen Dokumente.

2.5 „Lieferleistungen“ bezeichnet alle Materialien, Waren, Werkleistungen, Dienstleistungen, Muster, Software, Dokumentationen, Berichte, Daten, Zertifikate, Prüfergebnisse, Analysen und sonstigen Gegenstände, die vom Lieferanten im Rahmen eines Vertrags zu liefern sind.

2.6 „Ausgeschlossenes Gebiet“ bezeichnet die Vereinigten Staaten von Amerika einschließlich ihrer Territorien und Besitzungen.

2.7 „Materialien“ bezeichnet Primärrohstoffe, Sekundärrohstoffe und alle sonstigen Rohstoffe, Metalle, Mineralien, Konzentrate, Erze, Schrott, Rückstände, Rezyklate, Nebenprodukte, Halbzeuge, Muster und damit verbundene Lieferleistungen, die im Rahmen eines Vertrags geliefert werden.

2.8 „Primärrohstoffe“ bezeichnet Rohstoffe, die durch Gewinnung, Bergbau, Ernte, Produktion oder aus sonstigen Primärquellen gewonnen werden.

2.9 „Bestellung“ bezeichnet die schriftliche oder elektronische Bestellung, den Auftrag, den Abruf, die Freigabe, den Lieferplan oder eine sonstige Beschaffungsanweisung der Käuferin an den Lieferanten.

2.10 „Sekundärrohstoffe“ bezeichnet Materialien, die durch Recycling, Rückgewinnung, Wiederaufbereitung, Sortierung, Demontage, aus industriellen Nebenprodukten, Produktionsschrott, Altprodukten oder aus sonstigen Sekundärquellen gewonnen werden, unabhängig davon, ob solche Materialien nach geltendem Recht als Abfälle, Nebenprodukte oder Materialien mit Abfallende-Status gelten.

2.11 „Spezifikationen“ bezeichnet die vereinbarte Güte, Zusammensetzung, Qualität, Menge, Toleranz, Feuchtigkeitsgrenze, Verunreinigungsgrenze, Kontaminationsgrenze, Herkunft, Dokumentation, Verpackung, Kennzeichnung sowie die technischen, sicherheitsbezogenen, umweltbezogenen, analytischen und sonstigen Anforderungen an die Lieferleistungen.

2.12 „Lieferantenpersonal“ bezeichnet die Arbeitnehmer, Organmitglieder, leitenden Angestellten, Vertreter, Subunternehmer, Frachtführer, Makler, Vorlieferanten, Berater und sonstigen Personen des Lieferanten, die im Zusammenhang mit einem Vertrag tätig werden.

2.13 „Arbeitsergebnisse“ bezeichnet alle speziell für die Käuferin im Rahmen eines Vertrags erstellten Ergebnisse, einschließlich Entwürfe, Zeichnungen, Software, Dokumentationen, Berichte, Daten, Datenbanken, Modelle, Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen, Analysen, Prüfmethoden und sonstige Arbeitsprodukte.


  1. Angebote, Vertragsschluss und Auftragsbestätigung

3.1 Vom Lieferanten abgegebene Angebote sind bindend und, sofern nicht anders angegeben, zwei (2) Wochen ab Eingang bei der Käuferin gültig.

3.2 Eine Bestellung stellt das Angebot der Käuferin zum Vertragsschluss auf der Grundlage dieser Bedingungen dar. Der Lieferant nimmt die Bestellung durch schriftliche Bestätigung, elektronische Annahme, Aufnahme der Leistung, Versendung der Lieferleistungen oder durch sonstiges Verhalten an, das objektiv eine Annahme erkennen lässt.

3.3 Bis zur Annahme durch den Lieferanten kann die Käuferin ihre Bestellung jederzeit widerrufen, ändern oder ersetzen.

3.4 Eine angebliche Annahme durch den Lieferanten, die die Standardbedingungen des Lieferanten enthält oder auf sie Bezug nimmt, gilt als Annahme der Bestellung ohne solche Bedingungen, sofern die Käuferin der Abweichung nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt. Eine Empfangsbestätigung, Auftragsbestätigung oder Rechnung, die diese Bedingungen abzuändern versucht, ist unwirksam, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich von der Käuferin angenommen wird.

3.5 Der Lieferant hat jede Bestellung innerhalb der von der Käuferin geforderten Frist zu bestätigen. Eine unterlassene Bestätigung innerhalb dieser Frist hindert den Vertragsschluss durch das Verhalten des Lieferanten gemäß Ziffer 3.2 nicht.


  1. Preise, Steuern und Zahlung

4.1 Sofern in der Bestellung nicht anders angegeben, sind die Preise fest und umfassen alle Kosten, Entgelte, Verpackung, Versicherung, Verladung, Transport, Ausfuhrformalitäten, Zollformalitäten, Abgaben, Gebühren und sonstigen vom Lieferanten gemäß der anwendbaren Incoterms®-2020-Klausel und dem Vertrag zu tragenden Beträge.

4.2 Etwaige Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer, Umsatzsteuer, GST oder ähnliche indirekte Steuern, die der Käuferin nach geltendem Recht in Rechnung gestellt werden, sind in einer ordnungsgemäßen Steuerrechnung gesondert auszuweisen. Der Lieferant ist für alle Steuern, Abgaben, Zölle, Gebühren und Formalitäten verantwortlich, die nach dem Vertrag, der anwendbaren Incoterms®-Klausel und dem geltenden Recht in seinen Verantwortungsbereich fallen.

4.3 Der Lieferant trägt alle Kosten, Verluste, Abgaben, Steuern, Liegegelder, Lagergebühren, Strafen und Verwaltungsgebühren, die durch unrichtige Klassifizierung, Herkunftserklärungen, Zolldokumente, Abfallverbringungsdokumente, Genehmigungen, Lizenzen, Rechnungen oder sonstige Compliance-Dokumentation verursacht werden.

4.4 Die Zahlung erfolgt nach vollständigem und vertragsgemäßem Empfang der Lieferleistungen, Erhalt aller erforderlichen Dokumente, Abschluss eines etwaigen vereinbarten Prüf-, Beprobungs- oder Analyseverfahrens, Erhalt des endgültig akzeptierten Netto-Trockengewichts und der Analyseergebnisse, soweit anwendbar, sowie Erhalt einer gültigen Rechnung. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung entweder innerhalb von vierzehn (14) Tagen mit einem Skonto von drei Prozent (3 %) bei vorzeitiger Zahlung oder innerhalb von dreißig (30) Tagen netto.

4.5 Die Käuferin darf das Skonto auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie Ansprüche aufrechnet, streitige Beträge einbehält, Zahlungen wegen Vertragswidrigkeit oder fehlender Dokumente zurückhält oder ein vertragliches Recht ausübt. Die Zahlung stellt keine Annahme, keinen Verzicht, keine Anerkennung der Vertragsmäßigkeit und keine Entlastung des Lieferanten dar.

4.6 Die Käuferin darf die Zahlung ganz oder teilweise zurückhalten, wenn die Lieferleistungen vertragswidrig, kontaminiert, rechtswidrig beschafft, unrichtig klassifiziert, rechtswidrig versendet, unvollständig oder undokumentiert sind, Ansprüchen Dritter unterliegen oder anderweitig von einem wesentlichen Compliance-, Eigentums-, Qualitäts- oder Lieferproblem betroffen sind.

4.7 Verursacht ein für die Parteien unvorhersehbares und außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle liegendes Ereignis eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Grundlage eines Vertrags und erhöhen sich dadurch die direkten Leistungskosten des Lieferanten um mehr als zehn Prozent (10 %), so kann jede Partei Verhandlungen nach Treu und Glauben verlangen. Wird innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen keine Einigung erzielt, kann die Käuferin die betroffene Bestellung ohne Haftung für entgangene Gewinne kündigen, wobei die Käuferin für vor der Kündigung ordnungsgemäß gelieferte vertragsgemäße Lieferleistungen zu zahlen hat.


  1. Liefertermine, Verzug, Vertragsstrafe und Deckungskauf

5.1 Vereinbarte Liefertermine, Leistungstermine, Abholtermine, Versandfenster und Termine für die Dokumentenlieferung sind verbindlich. Die Einhaltung dieser Termine ist vertragswesentlich, sofern die Käuferin nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

5.2 Der Lieferant hat die Käuferin unverzüglich schriftlich über jeden tatsächlichen oder drohenden Verzug unter Angabe der Gründe, der voraussichtlichen Dauer, der betroffenen Mengen, der Abhilfemaßnahmen und des überarbeiteten Lieferplans zu unterrichten. Eine solche Mitteilung entbindet den Lieferanten nicht von seiner Haftung.

5.3 Der Lieferant haftet für alle durch Verzug entstehenden Verluste, Schäden, Kosten und Aufwendungen, einschließlich Ersatzbeschaffungskosten, Deckungskaufkosten, Preisdifferenzen, Transportkosten, Eilfrachtkosten, Lagerkosten, Liegegelder, Prüfkosten, Verwaltungskosten, Rechtskosten und Kundenansprüche.

5.4 Versäumt der Lieferant einen vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 Prozent des Wertes der verspäteten Lieferleistungen für jeden Geschäftstag des Verzugs zu zahlen, begrenzt auf 5 Prozent des Wertes der betreffenden Bestellung. Die Vertragsstrafe ist unabhängig vom Nachweis eines tatsächlichen Schadens fällig und unbeschadet des Rechts der Käuferin, weitergehenden Schadensersatz nach Maßgabe des schweizerischen Rechts zu verlangen. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist insoweit auf den Schadensersatz anzurechnen, als dies nach geltendem Recht erforderlich ist. Die Parteien erkennen an, dass eine richterliche Herabsetzung gemäß Artikel 163 Absatz 3 des Schweizerischen Obligationenrechts Anwendung finden kann.

5.5 Die Vertragsstrafe fällt insoweit nicht an, als der Lieferant nachweist, dass der Verzug unmittelbar durch ein Ereignis höherer Gewalt gemäß Ziffer 26 verursacht wurde und der Lieferant seine Mitteilungs- und Schadensminderungspflichten erfüllt hat.

5.6 Versäumt der Lieferant die rechtzeitige Lieferung vertragsgemäßer Lieferleistungen, liefert er vertragswidrige Lieferleistungen, stellt er erforderliche Dokumente nicht bereit oder verletzt er den Vertrag anderweitig wesentlich, so kann die Käuferin Ersatzmaterialien, Ersatzwaren oder Ersatzdienstleistungen von Dritten beschaffen. Der Lieferant hat der Käuferin alle Mehrkosten zu erstatten, einschließlich Preisdifferenzen, Transportkosten, Prüfkosten, Eilfrachtkosten, Lagerkosten, Liegegelder, Verwaltungskosten und angemessener Rechtskosten. Das Recht der Käuferin zum Deckungskauf gilt unbeschadet von Vertragsstrafen, Kündigungsrechten, Freistellungsansprüchen und allen sonstigen Rechten oder Rechtsbehelfen.


  1. Incoterms, Lieferort, Versanddokumente und Verpackung

6.1 Sofern in der Bestellung nicht anders angegeben, erfolgt die Lieferung DDP Incoterms® 2020 an den in der Bestellung genannten Ort. Ist DDP rechtlich oder operativ nicht durchführbar, erfolgt die Lieferung DAP Incoterms® 2020 an den von der Käuferin genannten Ort, sofern die Käuferin nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Incoterms®-Klausel vereinbart.

6.2 Der Lieferant bleibt für die gesamte Ausfuhrabfertigung, Versanddokumentation, Ursprungszeugnisse, Zollklassifizierung, Abfallverbringungsdokumente, Genehmigungen, Zustimmungen, Lizenzen und sonstigen bis zur Lieferung erforderlichen Dokumente verantwortlich. Der Lieferant darf die Lieferleistungen erst versenden, wenn alle gesetzlich erforderlichen Genehmigungen und Dokumente eingeholt und der Käuferin vorgelegt wurden.

6.3 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung an die in der Bestellung angegebene Lieferadresse. Sofern der Lieferant den Transport organisiert, hat er geeignete, rechtmäßige und kosteneffiziente Frachtbedingungen auszuwählen und alle Transportdokumente zu erstellen.

6.4 Jede Lieferung hat Versanddokumente zu enthalten, die die Bestellnummer, das Bestelldatum, die Positionsnummern, die Menge, das Gewicht, die Herkunft, die Klassifizierung, die Transportroute und gegebenenfalls die Abfallklassifizierung, den Zollcode, die Chargennummer, die Containernummer und die Zertifikatsreferenzen angeben. Eine elektronische Lieferdokumentation wird bevorzugt.

6.5 Der Lieferant hat alle gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Lieferung, Transport, Verpackung, Markierung und Kennzeichnung einzuhalten, einschließlich aller anwendbaren lokalen, ausländischen, Transitland- und Bestimmungslandvorschriften.

6.6 Der Lieferant haftet für alle Schäden, Kontaminationen, Verzögerungen, Zurückweisungen, Beschlagnahmen, behördlichen Maßnahmen oder Verluste, die durch unzureichende, fehlerhafte, rechtswidrige oder irreführende Verpackung, Markierung, Kennzeichnung oder Dokumentation verursacht werden.

6.7 Die Verpackung geht in das Eigentum der Käuferin über oder ist nach Wahl der Käuferin vom Lieferanten kostenfrei zurückzunehmen. Verpackungskosten werden nur erstattet, wenn dies in der Bestellung ausdrücklich vereinbart ist.

6.8 Die Verwendung von Verpackungsmaterialien, die nach geltendem Recht als gefährlicher Abfall, verbringungsbeschränkter Abfall oder Sonderabfall eingestuft sind, ist nicht zulässig, sofern nicht von der Käuferin ausdrücklich schriftlich genehmigt. Werden solche Materialien ohne Genehmigung geliefert, kann die Käuferin sie auf Kosten des Lieferanten zu


  1. Gefahr- und Eigentumsübergang

7.1 Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung geht gemäß der vereinbarten Incoterms®-2020-Klausel auf die Käuferin über, wobei die Gefahr nicht vor der physischen Lieferung am genannten Ort und nicht bevor der Käuferin eine angemessene Gelegenheit zur Prüfung der Lieferleistungen eingeräumt wurde, übergeht, sofern eine Prüfung oder Abnahme erforderlich ist.

7.2 Die Gefahr für vertragswidrige, kontaminierte, unrichtig klassifizierte, rechtswidrig beschaffte, rechtswidrig versendete, unvollständige oder nicht dokumentierte Lieferleistungen verbleibt beim Lieferanten, bis die Käuferin solche Lieferleistungen ausdrücklich schriftlich annimmt.

7.3 Das Eigentum an den Lieferleistungen geht zum früheren der folgenden Zeitpunkte auf die Käuferin über: physische Lieferung am genannten Ort, Zahlung oder Abnahme, sofern eine Abnahme ausdrücklich erforderlich ist, und zwar frei von jeglichem Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht, jeder Belastung, Verpfändung oder jedem Recht Dritter. Etwaige vom Lieferanten oder seinen Vorlieferanten geltend gemachte Eigentumsvorbehaltsrechte sind ausgeschlossen.

7.4 Der Lieferant sichert zu, dass er über das uneingeschränkte Recht, den Rechtstitel und die Befugnis zum Verkauf und zur Übertragung der Lieferleistungen verfügt und dass kein Dritter ein Eigentums-, Sicherungs-, Eigentumsvorbehalts-, Beschlagnahme-, Einziehungs-, Nachverfolgungs- oder Rückforderungsrecht in Bezug auf die Lieferleistungen hat.


  1. Materialklassifizierung, Herkunft und Eigentumskette

8.1 Der Lieferant sichert zu und gewährleistet, dass alle im Rahmen eines Vertrags gelieferten Materialien strikt den vereinbarten Spezifikationen entsprechen, einschließlich Güte, Zusammensetzung, Qualität, Menge, Feuchtigkeitsgrenzen, Verunreinigungsgrenzen, Kontaminationsgrenzen, Herkunftsanforderungen und Dokumentationsanforderungen.

8.2 Der Lieferant sichert zu und gewährleistet, dass alle Materialien rechtmäßig beschafft, gesammelt, gewonnen, hergestellt, recycelt, zurückgewonnen, verarbeitet, gelagert, transportiert, exportiert, importiert und geliefert werden.

8.3 Der Lieferant sichert zu und gewährleistet, dass alle Materialien mit einwandfreiem und verkehrsfähigem Eigentumstitel geliefert werden, frei von jeglichen Pfandrechten, Belastungen, Eigentumsvorbehalten, Rechten Dritter, Beschlagnahme- oder Einziehungsrisiken oder Eigentumsstreitigkeiten.

8.4 Der Lieferant darf keine Materialien liefern, die gestohlen, illegal abgebaut, illegal exportiert, illegal importiert, rechtswidrig recycelt, rechtswidrig gesammelt, rechtswidrig erlangt, Gegenstand einer illegalen Abfallverbringung sind, mit Zwangsarbeit in Verbindung stehen oder anderweitig durch Rechtswidrigkeit belastet sind.

8.5 Der Lieferant darf keine Materialien liefern, die von einer sanktionierten, beschränkten, mit einem Embargo belegten oder verbotenen Person, einem solchen Rechtsträger, Schiff, Land, einer solchen Region, einem solchen Endverwendungszweck oder einer solchen Lieferkette stammen, diese betreffen oder diesen zugutekommen.

8.6 Der Lieferant hat der Käuferin alle von ihr in zumutbarer Weise geforderten Dokumente zur Verfügung zu stellen, einschließlich Ursprungszeugnisse, Analysezertifikate, Analyseberichte, Wiegescheine, Zolldokumente, Aus- und Einfuhrlizenzen, Transportdokumente, Sicherheitsdatenblätter, Abfallklassifizierungsdokumente, Nachweise zum Abfallende-Status, Chain-of-Custody-Aufzeichnungen, Lieferantenerklärungen und sonstige nach geltendem Recht oder der Bestellung erforderliche Compliance-Dokumentation.

8.7 Der Lieferant hat vollständige Aufzeichnungen zum Nachweis von Herkunft, Chain of Custody, rechtmäßiger Beschaffung, Eigentumskette, Compliance-Status, Klassifizierung, Versand und Qualität für mindestens zehn (10) Jahre nach der Lieferung oder länger, sofern nach geltendem Recht erforderlich, aufzubewahren und der Käuferin auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.


  1. Sekundärrohstoffe, Abfall, Abfallende-Status und Verbringungs-Compliance

9.1 Soweit Materialien Abfall, Schrott, Rückstände, Rezyklate, Nebenprodukte oder aus Abfallströmen gewonnene Materialien sind oder waren, ist der Lieferant allein für die Bestimmung, Dokumentation und den Nachweis ihrer korrekten rechtlichen Klassifizierung nach geltendem Recht verantwortlich, einschließlich der Frage, ob solche Materialien als Abfälle, gefährliche Abfälle, nicht gefährliche Abfälle, grün gelistete Abfälle, Nebenprodukte oder Materialien mit Abfallende-Status gelten.

9.2 Der Lieferant darf keine Materialien liefern, die als gefährlicher Abfall, beschränkter Abfall, radioaktives Material, kontaminiertes Material, illegal verbrachter Abfall oder als Material eingestuft sind, das dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung oder sonstigen Verbringungsbeschränkungen unterliegt, es sei denn, dies wurde von der Käuferin ausdrücklich schriftlich genehmigt und alle nach geltendem Recht erforderlichen Genehmigungen, Notifizierungen, Zustimmungen und Dokumente wurden vor der Versendung eingeholt.

9.3 Der Lieferant hat der Käuferin vor der Versendung alle für die rechtmäßige Verbringung, den Transit, die Einfuhr, Ausfuhr, Lagerung, Verarbeitung, Verwendung, den Weiterverkauf oder die Verwertung der Materialien erforderlichen Klassifizierungscodes und Dokumente zur Verfügung zu stellen, einschließlich gegebenenfalls Codes des Basler Übereinkommens, OECD-Codes, EU-Abfallcodes, Schweizer Abfallcodes, Anhang-VII-Dokumente, Notifizierungsdokumente, Unterlagen zur vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, Zertifikate über den Abfallende-Status und Nachweise einer umweltgerechten Behandlung.

9.4 Werden Materialien aus, nach, innerhalb oder durch die Schweiz, die Europäische Union, das Vereinigte Königreich oder eine Rechtsordnung verbracht, die das Basler Übereinkommen, OECD- oder vergleichbare Abfallverbringungskontrollen anwendet, und sind oder können sie als Abfall eingestuft werden, so hat der Lieferant alle anwendbaren schweizerischen, EU-, britischen, nationalen und internationalen Abfallverbringungsvorschriften einzuhalten, einschließlich der Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, soweit während eines Übergangszeitraums anwendbar, des Basler Übereinkommens, der OECD-Vorschriften und aller nationalen Durchführungsvorschriften.

9.5 Der Lieferant ist für alle Notifizierungen, Zustimmungen, Genehmigungen, Anhang-VII-Dokumente, Begleitformulare, elektronischen Übermittlungen, Anlagenaudits, Verwertungs- oder Beseitigungsbestätigungen und sonstigen für die Verbringung anwendbaren Anforderungen verantwortlich. Der Lieferant darf keine Materialien versenden, bevor alle gesetzlich erforderlichen Genehmigungen und Dokumente eingeholt und der Käuferin vorgelegt wurden.

9.6 Der Lieferant stellt die Käuferin von allen Verlusten, Verzögerungen, Lagerkosten, Liegegeldern, Beschlagnahmen, Einziehungen, Geldbußen, Strafen, Rückversandkosten, Entsorgungskosten, Behandlungskosten, Rechtskosten und Ansprüchen Dritter frei, die durch unrichtige Klassifizierung, fehlende Dokumente, illegale Verbringung, Kontamination oder Verstöße gegen Abfallverbringungsgesetze entstehen.

9.7 Die Käuferin kann Materialien, die von unrichtiger Klassifizierung, fehlenden Dokumenten, illegaler Verbringung, Kontamination oder behördlichen Bedenken betroffen sind, auf Risiko und Kosten des Lieferanten zurückweisen, unter Quarantäne stellen, zurücksenden, entsorgen oder vom Lieferanten deren Abholung verlangen.


  1. Menge, Gewicht, Beprobung, Analyse und Qualität

10.1 Über- und Unterlieferungen sowie Teillieferungen sind nur zulässig, wenn die Käuferin dies ausdrücklich vereinbart. Die Mengen werden nach den Mess-, Wiege-, Beprobungs- und Analyseverfahren bestimmt, die von der Käuferin oder von einem unabhängigen, von der Käuferin bestellten oder genehmigten Labor, Inspektor oder Sachverständigen angewandt werden.

10.2 Sofern in der Bestellung nicht anders vereinbart, werden Menge und Qualität von der Käuferin am Lieferort oder von einem unabhängigen, von der Käuferin bestellten oder genehmigten Labor, Inspektor oder Sachverständigen bestimmt. Die Messungen, Gewichte, Beprobungsergebnisse und Analyseergebnisse der Käuferin sind bindend, sofern der Lieferant keinen offensichtlichen Fehler nachweist.

10.3 Der Lieferant hat repräsentative Muster bereitzustellen, Rückstellmuster aufzubewahren und bei allen von der Käuferin geforderten Prüf-, Wiege-, Beprobungs- und Analyseverfahren mitzuwirken. Der Lieferant darf Muster oder Materialien nicht manipulieren, vermischen, verdünnen, kontaminieren, falsch kennzeichnen oder anderweitig verfälschen.

10.4 Werden Materialien nach Gewicht, Metallgehalt, Reinheit, Feuchtigkeit, Güte oder sonstigen analytischen Parametern bepreist, so erfolgt die Zahlung auf der Grundlage des endgültig akzeptierten Netto-Trockengewichts und der endgültigen Analyseergebnisse nach Abzügen für Feuchtigkeit, Verunreinigungen, Kontamination, Strafen, Behandlungsgebühren, Raffinationsgebühren und sonstige vereinbarte Abzüge.

10.5 Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferleistungen den Spezifikationen, der Bestellung, den vereinbarten Produktbeschreibungen, Mustern, Kataloginformationen, Zertifikaten, Erklärungen, Werbeaussagen, dem geltenden Recht, den anerkannten Branchenstandards und der guten Branchenpraxis entsprechen.

10.6 Der Lieferant gewährleistet, dass die Materialien frei von verbotener Kontamination, radioaktiver Kontamination, gefährlichen Stoffen, explosiven Materialien, toxischen Stoffen, Asbest, Quecksilber, übermäßiger Feuchtigkeit, Fremdstoffen und sonstigen Verunreinigungen sind, die die Spezifikationen oder die gesetzlich zulässigen Grenzwerte überschreiten.

10.7 Der Lieferant hat eine umfassende Dokumentation in englischer Sprache und, soweit in der Bestellung ausdrücklich verlangt, in deutscher Sprache kostenfrei bereitzustellen. Für Chemikalien, gefährliche Stoffe, aus Abfall gewonnene Materialien oder regulierte Materialien hat der Lieferant Sicherheitshinweise, Sicherheitsdatenblätter und die gesamte gesetzlich erforderliche Compliance-Dokumentation bereitzustellen, einschließlich REACH-/RoHS-Dokumentation, soweit für die Lieferleistungen oder den Bestimmungsmarkt anwendbar.

10.8 Von Dritten bezogene Materialien oder Waren sind vom Lieferanten sorgfältig zu prüfen. Der Lieferant darf nur zuverlässige, rechtmäßig handelnde und compliance-konforme Vorlieferanten einsetzen und ist für die Handlungen, Unterlassungen, Verstöße und Lieferkettenversäumnisse der Vorlieferanten verantwortlich.

10.9 Der Lieferant hat die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, Verschleißteilen oder funktional gleichwertigen Nachfolgern für alle an die Käuferin gelieferten Geräte, Werkzeuge oder Nebenwaren für mindestens zehn (10) Jahre nach der letzten Lieferung sicherzustellen, sofern die Bestellung nichts anderes vorsieht. Der Lieferant hat die Käuferin mindestens zwölf (12) Monate im Voraus schriftlich über eine Einstellungsentscheidung zu unterrichten und eine Last-Time-Buy-Gelegenheit anzubieten.

10.10 Nach angemessener vorheriger Ankündigung und während der üblichen Geschäftszeiten kann die Käuferin die relevanten Anlagen, Prozesse, Qualitätsaufzeichnungen, Compliance-Aufzeichnungen, Chain-of-Custody-Aufzeichnungen und Versandaufzeichnungen des Lieferanten, einschließlich derjenigen genehmigter Subunternehmer und kritischer Vorlieferanten, prüfen, um die Einhaltung des Vertrags und des geltenden Rechts zu verifizieren. Prüfungen sind so durchzuführen, dass Störungen minimiert und Vertraulichkeit gewahrt werden, wobei der Lieferant ausreichende Weitergabe- und Durchgriffsrechte sicherzustellen hat, um solche Prüfungen zu ermöglichen.


  1. Abnahme, Mängelanzeige und Rechtsbehelfe

11.1 Soweit der Vertrag eine Abnahme erfordert, hat die Käuferin die Lieferleistungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Lieferung oder Fertigstellung zu prüfen und zu testen. Die Abnahme erfolgt erst mit schriftlicher Abnahme durch die Käuferin oder mit fingierter Abnahme nach Ablauf der gegebenenfalls in der Bestellung ausdrücklich genannten Frist.

11.2 Die Käuferin hat die Lieferleistungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Lieferung zu prüfen. Offensichtliche Mängel und Mengenabweichungen sind innerhalb von vier (4) Wochen nach Lieferung anzuzeigen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die gesetzlichen und vertraglichen Rechte der Käuferin im Falle von Betrug, arglistiger Verschweigung oder Mängeln, die bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht in zumutbarer Weise erkennbar sind, bleiben unberührt.

11.3 Die Käuferin kann nach ihrer Wahl vom Lieferanten verlangen, mangelhafte oder vertragswidrige Lieferleistungen innerhalb einer von der Käuferin festgelegten angemessenen Frist nachzubessern, zu ersetzen, neu zu erbringen, zu sortieren, zu reinigen, neu zu klassifizieren, neu zu dokumentieren oder anderweitig abzuhelfen. Weitergehende gesetzliche und vertragliche Rechte, einschließlich Minderung, Schadensersatz, Rücktritt, Deckungskauf, Zurückweisung und Kündigung, bleiben unberührt.

11.4 Behebt der Lieferant den Mangel oder die Vertragswidrigkeit nicht innerhalb der geforderten Frist, oder in dringenden Fällen, in denen eine Verzögerung ein wesentliches kommerzielles, sicherheitsbezogenes, regulatorisches oder lieferkettenbezogenes Risiko verursachen würde, kann die Käuferin den Mangel selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten beheben.

11.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechsunddreißig (36) Monate ab Lieferung oder, sofern eine Abnahme vereinbart ist, ab Abnahme. Längere zwingende oder vertragliche Gewährleistungs- oder Verjährungsfristen bleiben unberührt und gehen vor.

11.6 Nachgebesserte, ersetzte oder neu erbrachte Lieferleistungen werden für den jeweils längeren Zeitraum von zwölf (12) Monaten ab Nachbesserung, Ersatz oder Neuerbringung oder den verbleibenden Zeitraum der ursprünglichen Gewährleistungsfrist erneut gewährleistet.


  1. Haftung, Freistellung und Versicherung

12.1 Der Lieferant haftet unbeschränkt für alle Verluste, Schäden, Kosten und Aufwendungen, die aus oder im Zusammenhang mit Folgendem entstehen: (a) mangelhafte, vertragswidrige, kontaminierte, rechtswidrig beschaffte oder rechtswidrig versendete Materialien; (b) Verletzung von Eigentums-, Herkunfts-, Sanktions-, Exportkontroll-, Zoll-, Umwelt-, Abfallverbringungs- oder Compliance-Zusicherungen; (c) Ansprüche Dritter, behördliche Untersuchungen, Beschlagnahmen, Geldbußen, Strafen, Rückrufe, Rücksendungen, Zurückweisungen oder Entsorgungsanordnungen; (d) Betrug, vorsätzliches Fehlverhalten, grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Vertragsverletzung; (e) Verletzung von Rechten Dritter; (f) Verletzung der Vertraulichkeit; und (g) Handlungen oder Unterlassungen des Lieferantenpersonals.

12.2 Der Lieferant stellt die Käuferin auf erste schriftliche Anforderung von allen Verbindlichkeiten, Verlusten, Schäden, Ansprüchen, Geldbußen, Strafen, Kosten und Aufwendungen, einschließlich angemessener Rechtskosten, frei, die aus der Herstellung, Beschaffung, Sammlung, dem Recycling, der Rückgewinnung, Klassifizierung, Dokumentation, Lieferung, Lagerung, Verwendung, dem Weiterverkauf oder der behördlichen Handhabung der Lieferleistungen entstehen, außer soweit sie unmittelbar durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten der Käuferin verursacht wurden.

12.3 Der Lieferant hat der Käuferin alle direkten Verluste, Ersatzbeschaffungskosten, Deckungskaufkosten, Preisdifferenzen, Transportkosten, Lagerkosten, Liegegelder, Prüfkosten, Inspektionskosten, Sortierkosten, Behandlungskosten, Entsorgungskosten, Rechtskosten und Kundenansprüche zu erstatten, die aus einer Vertragsverletzung des Lieferanten entstehen.

12.4 Die Käuferin hat den Lieferanten über wesentliche Ansprüche Dritter, für die eine Freistellung verlangt wird, zu unterrichten, dem Lieferanten gegebenenfalls die Beteiligung an der Verteidigung zu gestatten und in angemessenem Umfang zu kooperieren. Der Lieferant darf einen Anspruch ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Käuferin nicht durch Vergleich erledigen, wenn der Vergleich der Käuferin eine Haftung, ein Eingeständnis, eine Beschränkung oder eine Verpflichtung auferlegt.

12.5 Der Lieferant hat eine seinen Verpflichtungen und seinem Risikoprofil angemessene Versicherung zu unterhalten, einschließlich einer Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von 10 Millionen EUR je Schadensfall für Personen- und Sachschäden, einer Betriebshaftpflichtversicherung, einer Arbeitgeberhaftpflichtversicherung und, soweit Dienstleistungen, Software, Design, Ingenieurleistungen, Datenverarbeitung oder fachliche Beratung erbracht werden, einer Berufshaftpflicht- und Cyber-Haftpflichtversicherung. Der Lieferant hat auf Anfrage Versicherungsnachweise vorzulegen. Die Versicherung beschränkt die Haftung des Lieferanten nicht.


  1. Geistiges Eigentum und Arbeitsergebnisse

13.1 Der Lieferant überträgt der Käuferin im Wege der gegenwärtigen Übertragung bestehender Rechte und der Übertragung künftiger Rechte sämtliche Rechte, Rechtspositionen und Ansprüche an den speziell für die Käuferin im Rahmen des Vertrags erstellten Arbeitsergebnissen, einschließlich aller daran bestehenden Rechte des geistigen Eigentums, im weitestmöglichen nach geltendem Recht zulässigen Umfang.

13.2 Soweit Arbeitsergebnisse oder daran bestehende Rechte gesetzlich nicht übertragen werden können, gewährt der Lieferant der Käuferin eine ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche, weltweite, vollständig abgegoltene, lizenzgebührenfreie, übertragbare und unterlizenzierbare Lizenz zur Nutzung, Vervielfältigung, Änderung, Anpassung, Weiterentwicklung, Verbreitung, Herstellung, Herstellung durch Dritte, Wartung und sonstigen Verwertung der Arbeitsergebnisse zu jedem Zweck.

13.3 Der Lieferant hat alle Dokumente auszufertigen und deren Ausfertigung zu veranlassen sowie alle Handlungen vorzunehmen, die in zumutbarer Weise erforderlich sind, um die Eigentums- oder Lizenzrechte der Käuferin wirksam zu begründen, einzutragen oder nachzuweisen. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass seine Arbeitnehmer, Auftragnehmer und Subunternehmer alle Rechte wirksam übertragen oder lizenzieren, die erforderlich sind, damit der Lieferant diese Ziffer 13 einhalten kann.

13.4 Der Lieferant behält das Eigentum an seinem vorbestehenden geistigen Eigentum („Hintergrund-IP“). Soweit Hintergrund-IP in die Lieferleistungen oder Arbeitsergebnisse eingebettet oder für deren Nutzung, Wartung, Reparatur, Vervielfältigung, Änderung oder Verwertung erforderlich ist, gewährt der Lieferant der Käuferin eine nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche, weltweite, vollständig abgegoltene, lizenzgebührenfreie, übertragbare und unterlizenzierbare Lizenz zur Nutzung dieser Hintergrund-IP für diese Zwecke, einschließlich Interoperabilität, Wartung sowie Herstellung oder Beschaffung von Ersatz- und Austauschteilen.

13.5 Der Lieferant darf keine Open-Source-Software, Materialien Dritter oder Hintergrund-IP in die Arbeitsergebnisse einbinden, sofern dies der Käuferin nicht offengelegt und von ihr schriftlich genehmigt wurde. Der Lieferant hat Subunternehmer und Mitwirkende durch Verpflichtungen zu binden, die nicht weniger streng sind als diese Ziffer 13.

13.6 Soweit nach geltendem Recht zulässig, verzichtet der Lieferant auf Urheberpersönlichkeitsrechte und ähnliche Rechte, die die Nutzung oder Verwertung der Arbeitsergebnisse durch die Käuferin beschränken könnten, und veranlasst deren Verzicht oder Nichtgeltendmachung.


  1. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und Abtretung

14.1 Der Lieferant darf Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- oder Einbehaltungsrechte nur in Bezug auf Gegenforderungen ausüben, die unbestritten oder durch ein zuständiges Gericht oder Schiedsgericht rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt auch für Einreden der Nichterfüllung im weitestmöglichen nach geltendem Recht zulässigen Umfang.

14.2 Der Lieferant darf seine vertraglichen Rechte oder Ansprüche nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Käuferin abtreten, übertragen, verpfänden, im Wege des Factorings übertragen, belasten oder anderweitig darüber verfügen.

14.3 Die Käuferin darf Beträge, die sie dem Lieferanten schuldet, gegen Beträge aufrechnen, die der Lieferant der Käuferin schuldet. Soweit nach geltendem Recht zulässig, stimmt der Lieferant zu, dass die Käuferin auch Forderungen aufrechnen darf, die ihr von einem verbundenen Unternehmen der Käuferin abgetreten wurden, oder Forderungen, die der Lieferant einem verbundenen Unternehmen der Käuferin schuldet, sofern die Käuferin als Inkassobevollmächtigte für ein solches verbundenes Unternehmen handelt.


  1. Standortzugang, Arbeitssicherheit und Sicherheit

15.1 Wenn Lieferantenpersonal Standorte der Käuferin oder von der Käuferin benannte Standorte Dritter betritt, hat der Lieferant die Standortregeln, Arbeitsschutzrichtlinien, Sicherheitsrichtlinien der Käuferin und das geltende Recht einzuhalten.

15.2 Die Käuferin kann durch befugtes Personal angemessene Zugangs-, Identitäts-, Fahrzeug-, Waren- und Gepäckkontrollen aus Gründen der Arbeitssicherheit, Sicherheit, Compliance und Verlustvermeidung durchführen. Personendurchsuchungen bedürfen der vorherigen Zustimmung und haben dem geltenden Recht zu entsprechen, einschließlich des Arbeits- und Datenschutzrechts. Die Käuferin kann jeder Person den Zugang verweigern, die eine rechtmäßige Kontrolle verweigert.

15.3 Der Lieferant hat sicherzustellen, dass das Lieferantenpersonal für den Standortzugang ordnungsgemäß geschult, befugt, versichert und ausgerüstet ist, und ist für dessen Handlungen und Unterlassungen verantwortlich.


  1. Vertraulichkeit

16.1 Der Lieferant hat alle Informationen, Zeichnungen, Entwürfe, Pläne, Daten, Spezifikationen, Preise, Analysen, Berichte, Muster, Geschäftsinformationen, technischen Informationen, Geschäftsgeheimnisse und sonstigen im Zusammenhang mit dem Vertrag erlangten Informationen vertraulich zu behandeln, unabhängig davon, ob sie von der Käuferin offengelegt oder für die Käuferin erstellt wurden.

16.2 Der Lieferant darf vertrauliche Informationen nicht an Dritte weitergeben oder zu einem anderen Zweck als der Vertragserfüllung verwenden. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, von denen der Lieferant nachweist, dass sie bereits rechtmäßig bekannt waren, ohne Verstoß öffentlich verfügbar waren, unabhängig ohne Nutzung von Informationen der Käuferin entwickelt wurden oder gesetzlich offengelegt werden müssen.

16.3 Ist eine Offenlegung gesetzlich erforderlich, hat der Lieferant die Käuferin, soweit gesetzlich zulässig, vor der Offenlegung zu unterrichten und die Offenlegung auf das gesetzlich erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

16.4 Das Bestehen des Vertrags, der Bestellung, die Preisgestaltung, die Liefermengen, die Handelsstrategie und die daraus resultierenden Arbeitsprozesse sind ebenfalls vertraulich zu behandeln.

16.5 Von der Käuferin bereitgestellte Dokumente, Muster, Software, Datenträger und sonstige Materialien sind sicher aufzubewahren, nur für Vertragszwecke zu verwenden und auf Anfrage oder wenn sie nicht mehr benötigt werden, zurückzugeben oder sicher zu löschen.

16.6 Der Lieferant hat seine Arbeitnehmer, Subunternehmer und sonstiges Lieferantenpersonal über diese Verpflichtungen zu unterrichten und deren Einhaltung sicherzustellen. Der Lieferant bleibt für Verstöße des Lieferantenpersonals haftbar.

16.7 Die Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten für fünf (5) Jahre nach Beendigung oder Ablauf fort. Geschäftsgeheimnisse bleiben geschützt, solange sie Geschäftsgeheimnisse bleiben. Die Parteien erkennen an, dass eine unbefugte Offenlegung einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen kann und dass die Käuferin Unterlassungsansprüche, vorsorgliche Maßnahmen oder sonstige angemessene Rechtsbehelfe beantragen kann.


  1. Ansprüche verbundener Unternehmen und Kunden; Freistellung bei IP-Verletzung

17.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferleistungen und Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter in einer Gerichtsbarkeit verletzen, in der sie hergestellt, beschafft, verarbeitet, geliefert, verwendet, weiterverkauft oder anderweitig verwertet werden.

17.2 Der Lieferant stellt die Käuferin, ihre verbundenen Unternehmen, leitenden Angestellten, Organmitglieder, Arbeitnehmer, Kunden und Endverbraucher von allen Ansprüchen, Verlusten, Verbindlichkeiten, Kosten und Aufwendungen, einschließlich angemessener Rechtskosten, frei und hält sie schadlos; dies umfasst auch die Verteidigung gegen Ansprüche, die aus einer behaupteten oder tatsächlichen Verletzung von geistigem Eigentum oder sonstigen Rechten Dritter entstehen.

17.3 Im Falle eines Verletzungsanspruchs oder eines wesentlichen Verletzungsrisikos hat der Lieferant nach Wahl der Käuferin und auf Kosten des Lieferanten: (a) das Recht zur weiteren Nutzung der betroffenen Lieferleistungen oder Arbeitsergebnisse zu beschaffen; (b) sie so zu ändern oder zu ersetzen, dass sie ohne Verlust an Funktionalität, Qualität, Leistung oder Compliance nicht mehr rechtsverletzend sind; oder (c) die betroffenen Lieferleistungen auf Kosten des Lieferanten zurückzunehmen und den Preis zu erstatten, unbeschadet der weitergehenden Rechte der Käuferin.

17.4 Die Käuferin kann die Freistellungsansprüche des Lieferanten durchsetzen und Verluste geltend machen, die verbundenen Unternehmen, Kunden und Endverbrauchern der Käuferin entstanden sind, soweit nach geltendem Recht zulässig. Diese Ziffer 17 gilt über die Beendigung hinaus fort.


  1. Subunternehmer und Vorlieferanten

18.1 Der Lieferant darf keinen wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Käuferin an Subunternehmer vergeben. Geplante wesentliche Subunternehmer sind der Käuferin rechtzeitig vor der Beauftragung mitzuteilen.

18.2 Der Lieferant bleibt für alle Handlungen, Unterlassungen, Verstöße und Lieferkettenversäumnisse von Subunternehmern, Frachtführern, Maklern, Vertretern und Vorlieferanten in vollem Umfang verantwortlich, als wären es seine eigenen.

18.3 Der Lieferant hat sicherzustellen, dass genehmigte Subunternehmer und kritische Vorlieferanten durch schriftliche Verpflichtungen gebunden sind, die die Käuferin nicht weniger schützen als diese Bedingungen, einschließlich Verpflichtungen zur Vertraulichkeit, Compliance, Audit, Datenschutz, geistigem Eigentum, Sanktionen, Exportkontrolle, Abfallverbringung und Geschäftskontinuität.

18.4 Der Lieferant hat eine aktuelle Liste der wesentlichen Subunternehmer und kritischen Vorlieferanten zu führen, die an den Lieferleistungen beteiligt sind, und sie der Käuferin auf Anfrage zur Verfügung zu stellen, soweit dies zu Compliance-, Audit- oder Risikomanagementzwecken erforderlich ist.


  1. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit

19.1 Der Lieferant darf in Werbung, Veröffentlichungen, Pressemitteilungen, auf Websites, in sozialen Medien, Kundenlisten oder Präsentationen nicht auf die Geschäftsbeziehung mit der Käuferin, den Namen, die Marken, Logos, Projekte, Aufträge, Materialien, Mengen oder Spezifikationen der Käuferin Bezug nehmen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Käuferin.


  1. Änderungssteuerung

20.1 Der Lieferant darf die Materialien, Spezifikationen, Herkunft, den Vorlieferanten, den Produktionsprozess, den Recyclingprozess, die Klassifizierung, den Abfallstatus, den Behandlungsprozess, die Versandroute, den Frachtführer, die Verpackung, Kennzeichnung oder Dokumentation nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Käuferin ändern, sofern eine solche Änderung die Qualität, die Compliance, den Preis, die Lieferung, die Herkunft, die zollrechtliche Behandlung, den Sanktions-/Exportkontrollstatus, die Abfallklassifizierung oder die beabsichtigte Verwendung durch die Käuferin beeinträchtigen kann.

20.2 Die Käuferin kann Änderungen an den Lieferleistungen, Spezifikationen, am Lieferplan, an der Verpackung, Dokumentation oder den Compliance-Anforderungen verlangen. Der Lieferant hat die Käuferin unverzüglich über etwaige Auswirkungen auf Kosten, Zeitplan, Qualität oder Compliance zu unterrichten. Keine Änderung ist bindend, sofern sie nicht von der Käuferin schriftlich bestätigt wird.

20.3 Der Lieferant hat die Käuferin unverzüglich über jede tatsächliche oder voraussichtliche Änderung des geltenden Rechts, von Genehmigungen oder Lizenzen, der Klassifizierung, des Sanktions-/Exportkontrollstatus, des Abfallverbringungsstatus oder des Lieferkettenstatus zu unterrichten, die die Lieferleistungen oder die Leistung des Lieferanten betrifft.


  1. Kündigung und Eintrittsrechte

21.1 Jede Partei kann den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere bei einer wesentlichen Vertragsverletzung, die nicht innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach schriftlicher Mitteilung behoben wird, bei Insolvenzereignissen, anhaltenden Verzögerungen, wesentlichen Compliance-Bedenken, Verlust erforderlicher Lizenzen oder Genehmigungen oder Umständen, die eine rechtmäßige Leistung unmöglich oder für die Käuferin wirtschaftlich unzumutbar machen.

21.2 Die Käuferin kann den Vertrag oder jede Bestellung ganz oder teilweise aus Zweckmäßigkeitsgründen durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von dreißig (30) Tagen kündigen. Der Lieferant hat die Arbeiten einzustellen, weitere Kosten zu vermeiden und Verluste zu mindern. Die Käuferin hat für vertragsgemäße, ordnungsgemäß erbrachte und bis zur Kündigung abgenommene Lieferleistungen sowie für nicht stornierbare, von der Käuferin ausdrücklich schriftlich genehmigte Kosten zu zahlen. Der Lieferant hat keinen Anspruch auf entgangene Gewinne, entgangene Marge oder Schadensersatz für gekündigte künftige Leistungen.

21.3 Im Falle einer wesentlichen Pflichtverletzung, die die rechtzeitige Lieferung, Qualität, Sicherheit, Compliance oder Versorgungskontinuität gefährdet, kann die Käuferin nach schriftlicher Mitteilung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist selbst tätig werden oder Dritte mit der Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten auf dessen Kosten beauftragen.

21.4 Zum Zweck der Ausübung von Eintrittsrechten gewährt der Lieferant der Käuferin eine vorübergehende, nicht ausschließliche, lizenzgebührenfreie Lizenz zur Nutzung der Materialien, Dokumentationen, Werkzeuge, Zugangsrechte, Informationen und unfertigen Arbeiten des Lieferanten, ausschließlich in dem Umfang, der erforderlich ist, um die Pflichtverletzung des Lieferanten zu mindern und die Versorgungskontinuität sicherzustellen.

21.5 Auf Verlangen der Käuferin hat der Lieferant kritische Subunternehmerverträge im Zusammenhang mit den Lieferleistungen an die Käuferin abzutreten oder deren Abtretung zu veranlassen, um die Versorgungskontinuität sicherzustellen. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass kritische Subunternehmerverträge eine solche Abtretung oder ein solches Eintrittsrecht zulassen, soweit dies von der Käuferin in zumutbarer Weise verlangt wird.


  1. Produktrückruf, behördliche Maßnahmen und Zurückweisung

22.1 Der Lieferant hat die Käuferin unverzüglich über jeden tatsächlichen oder vermuteten Mangel, jede Kontamination, jedes Sicherheitsproblem, jede regulatorische Nichteinhaltung, unrichtige Klassifizierung, rechtswidrige Verbringung, jeden Anspruch Dritter, jedes Beschlagnahmerisiko oder jedes sonstige Problem zu unterrichten, das eine Feldmaßnahme, einen Rückruf, eine Rücknahme, Kundenbenachrichtigung, behördliche Benachrichtigung, einen Rückversand, eine Quarantäne oder Entsorgung erfordern kann.

22.2 Der Lieferant hat mit der Käuferin und den zuständigen Behörden bei der Untersuchung, Eindämmung, Behebung und Dokumentation eines solchen Problems uneingeschränkt zu kooperieren. Die Käuferin kann die Kommunikation mit ihren Kunden, Behörden und Geschäftspartnern steuern.

22.3 Soweit durch eine Vertragsverletzung, einen Mangel, eine Kontamination, unrichtige Klassifizierung, rechtswidrige Verbringung oder Nichteinhaltung des Lieferanten verursacht, hat der Lieferant alle angemessenen Kosten der Untersuchung, Eindämmung, des Ersatzes, Rückrufs, der Kundenkommunikation, der Reaktion gegenüber Behörden, der Quarantäne, des Rückversands, der Entsorgung und der Korrekturmaßnahmen zu tragen.

22.4 Die Käuferin kann Lieferleistungen, die mangelhaft, vertragswidrig, kontaminiert, unsicher, radioaktiv, unrichtig klassifiziert, rechtswidrig beschafft, rechtswidrig versendet oder unzureichend dokumentiert sind, auf Risiko und Kosten des Lieferanten zurückweisen, unter Quarantäne stellen, zurücksenden, umleiten, entsorgen oder vom Lieferanten deren Abholung verlangen.


  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

23.1 Der Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist die von der Käuferin jeweils angegebene Lieferadresse, sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

23.2 Soweit gesetzlich zulässig, sind die Gerichte am eingetragenen Sitz der Käuferin in der Schweiz ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag. Der Lieferant darf Verfahren nur vor diesen Gerichten einleiten.

23.3 Die Käuferin kann nach ihrer alleinigen Wahl Verfahren gegen den Lieferanten vor den Gerichten am eingetragenen Sitz der Käuferin in der Schweiz, den Gerichten am Ort der Gründung oder des eingetragenen Sitzes des Lieferanten, den Gerichten am Ort, an dem sich die Vermögenswerte des Lieferanten befinden, oder vor jedem Gericht einleiten, das für die Gewährung vorsorglicher, sichernder, Unterlassungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen zuständig ist.

23.4 Diese Bedingungen und das Vertragsverhältnis zwischen der Käuferin und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich dem materiellen schweizerischen Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist, soweit anderweitig anwendbar, ausgeschlossen.
 

  1. Compliance, Korruptionsbekämpfung und Lieferketten-Sorgfaltspflichten

24.1 Der Lieferant hat alle anwendbaren Gesetze in Bezug auf Korruptionsbekämpfung, Bestechungsbekämpfung, Menschenrechte, Arbeit, Gesundheit und Sicherheit, Umweltschutz, Produkt-Compliance, Zwangsarbeit, moderne Sklaverei, Kinderarbeit, Konfliktmineralien, verantwortungsvolle Beschaffung und Lieferketten-Sorgfaltspflichten einzuhalten, soweit sie auf den Lieferanten, die Lieferleistungen, den Bestimmungsmarkt oder die Vertragserfüllung anwendbar sind.

24.2 Der Lieferant hat den Lieferanten-Verhaltenskodex der Käuferin und anerkannte internationale Standards zu Menschenrechten, Arbeit, Umwelt und Korruptionsbekämpfung einzuhalten, soweit diese auf die Rolle, Größe, das Risikoprofil und die Lieferkette des Lieferanten anwendbar sind.

24.3 Der Lieferant darf keine Bestechung, kein Schmiergeld, keine Beschleunigungszahlung, keinen unzulässigen Vorteil oder sonstigen geldwerten Vorteil anbieten, versprechen, gewähren, fordern oder annehmen, der darauf abzielt, eine Entscheidung zu beeinflussen oder einen unzulässigen Vorteil im Zusammenhang mit dem Vertrag zu erlangen.

24.4 Soweit die Materialien Zinn, Tantal, Wolfram, Gold, Kobalt, Lithium, Nickel, Naturgraphit, Seltene Erden, strategische Rohstoffe, kritische Rohstoffe oder sonstige Materialien enthalten oder enthalten können, die Lieferketten-Sorgfaltspflichten unterliegen, hat der Lieferant angemessene Sorgfaltspflichtaufzeichnungen, Lieferkettendokumentationen, Herkunftslandinformationen, Hütten-/Raffinerieinformationen, Risikobewertungen, Auditberichte und Korrekturmaßnahmenaufzeichnungen zu führen und auf Anfrage bereitzustellen.

24.5 Der Lieferant hat, soweit anwendbar, die schweizerischen Sorgfalts- und Transparenzanforderungen in Bezug auf Mineralien und Metalle aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit, die EU- und nationalen Konfliktmineralienvorschriften, Gesetze gegen Zwangsarbeit, Gesetze gegen moderne Sklaverei und vergleichbare Lieferketten-Sorgfaltspflichtregime am Ort der Herkunft, des Transits, der Lieferung oder Bestimmung einzuhalten.

24.6 Der Lieferant darf keine Materialien liefern, die mit bewaffneten Konflikten, Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Menschenhandel, illegalem Bergbau, illegaler Abfallverbringung, schwerwiegenden Umweltschäden, Korruption, sanktionierten Parteien oder sonstigen schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen in Verbindung stehen.

24.7 Der Lieferant hat risikobasierte Compliance-Verfahren zu unterhalten, die seiner Größe, Rolle und seinem Risikoprofil angemessen sind, einschließlich Sorgfaltspflichten, Schulungen, Buchführung und Aufzeichnungen, Berichterstattung und Korrekturmaßnahmenprozessen. Der Lieferant hat einen vertraulichen Meldekanal einzurichten und bekannt zu machen, soweit dies dem Risikoprofil des Lieferanten und dem geltenden Recht angemessen ist.

24.8 Auf angemessene Anfrage hat der Lieferant Informationen und Nachweise bereitzustellen, die erforderlich sind, damit die Käuferin die Einhaltung des geltenden Rechts und des Lieferanten-Verhaltenskodex der Käuferin verifizieren kann. Der Lieferant hat angemessene Prüfungen, einschließlich Standortbesuche, durch die Käuferin oder von der Käuferin beauftragte Dritte zu gestatten und festgestellte Mängel oder Verstöße unverzüglich zu beheben.

24.9 Die Käuferin kann Materialien zurückweisen, Zahlungen aussetzen, die Leistung aussetzen, den betroffenen Vertrag kündigen und alle Verluste geltend machen, wenn der Lieferant gegen diese Ziffer 24 verstößt oder keine zufriedenstellenden Nachweise der Compliance erbringt.


  1. Exportkontrolle, Sanktionen und Ausgeschlossenes Gebiet

25.1 Die Parteien beabsichtigen nicht, dass die Materialien im oder für das Ausgeschlossene Gebiet geliefert, versendet, weiterverkauft, verarbeitet, eingebaut, verwendet oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden, sofern die Käuferin nicht ihre vorherige schriftliche Zustimmung erteilt.

25.2 Der Lieferant darf keine Materialien liefern, die eine Versendung in, aus oder durch das Ausgeschlossene Gebiet erfordern oder die US-Einfuhrformalitäten, eine US-Zollabfertigung oder Compliance-Anforderungen am US-Bestimmungsort erfordern, sofern dies nicht von der Käuferin ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

25.3 Der Lieferant sichert zu und gewährleistet, dass er, seine verbundenen Unternehmen, Subunternehmer, Frachtführer, Makler, Vorlieferanten und relevantes Personal alle anwendbaren Sanktions-, Exportkontroll-, Zoll-, Einfuhr-, Antiboykott- und Handels-Compliance-Gesetze einhalten, einschließlich der Gesetze der Schweiz, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs, der Volksrepublik China sowie jedes Herkunfts-, Transit- oder Bestimmungslandes.

25.4 US-Exportkontroll- oder Sanktionsgesetze gelten nur insoweit, als ein US-Bezug besteht, insbesondere bei Gegenständen US-amerikanischen Ursprungs, Gegenständen, die den US Export Administration Regulations unterliegen, US-Personen, US-Dollar-Clearing, US-Technologie, US-Software oder sonstigen rechtlich relevanten US-Verbindungen. Der Lieferant hat die Käuferin vor Annahme der Bestellung zu unterrichten, wenn Lieferleistungen, Dokumente, Technologie, Software, ein Lieferant, ein Subunternehmer, ein Schiff, eine Zahlungsroute, Herkunft, Transitroute, Bestimmung, Endverwendung oder Endverwender einen US-Bezug oder eine Lizenz, Genehmigung, Beschränkung oder ein Verbot nach geltendem Recht begründen können.

25.5 Der Lieferant hat der Käuferin alle Exportkontrollklassifizierungen, Zolltarifklassifizierungen, Herkunftslandinformationen, Lizenzanforderungen, Endverwendungsbeschränkungen und sanktionsrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die auf die Lieferleistungen anwendbar sind.

25.6 Der Lieferant darf keine Lieferleistungen liefern, die beschränkte Parteien, sanktionierte Parteien, verbotene Bestimmungsorte, verbotene Endverwendungen, militärische Endverwendungen, Umleitungsrisiken, beschränkte Schiffe, Briefkastengesellschaften oder Rechtsträger betreffen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle sanktionierter oder beschränkter Personen stehen.

25.7 Der Lieferant hat die Käuferin unverzüglich über jede Änderung der Klassifizierung, des Lizenzstatus, des Sanktionsstatus, der Eigentums- oder Kontrollverhältnisse, der Endverwendungsbeschränkung, der Herkunft, der Transitroute, der Bestimmung, des Schiffes, der Zahlungsroute oder sonstigen Handels-Compliance-Angelegenheiten zu unterrichten, die die Lieferleistungen oder die Leistung des Lieferanten betrifft.

25.8 Die Käuferin kann die Leistung aussetzen, Lieferleistungen zurückweisen, Zahlungen zurückhalten oder den betroffenen Vertrag kündigen, wenn die Käuferin in zumutbarer Weise feststellt, dass eine fortgesetzte Leistung ein Sanktions-, Exportkontroll-, Zoll-, Antiboykott- oder Handels-Compliance-Risiko begründen kann.


  1. Höhere Gewalt

26.1 „Ereignis höherer Gewalt“ bezeichnet ein außerhalb der angemessenen Kontrolle der betroffenen Partei liegendes Ereignis, das durch angemessene Maßnahmen nicht hätte verhindert werden können. Dazu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Epidemien oder Pandemien, behördliche Maßnahmen, Generalstreiks, weitverbreitete Strom- oder Telekommunikationsausfälle, Hafenschließungen oder rechtsverbindliche Handelsbeschränkungen. Fehlendes Personal, fehlende Materialien, Komponenten, Finanzierung oder Kapazität sowie Streiks, die auf die Betriebe der betroffenen Partei beschränkt sind, stellen keine höhere Gewalt dar, es sei denn, sie werden unmittelbar durch ein Ereignis höherer Gewalt verursacht und sind nicht in zumutbarer Weise vermeidbar oder abwendbar.

26.2 Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen, schriftlich zu unterrichten und dabei das Ereignis, die voraussichtliche Dauer, die betroffenen Verpflichtungen und die Abhilfemaßnahmen zu beschreiben. Die betroffene Partei hat alle angemessenen Anstrengungen zu unternehmen, um die Auswirkungen zu mindern und zu überwinden.

26.3 Fristen und Liefertermine werden nur um den Zeitraum verlängert, in dem die Leistung unmittelbar durch das Ereignis höherer Gewalt verhindert wird, sowie um die für die Wiederaufnahme der Leistung in zumutbarer Weise erforderliche Zeit. Die nicht betroffene Partei kann Teillieferungen, alternative Routen, Ersatzmaterialien und eine angemessene Mengenzuteilung verlangen.

26.4 Der Lieferant hat der Käuferin verfügbare Kapazitäten und Bestände auf fairer und nicht diskriminierender Basis und nicht ungünstiger als vergleichbaren Kunden zuzuteilen.

26.5 Dauert ein Ereignis höherer Gewalt mehr als dreißig (30) aufeinanderfolgende Tage an, haben die Parteien Zeitplan-, Routen- und Mengenanpassungen nach Treu und Glauben zu erörtern. Wird innerhalb von zehn (10) weiteren Tagen keine Lösung erzielt, kann jede Partei den betroffenen Teil des Vertrags durch schriftliche Mitteilung ohne Haftung für die durch das Ereignis höherer Gewalt verursachte Nichterfüllung kündigen. Zahlungsverpflichtungen für bereits empfangene und abgenommene Lieferleistungen bleiben unberührt.


  1. Datenschutz

27.1 Die Parteien beabsichtigen nicht, dass der Lieferant im Rahmen des Vertrags personenbezogene Daten im Auftrag der Käuferin verarbeitet. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten ist auf gewöhnliche geschäftliche Kontaktdaten beschränkt, die für die Vertragsverwaltung, Logistik, Rechnungsstellung, Compliance-Prüfungen und Kommunikation erforderlich sind.

27.2 Jede Partei hat die für sie geltenden Datenschutz- und Persönlichkeitsschutzgesetze einzuhalten, einschließlich des Schweizer Bundesgesetzes über den Datenschutz und, soweit anwendbar, der EU-DSGVO oder sonstiger zwingender Datenschutzgesetze.

27.3 Verarbeitet der Lieferant personenbezogene Daten im Auftrag der Käuferin oder erhält er Zugang zu personenbezogenen Daten der Käuferin, die über gewöhnliche geschäftliche Kontaktdaten hinausgehen, hat der Lieferant die Käuferin im Voraus zu unterrichten, und die Parteien haben vor Beginn einer solchen Verarbeitung eine angemessene Auftragsverarbeitungsvereinbarung zu schließen.

27.4 Der Lieferant hat angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der im Zusammenhang mit dem Vertrag verarbeiteten personenbezogenen Daten zu treffen und die Käuferin unverzüglich über jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu unterrichten, die Daten der Käuferin betrifft.


  1. Mitteilungen, Schriftform und keine mündliche Änderung

28.1 Jede Mitteilung im Rahmen des Vertrags hat schriftlich zu erfolgen und ist persönlich, per Kurier, Einschreiben oder E-Mail an die in der Bestellung angegebenen oder anderweitig von der empfangenden Partei schriftlich mitgeteilten Adressen zuzustellen.

28.2 Mitteilungen per E-Mail gelten mit dem Versand als zugegangen, sofern keine automatisierte Zustellfehlermeldung eingeht, oder am nächsten Geschäftstag, wenn sie außerhalb der üblichen Geschäftszeiten am Geschäftssitz des Empfängers versendet werden.

28.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags, einschließlich dieser Schriftformklausel, müssen schriftlich erfolgen. E-Mail genügt, sofern das geltende Recht keine strengere Form verlangt.

28.4 Kein Verzicht auf ein Recht ist wirksam, sofern er nicht schriftlich erfolgt. Das Versäumnis oder die Verzögerung bei der Ausübung eines Rechts gilt nicht als Verzicht.

28.5 Der Vertrag kann elektronisch ausgefertigt, angenommen oder geändert werden, einschließlich per E-Mail, elektronischer Signatur oder elektronischer Beschaffungsplattform, sofern das geltende Recht keine andere Form verlangt.


  1. Schlussbestimmungen

29.1 Die Unwirksamkeit, Rechtswidrigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer Bestimmung des Vertrags oder dieser Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

29.2 Die Parteien ersetzen jede unwirksame, rechtswidrige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame, rechtmäßige und durchsetzbare Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.

29.3 Im Falle von Abweichungen zwischen dem englischen Text dieser Bedingungen und einer Übersetzung ist die englische Fassung maßgeblich. Die englische Fassung ist die verbindliche Stammfassung.

29.4 Überschriften dienen nur der Übersichtlichkeit und berühren die Auslegung nicht.

29.5 Diese Bedingungen können gegebenenfalls in mehreren Ausfertigungen unterzeichnet oder angenommen werden. Jede Ausfertigung stellt ein Original dar, und alle Ausfertigungen zusammen bilden eine Urkunde.

Hinweis: Diese Fassung ist eine deutsche Übersetzung. Im Falle von Abweichungen zwischen dem englischen Text dieser Bedingungen und dieser Übersetzung ist gemäß Ziffer 29.3 die englische Fassung maßgeblich.



1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (die „Bedingungen“) gelten für alle Verträge über den Kauf, den Erwerb, den Handel mit und die Lieferung von Primärrohstoffen, Sekundärrohstoffen und sonstigen Materialien sowie gegebenenfalls über deren Verarbeitung, Sortierung, Recycling, Rückgewinnung, Prüfung, Analyse, Lagerung, Transport oder damit verbundene Dienstleistungen sowie über sämtliche Nebenwaren, Werkleistungen und Dienstleistungen zwischen der Aurac AG (der „Käuferin“) und dem Lieferanten (der „Lieferant“).

1.2 Diese Bedingungen gelten für jede von der Käuferin erteilte Bestellung, die auf diese Bedingungen Bezug nimmt oder mit der diese dem Lieferanten anderweitig vor oder bei Vertragsschluss zugänglich gemacht werden. Der Lieferant erkennt an, dass die Käuferin Bestellungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erteilt, sofern die Käuferin nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

1.3 Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung, unabhängig davon, ob sie einem Angebot, einer Empfangsbestätigung, einer Auftragsbestätigung, einem Lieferschein, einer Rechnung, einer Nachricht über eine elektronische Plattform oder einem sonstigen Dokument beigefügt sind oder darin in Bezug genommen werden. Der Empfang von Lieferungen, Leistungen, Dokumenten oder Rechnungen, die Zahlung oder das Schweigen der Käuferin stellen keine Annahme der Bedingungen des Lieferanten dar.

1.4 Der Lieferanten-Verhaltenskodex der Käuferin sowie alle in der Bestellung ausdrücklich in Bezug genommenen oder dem Lieferanten in zumutbarer Weise zugänglich gemachten Richtlinien sind in der am Tag der Bestellung geltenden Fassung Bestandteil des Vertrags. Aktualisierungen solcher Richtlinien gelten für künftige Bestellungen. Aktualisierungen gelten für bestehende Verträge nur insoweit, als dies nach geltendem Recht erforderlich ist, vom Lieferanten ausdrücklich vereinbart wurde oder die Kosten, das Risiko oder den betrieblichen Aufwand des Lieferanten nicht wesentlich erhöhen.

1.5 Im Falle eines Widerspruchs gehen individuell ausgehandelte, von der Käuferin ausdrücklich schriftlich vereinbarte Bedingungen diesen Bedingungen vor. Im Übrigen gilt folgende Rangordnung: (i) jede von beiden Parteien unterzeichnete Rahmen- oder individuell ausgehandelte Vereinbarung; (ii) die Bestellung einschließlich ihrer Anlagen; (iii) diese Bedingungen; (iv) die Spezifikationen, Zeichnungen, Qualitätsstandards, Compliance-Anforderungen und Richtlinien der Käuferin; und (v) das Angebot des Lieferanten unter Ausschluss der Standardbedingungen des Lieferanten.


  1. Begriffsbestimmungen

2.1 „Verbundenes Unternehmen“ bezeichnet in Bezug auf eine Partei jeden Rechtsträger, der diese Partei unmittelbar oder mittelbar beherrscht, von ihr beherrscht wird oder mit ihr unter gemeinsamer Beherrschung steht.

2.2 „Geltendes Recht“ bezeichnet sämtliche Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, Sanktionen, Exportkontrollvorschriften, Zollvorschriften, Abfallverbringungsvorschriften, Umweltgesetze, Produktsicherheitsgesetze, Antikorruptionsgesetze, Menschenrechtsgesetze, arbeitsrechtlichen Vorschriften und Lieferketten-Sorgfaltspflichtengesetze, die auf den Lieferanten, die Käuferin, die Materialien oder den Ort der Herkunft, der Sammlung, Verarbeitung, Lagerung, Versendung, des Transits, der Lieferung, der Bestimmung oder der Verwendung anwendbar sind.

2.3 „Geschäftstag“ bezeichnet jeden Tag außer Samstag, Sonntag oder einem offiziellen gesetzlichen Feiertag am eingetragenen Sitz der Käuferin in der Schweiz.

2.4 „Vertrag“ bezeichnet den zwischen der Käuferin und dem Lieferanten gemäß diesen Bedingungen geschlossenen Vertrag einschließlich der jeweiligen Bestellung und aller durch Verweis einbezogenen Dokumente.

2.5 „Lieferleistungen“ bezeichnet alle Materialien, Waren, Werkleistungen, Dienstleistungen, Muster, Software, Dokumentationen, Berichte, Daten, Zertifikate, Prüfergebnisse, Analysen und sonstigen Gegenstände, die vom Lieferanten im Rahmen eines Vertrags zu liefern sind.

2.6 „Ausgeschlossenes Gebiet“ bezeichnet die Vereinigten Staaten von Amerika einschließlich ihrer Territorien und Besitzungen.

2.7 „Materialien“ bezeichnet Primärrohstoffe, Sekundärrohstoffe und alle sonstigen Rohstoffe, Metalle, Mineralien, Konzentrate, Erze, Schrott, Rückstände, Rezyklate, Nebenprodukte, Halbzeuge, Muster und damit verbundene Lieferleistungen, die im Rahmen eines Vertrags geliefert werden.

2.8 „Primärrohstoffe“ bezeichnet Rohstoffe, die durch Gewinnung, Bergbau, Ernte, Produktion oder aus sonstigen Primärquellen gewonnen werden.

2.9 „Bestellung“ bezeichnet die schriftliche oder elektronische Bestellung, den Auftrag, den Abruf, die Freigabe, den Lieferplan oder eine sonstige Beschaffungsanweisung der Käuferin an den Lieferanten.

2.10 „Sekundärrohstoffe“ bezeichnet Materialien, die durch Recycling, Rückgewinnung, Wiederaufbereitung, Sortierung, Demontage, aus industriellen Nebenprodukten, Produktionsschrott, Altprodukten oder aus sonstigen Sekundärquellen gewonnen werden, unabhängig davon, ob solche Materialien nach geltendem Recht als Abfälle, Nebenprodukte oder Materialien mit Abfallende-Status gelten.

2.11 „Spezifikationen“ bezeichnet die vereinbarte Güte, Zusammensetzung, Qualität, Menge, Toleranz, Feuchtigkeitsgrenze, Verunreinigungsgrenze, Kontaminationsgrenze, Herkunft, Dokumentation, Verpackung, Kennzeichnung sowie die technischen, sicherheitsbezogenen, umweltbezogenen, analytischen und sonstigen Anforderungen an die Lieferleistungen.

2.12 „Lieferantenpersonal“ bezeichnet die Arbeitnehmer, Organmitglieder, leitenden Angestellten, Vertreter, Subunternehmer, Frachtführer, Makler, Vorlieferanten, Berater und sonstigen Personen des Lieferanten, die im Zusammenhang mit einem Vertrag tätig werden.

2.13 „Arbeitsergebnisse“ bezeichnet alle speziell für die Käuferin im Rahmen eines Vertrags erstellten Ergebnisse, einschließlich Entwürfe, Zeichnungen, Software, Dokumentationen, Berichte, Daten, Datenbanken, Modelle, Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen, Analysen, Prüfmethoden und sonstige Arbeitsprodukte.


  1. Angebote, Vertragsschluss und Auftragsbestätigung

3.1 Vom Lieferanten abgegebene Angebote sind bindend und, sofern nicht anders angegeben, zwei (2) Wochen ab Eingang bei der Käuferin gültig.

3.2 Eine Bestellung stellt das Angebot der Käuferin zum Vertragsschluss auf der Grundlage dieser Bedingungen dar. Der Lieferant nimmt die Bestellung durch schriftliche Bestätigung, elektronische Annahme, Aufnahme der Leistung, Versendung der Lieferleistungen oder durch sonstiges Verhalten an, das objektiv eine Annahme erkennen lässt.

3.3 Bis zur Annahme durch den Lieferanten kann die Käuferin ihre Bestellung jederzeit widerrufen, ändern oder ersetzen.

3.4 Eine angebliche Annahme durch den Lieferanten, die die Standardbedingungen des Lieferanten enthält oder auf sie Bezug nimmt, gilt als Annahme der Bestellung ohne solche Bedingungen, sofern die Käuferin der Abweichung nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt. Eine Empfangsbestätigung, Auftragsbestätigung oder Rechnung, die diese Bedingungen abzuändern versucht, ist unwirksam, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich von der Käuferin angenommen wird.

3.5 Der Lieferant hat jede Bestellung innerhalb der von der Käuferin geforderten Frist zu bestätigen. Eine unterlassene Bestätigung innerhalb dieser Frist hindert den Vertragsschluss durch das Verhalten des Lieferanten gemäß Ziffer 3.2 nicht.


  1. Preise, Steuern und Zahlung

4.1 Sofern in der Bestellung nicht anders angegeben, sind die Preise fest und umfassen alle Kosten, Entgelte, Verpackung, Versicherung, Verladung, Transport, Ausfuhrformalitäten, Zollformalitäten, Abgaben, Gebühren und sonstigen vom Lieferanten gemäß der anwendbaren Incoterms®-2020-Klausel und dem Vertrag zu tragenden Beträge.

4.2 Etwaige Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer, Umsatzsteuer, GST oder ähnliche indirekte Steuern, die der Käuferin nach geltendem Recht in Rechnung gestellt werden, sind in einer ordnungsgemäßen Steuerrechnung gesondert auszuweisen. Der Lieferant ist für alle Steuern, Abgaben, Zölle, Gebühren und Formalitäten verantwortlich, die nach dem Vertrag, der anwendbaren Incoterms®-Klausel und dem geltenden Recht in seinen Verantwortungsbereich fallen.

4.3 Der Lieferant trägt alle Kosten, Verluste, Abgaben, Steuern, Liegegelder, Lagergebühren, Strafen und Verwaltungsgebühren, die durch unrichtige Klassifizierung, Herkunftserklärungen, Zolldokumente, Abfallverbringungsdokumente, Genehmigungen, Lizenzen, Rechnungen oder sonstige Compliance-Dokumentation verursacht werden.

4.4 Die Zahlung erfolgt nach vollständigem und vertragsgemäßem Empfang der Lieferleistungen, Erhalt aller erforderlichen Dokumente, Abschluss eines etwaigen vereinbarten Prüf-, Beprobungs- oder Analyseverfahrens, Erhalt des endgültig akzeptierten Netto-Trockengewichts und der Analyseergebnisse, soweit anwendbar, sowie Erhalt einer gültigen Rechnung. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung entweder innerhalb von vierzehn (14) Tagen mit einem Skonto von drei Prozent (3 %) bei vorzeitiger Zahlung oder innerhalb von dreißig (30) Tagen netto.

4.5 Die Käuferin darf das Skonto auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie Ansprüche aufrechnet, streitige Beträge einbehält, Zahlungen wegen Vertragswidrigkeit oder fehlender Dokumente zurückhält oder ein vertragliches Recht ausübt. Die Zahlung stellt keine Annahme, keinen Verzicht, keine Anerkennung der Vertragsmäßigkeit und keine Entlastung des Lieferanten dar.

4.6 Die Käuferin darf die Zahlung ganz oder teilweise zurückhalten, wenn die Lieferleistungen vertragswidrig, kontaminiert, rechtswidrig beschafft, unrichtig klassifiziert, rechtswidrig versendet, unvollständig oder undokumentiert sind, Ansprüchen Dritter unterliegen oder anderweitig von einem wesentlichen Compliance-, Eigentums-, Qualitäts- oder Lieferproblem betroffen sind.

4.7 Verursacht ein für die Parteien unvorhersehbares und außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle liegendes Ereignis eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Grundlage eines Vertrags und erhöhen sich dadurch die direkten Leistungskosten des Lieferanten um mehr als zehn Prozent (10 %), so kann jede Partei Verhandlungen nach Treu und Glauben verlangen. Wird innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen keine Einigung erzielt, kann die Käuferin die betroffene Bestellung ohne Haftung für entgangene Gewinne kündigen, wobei die Käuferin für vor der Kündigung ordnungsgemäß gelieferte vertragsgemäße Lieferleistungen zu zahlen hat.


  1. Liefertermine, Verzug, Vertragsstrafe und Deckungskauf

5.1 Vereinbarte Liefertermine, Leistungstermine, Abholtermine, Versandfenster und Termine für die Dokumentenlieferung sind verbindlich. Die Einhaltung dieser Termine ist vertragswesentlich, sofern die Käuferin nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

5.2 Der Lieferant hat die Käuferin unverzüglich schriftlich über jeden tatsächlichen oder drohenden Verzug unter Angabe der Gründe, der voraussichtlichen Dauer, der betroffenen Mengen, der Abhilfemaßnahmen und des überarbeiteten Lieferplans zu unterrichten. Eine solche Mitteilung entbindet den Lieferanten nicht von seiner Haftung.

5.3 Der Lieferant haftet für alle durch Verzug entstehenden Verluste, Schäden, Kosten und Aufwendungen, einschließlich Ersatzbeschaffungskosten, Deckungskaufkosten, Preisdifferenzen, Transportkosten, Eilfrachtkosten, Lagerkosten, Liegegelder, Prüfkosten, Verwaltungskosten, Rechtskosten und Kundenansprüche.

5.4 Versäumt der Lieferant einen vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 Prozent des Wertes der verspäteten Lieferleistungen für jeden Geschäftstag des Verzugs zu zahlen, begrenzt auf 5 Prozent des Wertes der betreffenden Bestellung. Die Vertragsstrafe ist unabhängig vom Nachweis eines tatsächlichen Schadens fällig und unbeschadet des Rechts der Käuferin, weitergehenden Schadensersatz nach Maßgabe des schweizerischen Rechts zu verlangen. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist insoweit auf den Schadensersatz anzurechnen, als dies nach geltendem Recht erforderlich ist. Die Parteien erkennen an, dass eine richterliche Herabsetzung gemäß Artikel 163 Absatz 3 des Schweizerischen Obligationenrechts Anwendung finden kann.

5.5 Die Vertragsstrafe fällt insoweit nicht an, als der Lieferant nachweist, dass der Verzug unmittelbar durch ein Ereignis höherer Gewalt gemäß Ziffer 26 verursacht wurde und der Lieferant seine Mitteilungs- und Schadensminderungspflichten erfüllt hat.

5.6 Versäumt der Lieferant die rechtzeitige Lieferung vertragsgemäßer Lieferleistungen, liefert er vertragswidrige Lieferleistungen, stellt er erforderliche Dokumente nicht bereit oder verletzt er den Vertrag anderweitig wesentlich, so kann die Käuferin Ersatzmaterialien, Ersatzwaren oder Ersatzdienstleistungen von Dritten beschaffen. Der Lieferant hat der Käuferin alle Mehrkosten zu erstatten, einschließlich Preisdifferenzen, Transportkosten, Prüfkosten, Eilfrachtkosten, Lagerkosten, Liegegelder, Verwaltungskosten und angemessener Rechtskosten. Das Recht der Käuferin zum Deckungskauf gilt unbeschadet von Vertragsstrafen, Kündigungsrechten, Freistellungsansprüchen und allen sonstigen Rechten oder Rechtsbehelfen.


  1. Incoterms, Lieferort, Versanddokumente und Verpackung

6.1 Sofern in der Bestellung nicht anders angegeben, erfolgt die Lieferung DDP Incoterms® 2020 an den in der Bestellung genannten Ort. Ist DDP rechtlich oder operativ nicht durchführbar, erfolgt die Lieferung DAP Incoterms® 2020 an den von der Käuferin genannten Ort, sofern die Käuferin nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Incoterms®-Klausel vereinbart.

6.2 Der Lieferant bleibt für die gesamte Ausfuhrabfertigung, Versanddokumentation, Ursprungszeugnisse, Zollklassifizierung, Abfallverbringungsdokumente, Genehmigungen, Zustimmungen, Lizenzen und sonstigen bis zur Lieferung erforderlichen Dokumente verantwortlich. Der Lieferant darf die Lieferleistungen erst versenden, wenn alle gesetzlich erforderlichen Genehmigungen und Dokumente eingeholt und der Käuferin vorgelegt wurden.

6.3 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung an die in der Bestellung angegebene Lieferadresse. Sofern der Lieferant den Transport organisiert, hat er geeignete, rechtmäßige und kosteneffiziente Frachtbedingungen auszuwählen und alle Transportdokumente zu erstellen.

6.4 Jede Lieferung hat Versanddokumente zu enthalten, die die Bestellnummer, das Bestelldatum, die Positionsnummern, die Menge, das Gewicht, die Herkunft, die Klassifizierung, die Transportroute und gegebenenfalls die Abfallklassifizierung, den Zollcode, die Chargennummer, die Containernummer und die Zertifikatsreferenzen angeben. Eine elektronische Lieferdokumentation wird bevorzugt.

6.5 Der Lieferant hat alle gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Lieferung, Transport, Verpackung, Markierung und Kennzeichnung einzuhalten, einschließlich aller anwendbaren lokalen, ausländischen, Transitland- und Bestimmungslandvorschriften.

6.6 Der Lieferant haftet für alle Schäden, Kontaminationen, Verzögerungen, Zurückweisungen, Beschlagnahmen, behördlichen Maßnahmen oder Verluste, die durch unzureichende, fehlerhafte, rechtswidrige oder irreführende Verpackung, Markierung, Kennzeichnung oder Dokumentation verursacht werden.

6.7 Die Verpackung geht in das Eigentum der Käuferin über oder ist nach Wahl der Käuferin vom Lieferanten kostenfrei zurückzunehmen. Verpackungskosten werden nur erstattet, wenn dies in der Bestellung ausdrücklich vereinbart ist.

6.8 Die Verwendung von Verpackungsmaterialien, die nach geltendem Recht als gefährlicher Abfall, verbringungsbeschränkter Abfall oder Sonderabfall eingestuft sind, ist nicht zulässig, sofern nicht von der Käuferin ausdrücklich schriftlich genehmigt. Werden solche Materialien ohne Genehmigung geliefert, kann die Käuferin sie auf Kosten des Lieferanten zu


  1. Gefahr- und Eigentumsübergang

7.1 Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung geht gemäß der vereinbarten Incoterms®-2020-Klausel auf die Käuferin über, wobei die Gefahr nicht vor der physischen Lieferung am genannten Ort und nicht bevor der Käuferin eine angemessene Gelegenheit zur Prüfung der Lieferleistungen eingeräumt wurde, übergeht, sofern eine Prüfung oder Abnahme erforderlich ist.

7.2 Die Gefahr für vertragswidrige, kontaminierte, unrichtig klassifizierte, rechtswidrig beschaffte, rechtswidrig versendete, unvollständige oder nicht dokumentierte Lieferleistungen verbleibt beim Lieferanten, bis die Käuferin solche Lieferleistungen ausdrücklich schriftlich annimmt.

7.3 Das Eigentum an den Lieferleistungen geht zum früheren der folgenden Zeitpunkte auf die Käuferin über: physische Lieferung am genannten Ort, Zahlung oder Abnahme, sofern eine Abnahme ausdrücklich erforderlich ist, und zwar frei von jeglichem Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht, jeder Belastung, Verpfändung oder jedem Recht Dritter. Etwaige vom Lieferanten oder seinen Vorlieferanten geltend gemachte Eigentumsvorbehaltsrechte sind ausgeschlossen.

7.4 Der Lieferant sichert zu, dass er über das uneingeschränkte Recht, den Rechtstitel und die Befugnis zum Verkauf und zur Übertragung der Lieferleistungen verfügt und dass kein Dritter ein Eigentums-, Sicherungs-, Eigentumsvorbehalts-, Beschlagnahme-, Einziehungs-, Nachverfolgungs- oder Rückforderungsrecht in Bezug auf die Lieferleistungen hat.


  1. Materialklassifizierung, Herkunft und Eigentumskette

8.1 Der Lieferant sichert zu und gewährleistet, dass alle im Rahmen eines Vertrags gelieferten Materialien strikt den vereinbarten Spezifikationen entsprechen, einschließlich Güte, Zusammensetzung, Qualität, Menge, Feuchtigkeitsgrenzen, Verunreinigungsgrenzen, Kontaminationsgrenzen, Herkunftsanforderungen und Dokumentationsanforderungen.

8.2 Der Lieferant sichert zu und gewährleistet, dass alle Materialien rechtmäßig beschafft, gesammelt, gewonnen, hergestellt, recycelt, zurückgewonnen, verarbeitet, gelagert, transportiert, exportiert, importiert und geliefert werden.

8.3 Der Lieferant sichert zu und gewährleistet, dass alle Materialien mit einwandfreiem und verkehrsfähigem Eigentumstitel geliefert werden, frei von jeglichen Pfandrechten, Belastungen, Eigentumsvorbehalten, Rechten Dritter, Beschlagnahme- oder Einziehungsrisiken oder Eigentumsstreitigkeiten.

8.4 Der Lieferant darf keine Materialien liefern, die gestohlen, illegal abgebaut, illegal exportiert, illegal importiert, rechtswidrig recycelt, rechtswidrig gesammelt, rechtswidrig erlangt, Gegenstand einer illegalen Abfallverbringung sind, mit Zwangsarbeit in Verbindung stehen oder anderweitig durch Rechtswidrigkeit belastet sind.

8.5 Der Lieferant darf keine Materialien liefern, die von einer sanktionierten, beschränkten, mit einem Embargo belegten oder verbotenen Person, einem solchen Rechtsträger, Schiff, Land, einer solchen Region, einem solchen Endverwendungszweck oder einer solchen Lieferkette stammen, diese betreffen oder diesen zugutekommen.

8.6 Der Lieferant hat der Käuferin alle von ihr in zumutbarer Weise geforderten Dokumente zur Verfügung zu stellen, einschließlich Ursprungszeugnisse, Analysezertifikate, Analyseberichte, Wiegescheine, Zolldokumente, Aus- und Einfuhrlizenzen, Transportdokumente, Sicherheitsdatenblätter, Abfallklassifizierungsdokumente, Nachweise zum Abfallende-Status, Chain-of-Custody-Aufzeichnungen, Lieferantenerklärungen und sonstige nach geltendem Recht oder der Bestellung erforderliche Compliance-Dokumentation.

8.7 Der Lieferant hat vollständige Aufzeichnungen zum Nachweis von Herkunft, Chain of Custody, rechtmäßiger Beschaffung, Eigentumskette, Compliance-Status, Klassifizierung, Versand und Qualität für mindestens zehn (10) Jahre nach der Lieferung oder länger, sofern nach geltendem Recht erforderlich, aufzubewahren und der Käuferin auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.


  1. Sekundärrohstoffe, Abfall, Abfallende-Status und Verbringungs-Compliance

9.1 Soweit Materialien Abfall, Schrott, Rückstände, Rezyklate, Nebenprodukte oder aus Abfallströmen gewonnene Materialien sind oder waren, ist der Lieferant allein für die Bestimmung, Dokumentation und den Nachweis ihrer korrekten rechtlichen Klassifizierung nach geltendem Recht verantwortlich, einschließlich der Frage, ob solche Materialien als Abfälle, gefährliche Abfälle, nicht gefährliche Abfälle, grün gelistete Abfälle, Nebenprodukte oder Materialien mit Abfallende-Status gelten.

9.2 Der Lieferant darf keine Materialien liefern, die als gefährlicher Abfall, beschränkter Abfall, radioaktives Material, kontaminiertes Material, illegal verbrachter Abfall oder als Material eingestuft sind, das dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung oder sonstigen Verbringungsbeschränkungen unterliegt, es sei denn, dies wurde von der Käuferin ausdrücklich schriftlich genehmigt und alle nach geltendem Recht erforderlichen Genehmigungen, Notifizierungen, Zustimmungen und Dokumente wurden vor der Versendung eingeholt.

9.3 Der Lieferant hat der Käuferin vor der Versendung alle für die rechtmäßige Verbringung, den Transit, die Einfuhr, Ausfuhr, Lagerung, Verarbeitung, Verwendung, den Weiterverkauf oder die Verwertung der Materialien erforderlichen Klassifizierungscodes und Dokumente zur Verfügung zu stellen, einschließlich gegebenenfalls Codes des Basler Übereinkommens, OECD-Codes, EU-Abfallcodes, Schweizer Abfallcodes, Anhang-VII-Dokumente, Notifizierungsdokumente, Unterlagen zur vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, Zertifikate über den Abfallende-Status und Nachweise einer umweltgerechten Behandlung.

9.4 Werden Materialien aus, nach, innerhalb oder durch die Schweiz, die Europäische Union, das Vereinigte Königreich oder eine Rechtsordnung verbracht, die das Basler Übereinkommen, OECD- oder vergleichbare Abfallverbringungskontrollen anwendet, und sind oder können sie als Abfall eingestuft werden, so hat der Lieferant alle anwendbaren schweizerischen, EU-, britischen, nationalen und internationalen Abfallverbringungsvorschriften einzuhalten, einschließlich der Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, soweit während eines Übergangszeitraums anwendbar, des Basler Übereinkommens, der OECD-Vorschriften und aller nationalen Durchführungsvorschriften.

9.5 Der Lieferant ist für alle Notifizierungen, Zustimmungen, Genehmigungen, Anhang-VII-Dokumente, Begleitformulare, elektronischen Übermittlungen, Anlagenaudits, Verwertungs- oder Beseitigungsbestätigungen und sonstigen für die Verbringung anwendbaren Anforderungen verantwortlich. Der Lieferant darf keine Materialien versenden, bevor alle gesetzlich erforderlichen Genehmigungen und Dokumente eingeholt und der Käuferin vorgelegt wurden.

9.6 Der Lieferant stellt die Käuferin von allen Verlusten, Verzögerungen, Lagerkosten, Liegegeldern, Beschlagnahmen, Einziehungen, Geldbußen, Strafen, Rückversandkosten, Entsorgungskosten, Behandlungskosten, Rechtskosten und Ansprüchen Dritter frei, die durch unrichtige Klassifizierung, fehlende Dokumente, illegale Verbringung, Kontamination oder Verstöße gegen Abfallverbringungsgesetze entstehen.

9.7 Die Käuferin kann Materialien, die von unrichtiger Klassifizierung, fehlenden Dokumenten, illegaler Verbringung, Kontamination oder behördlichen Bedenken betroffen sind, auf Risiko und Kosten des Lieferanten zurückweisen, unter Quarantäne stellen, zurücksenden, entsorgen oder vom Lieferanten deren Abholung verlangen.


  1. Menge, Gewicht, Beprobung, Analyse und Qualität

10.1 Über- und Unterlieferungen sowie Teillieferungen sind nur zulässig, wenn die Käuferin dies ausdrücklich vereinbart. Die Mengen werden nach den Mess-, Wiege-, Beprobungs- und Analyseverfahren bestimmt, die von der Käuferin oder von einem unabhängigen, von der Käuferin bestellten oder genehmigten Labor, Inspektor oder Sachverständigen angewandt werden.

10.2 Sofern in der Bestellung nicht anders vereinbart, werden Menge und Qualität von der Käuferin am Lieferort oder von einem unabhängigen, von der Käuferin bestellten oder genehmigten Labor, Inspektor oder Sachverständigen bestimmt. Die Messungen, Gewichte, Beprobungsergebnisse und Analyseergebnisse der Käuferin sind bindend, sofern der Lieferant keinen offensichtlichen Fehler nachweist.

10.3 Der Lieferant hat repräsentative Muster bereitzustellen, Rückstellmuster aufzubewahren und bei allen von der Käuferin geforderten Prüf-, Wiege-, Beprobungs- und Analyseverfahren mitzuwirken. Der Lieferant darf Muster oder Materialien nicht manipulieren, vermischen, verdünnen, kontaminieren, falsch kennzeichnen oder anderweitig verfälschen.

10.4 Werden Materialien nach Gewicht, Metallgehalt, Reinheit, Feuchtigkeit, Güte oder sonstigen analytischen Parametern bepreist, so erfolgt die Zahlung auf der Grundlage des endgültig akzeptierten Netto-Trockengewichts und der endgültigen Analyseergebnisse nach Abzügen für Feuchtigkeit, Verunreinigungen, Kontamination, Strafen, Behandlungsgebühren, Raffinationsgebühren und sonstige vereinbarte Abzüge.

10.5 Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferleistungen den Spezifikationen, der Bestellung, den vereinbarten Produktbeschreibungen, Mustern, Kataloginformationen, Zertifikaten, Erklärungen, Werbeaussagen, dem geltenden Recht, den anerkannten Branchenstandards und der guten Branchenpraxis entsprechen.

10.6 Der Lieferant gewährleistet, dass die Materialien frei von verbotener Kontamination, radioaktiver Kontamination, gefährlichen Stoffen, explosiven Materialien, toxischen Stoffen, Asbest, Quecksilber, übermäßiger Feuchtigkeit, Fremdstoffen und sonstigen Verunreinigungen sind, die die Spezifikationen oder die gesetzlich zulässigen Grenzwerte überschreiten.

10.7 Der Lieferant hat eine umfassende Dokumentation in englischer Sprache und, soweit in der Bestellung ausdrücklich verlangt, in deutscher Sprache kostenfrei bereitzustellen. Für Chemikalien, gefährliche Stoffe, aus Abfall gewonnene Materialien oder regulierte Materialien hat der Lieferant Sicherheitshinweise, Sicherheitsdatenblätter und die gesamte gesetzlich erforderliche Compliance-Dokumentation bereitzustellen, einschließlich REACH-/RoHS-Dokumentation, soweit für die Lieferleistungen oder den Bestimmungsmarkt anwendbar.

10.8 Von Dritten bezogene Materialien oder Waren sind vom Lieferanten sorgfältig zu prüfen. Der Lieferant darf nur zuverlässige, rechtmäßig handelnde und compliance-konforme Vorlieferanten einsetzen und ist für die Handlungen, Unterlassungen, Verstöße und Lieferkettenversäumnisse der Vorlieferanten verantwortlich.

10.9 Der Lieferant hat die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, Verschleißteilen oder funktional gleichwertigen Nachfolgern für alle an die Käuferin gelieferten Geräte, Werkzeuge oder Nebenwaren für mindestens zehn (10) Jahre nach der letzten Lieferung sicherzustellen, sofern die Bestellung nichts anderes vorsieht. Der Lieferant hat die Käuferin mindestens zwölf (12) Monate im Voraus schriftlich über eine Einstellungsentscheidung zu unterrichten und eine Last-Time-Buy-Gelegenheit anzubieten.

10.10 Nach angemessener vorheriger Ankündigung und während der üblichen Geschäftszeiten kann die Käuferin die relevanten Anlagen, Prozesse, Qualitätsaufzeichnungen, Compliance-Aufzeichnungen, Chain-of-Custody-Aufzeichnungen und Versandaufzeichnungen des Lieferanten, einschließlich derjenigen genehmigter Subunternehmer und kritischer Vorlieferanten, prüfen, um die Einhaltung des Vertrags und des geltenden Rechts zu verifizieren. Prüfungen sind so durchzuführen, dass Störungen minimiert und Vertraulichkeit gewahrt werden, wobei der Lieferant ausreichende Weitergabe- und Durchgriffsrechte sicherzustellen hat, um solche Prüfungen zu ermöglichen.


  1. Abnahme, Mängelanzeige und Rechtsbehelfe

11.1 Soweit der Vertrag eine Abnahme erfordert, hat die Käuferin die Lieferleistungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Lieferung oder Fertigstellung zu prüfen und zu testen. Die Abnahme erfolgt erst mit schriftlicher Abnahme durch die Käuferin oder mit fingierter Abnahme nach Ablauf der gegebenenfalls in der Bestellung ausdrücklich genannten Frist.

11.2 Die Käuferin hat die Lieferleistungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Lieferung zu prüfen. Offensichtliche Mängel und Mengenabweichungen sind innerhalb von vier (4) Wochen nach Lieferung anzuzeigen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die gesetzlichen und vertraglichen Rechte der Käuferin im Falle von Betrug, arglistiger Verschweigung oder Mängeln, die bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht in zumutbarer Weise erkennbar sind, bleiben unberührt.

11.3 Die Käuferin kann nach ihrer Wahl vom Lieferanten verlangen, mangelhafte oder vertragswidrige Lieferleistungen innerhalb einer von der Käuferin festgelegten angemessenen Frist nachzubessern, zu ersetzen, neu zu erbringen, zu sortieren, zu reinigen, neu zu klassifizieren, neu zu dokumentieren oder anderweitig abzuhelfen. Weitergehende gesetzliche und vertragliche Rechte, einschließlich Minderung, Schadensersatz, Rücktritt, Deckungskauf, Zurückweisung und Kündigung, bleiben unberührt.

11.4 Behebt der Lieferant den Mangel oder die Vertragswidrigkeit nicht innerhalb der geforderten Frist, oder in dringenden Fällen, in denen eine Verzögerung ein wesentliches kommerzielles, sicherheitsbezogenes, regulatorisches oder lieferkettenbezogenes Risiko verursachen würde, kann die Käuferin den Mangel selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten beheben.

11.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechsunddreißig (36) Monate ab Lieferung oder, sofern eine Abnahme vereinbart ist, ab Abnahme. Längere zwingende oder vertragliche Gewährleistungs- oder Verjährungsfristen bleiben unberührt und gehen vor.

11.6 Nachgebesserte, ersetzte oder neu erbrachte Lieferleistungen werden für den jeweils längeren Zeitraum von zwölf (12) Monaten ab Nachbesserung, Ersatz oder Neuerbringung oder den verbleibenden Zeitraum der ursprünglichen Gewährleistungsfrist erneut gewährleistet.


  1. Haftung, Freistellung und Versicherung

12.1 Der Lieferant haftet unbeschränkt für alle Verluste, Schäden, Kosten und Aufwendungen, die aus oder im Zusammenhang mit Folgendem entstehen: (a) mangelhafte, vertragswidrige, kontaminierte, rechtswidrig beschaffte oder rechtswidrig versendete Materialien; (b) Verletzung von Eigentums-, Herkunfts-, Sanktions-, Exportkontroll-, Zoll-, Umwelt-, Abfallverbringungs- oder Compliance-Zusicherungen; (c) Ansprüche Dritter, behördliche Untersuchungen, Beschlagnahmen, Geldbußen, Strafen, Rückrufe, Rücksendungen, Zurückweisungen oder Entsorgungsanordnungen; (d) Betrug, vorsätzliches Fehlverhalten, grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Vertragsverletzung; (e) Verletzung von Rechten Dritter; (f) Verletzung der Vertraulichkeit; und (g) Handlungen oder Unterlassungen des Lieferantenpersonals.

12.2 Der Lieferant stellt die Käuferin auf erste schriftliche Anforderung von allen Verbindlichkeiten, Verlusten, Schäden, Ansprüchen, Geldbußen, Strafen, Kosten und Aufwendungen, einschließlich angemessener Rechtskosten, frei, die aus der Herstellung, Beschaffung, Sammlung, dem Recycling, der Rückgewinnung, Klassifizierung, Dokumentation, Lieferung, Lagerung, Verwendung, dem Weiterverkauf oder der behördlichen Handhabung der Lieferleistungen entstehen, außer soweit sie unmittelbar durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten der Käuferin verursacht wurden.

12.3 Der Lieferant hat der Käuferin alle direkten Verluste, Ersatzbeschaffungskosten, Deckungskaufkosten, Preisdifferenzen, Transportkosten, Lagerkosten, Liegegelder, Prüfkosten, Inspektionskosten, Sortierkosten, Behandlungskosten, Entsorgungskosten, Rechtskosten und Kundenansprüche zu erstatten, die aus einer Vertragsverletzung des Lieferanten entstehen.

12.4 Die Käuferin hat den Lieferanten über wesentliche Ansprüche Dritter, für die eine Freistellung verlangt wird, zu unterrichten, dem Lieferanten gegebenenfalls die Beteiligung an der Verteidigung zu gestatten und in angemessenem Umfang zu kooperieren. Der Lieferant darf einen Anspruch ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Käuferin nicht durch Vergleich erledigen, wenn der Vergleich der Käuferin eine Haftung, ein Eingeständnis, eine Beschränkung oder eine Verpflichtung auferlegt.

12.5 Der Lieferant hat eine seinen Verpflichtungen und seinem Risikoprofil angemessene Versicherung zu unterhalten, einschließlich einer Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von 10 Millionen EUR je Schadensfall für Personen- und Sachschäden, einer Betriebshaftpflichtversicherung, einer Arbeitgeberhaftpflichtversicherung und, soweit Dienstleistungen, Software, Design, Ingenieurleistungen, Datenverarbeitung oder fachliche Beratung erbracht werden, einer Berufshaftpflicht- und Cyber-Haftpflichtversicherung. Der Lieferant hat auf Anfrage Versicherungsnachweise vorzulegen. Die Versicherung beschränkt die Haftung des Lieferanten nicht.


  1. Geistiges Eigentum und Arbeitsergebnisse

13.1 Der Lieferant überträgt der Käuferin im Wege der gegenwärtigen Übertragung bestehender Rechte und der Übertragung künftiger Rechte sämtliche Rechte, Rechtspositionen und Ansprüche an den speziell für die Käuferin im Rahmen des Vertrags erstellten Arbeitsergebnissen, einschließlich aller daran bestehenden Rechte des geistigen Eigentums, im weitestmöglichen nach geltendem Recht zulässigen Umfang.

13.2 Soweit Arbeitsergebnisse oder daran bestehende Rechte gesetzlich nicht übertragen werden können, gewährt der Lieferant der Käuferin eine ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche, weltweite, vollständig abgegoltene, lizenzgebührenfreie, übertragbare und unterlizenzierbare Lizenz zur Nutzung, Vervielfältigung, Änderung, Anpassung, Weiterentwicklung, Verbreitung, Herstellung, Herstellung durch Dritte, Wartung und sonstigen Verwertung der Arbeitsergebnisse zu jedem Zweck.

13.3 Der Lieferant hat alle Dokumente auszufertigen und deren Ausfertigung zu veranlassen sowie alle Handlungen vorzunehmen, die in zumutbarer Weise erforderlich sind, um die Eigentums- oder Lizenzrechte der Käuferin wirksam zu begründen, einzutragen oder nachzuweisen. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass seine Arbeitnehmer, Auftragnehmer und Subunternehmer alle Rechte wirksam übertragen oder lizenzieren, die erforderlich sind, damit der Lieferant diese Ziffer 13 einhalten kann.

13.4 Der Lieferant behält das Eigentum an seinem vorbestehenden geistigen Eigentum („Hintergrund-IP“). Soweit Hintergrund-IP in die Lieferleistungen oder Arbeitsergebnisse eingebettet oder für deren Nutzung, Wartung, Reparatur, Vervielfältigung, Änderung oder Verwertung erforderlich ist, gewährt der Lieferant der Käuferin eine nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche, weltweite, vollständig abgegoltene, lizenzgebührenfreie, übertragbare und unterlizenzierbare Lizenz zur Nutzung dieser Hintergrund-IP für diese Zwecke, einschließlich Interoperabilität, Wartung sowie Herstellung oder Beschaffung von Ersatz- und Austauschteilen.

13.5 Der Lieferant darf keine Open-Source-Software, Materialien Dritter oder Hintergrund-IP in die Arbeitsergebnisse einbinden, sofern dies der Käuferin nicht offengelegt und von ihr schriftlich genehmigt wurde. Der Lieferant hat Subunternehmer und Mitwirkende durch Verpflichtungen zu binden, die nicht weniger streng sind als diese Ziffer 13.

13.6 Soweit nach geltendem Recht zulässig, verzichtet der Lieferant auf Urheberpersönlichkeitsrechte und ähnliche Rechte, die die Nutzung oder Verwertung der Arbeitsergebnisse durch die Käuferin beschränken könnten, und veranlasst deren Verzicht oder Nichtgeltendmachung.


  1. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und Abtretung

14.1 Der Lieferant darf Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- oder Einbehaltungsrechte nur in Bezug auf Gegenforderungen ausüben, die unbestritten oder durch ein zuständiges Gericht oder Schiedsgericht rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt auch für Einreden der Nichterfüllung im weitestmöglichen nach geltendem Recht zulässigen Umfang.

14.2 Der Lieferant darf seine vertraglichen Rechte oder Ansprüche nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Käuferin abtreten, übertragen, verpfänden, im Wege des Factorings übertragen, belasten oder anderweitig darüber verfügen.

14.3 Die Käuferin darf Beträge, die sie dem Lieferanten schuldet, gegen Beträge aufrechnen, die der Lieferant der Käuferin schuldet. Soweit nach geltendem Recht zulässig, stimmt der Lieferant zu, dass die Käuferin auch Forderungen aufrechnen darf, die ihr von einem verbundenen Unternehmen der Käuferin abgetreten wurden, oder Forderungen, die der Lieferant einem verbundenen Unternehmen der Käuferin schuldet, sofern die Käuferin als Inkassobevollmächtigte für ein solches verbundenes Unternehmen handelt.


  1. Standortzugang, Arbeitssicherheit und Sicherheit

15.1 Wenn Lieferantenpersonal Standorte der Käuferin oder von der Käuferin benannte Standorte Dritter betritt, hat der Lieferant die Standortregeln, Arbeitsschutzrichtlinien, Sicherheitsrichtlinien der Käuferin und das geltende Recht einzuhalten.

15.2 Die Käuferin kann durch befugtes Personal angemessene Zugangs-, Identitäts-, Fahrzeug-, Waren- und Gepäckkontrollen aus Gründen der Arbeitssicherheit, Sicherheit, Compliance und Verlustvermeidung durchführen. Personendurchsuchungen bedürfen der vorherigen Zustimmung und haben dem geltenden Recht zu entsprechen, einschließlich des Arbeits- und Datenschutzrechts. Die Käuferin kann jeder Person den Zugang verweigern, die eine rechtmäßige Kontrolle verweigert.

15.3 Der Lieferant hat sicherzustellen, dass das Lieferantenpersonal für den Standortzugang ordnungsgemäß geschult, befugt, versichert und ausgerüstet ist, und ist für dessen Handlungen und Unterlassungen verantwortlich.


  1. Vertraulichkeit

16.1 Der Lieferant hat alle Informationen, Zeichnungen, Entwürfe, Pläne, Daten, Spezifikationen, Preise, Analysen, Berichte, Muster, Geschäftsinformationen, technischen Informationen, Geschäftsgeheimnisse und sonstigen im Zusammenhang mit dem Vertrag erlangten Informationen vertraulich zu behandeln, unabhängig davon, ob sie von der Käuferin offengelegt oder für die Käuferin erstellt wurden.

16.2 Der Lieferant darf vertrauliche Informationen nicht an Dritte weitergeben oder zu einem anderen Zweck als der Vertragserfüllung verwenden. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, von denen der Lieferant nachweist, dass sie bereits rechtmäßig bekannt waren, ohne Verstoß öffentlich verfügbar waren, unabhängig ohne Nutzung von Informationen der Käuferin entwickelt wurden oder gesetzlich offengelegt werden müssen.

16.3 Ist eine Offenlegung gesetzlich erforderlich, hat der Lieferant die Käuferin, soweit gesetzlich zulässig, vor der Offenlegung zu unterrichten und die Offenlegung auf das gesetzlich erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

16.4 Das Bestehen des Vertrags, der Bestellung, die Preisgestaltung, die Liefermengen, die Handelsstrategie und die daraus resultierenden Arbeitsprozesse sind ebenfalls vertraulich zu behandeln.

16.5 Von der Käuferin bereitgestellte Dokumente, Muster, Software, Datenträger und sonstige Materialien sind sicher aufzubewahren, nur für Vertragszwecke zu verwenden und auf Anfrage oder wenn sie nicht mehr benötigt werden, zurückzugeben oder sicher zu löschen.

16.6 Der Lieferant hat seine Arbeitnehmer, Subunternehmer und sonstiges Lieferantenpersonal über diese Verpflichtungen zu unterrichten und deren Einhaltung sicherzustellen. Der Lieferant bleibt für Verstöße des Lieferantenpersonals haftbar.

16.7 Die Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten für fünf (5) Jahre nach Beendigung oder Ablauf fort. Geschäftsgeheimnisse bleiben geschützt, solange sie Geschäftsgeheimnisse bleiben. Die Parteien erkennen an, dass eine unbefugte Offenlegung einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen kann und dass die Käuferin Unterlassungsansprüche, vorsorgliche Maßnahmen oder sonstige angemessene Rechtsbehelfe beantragen kann.


  1. Ansprüche verbundener Unternehmen und Kunden; Freistellung bei IP-Verletzung

17.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferleistungen und Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter in einer Gerichtsbarkeit verletzen, in der sie hergestellt, beschafft, verarbeitet, geliefert, verwendet, weiterverkauft oder anderweitig verwertet werden.

17.2 Der Lieferant stellt die Käuferin, ihre verbundenen Unternehmen, leitenden Angestellten, Organmitglieder, Arbeitnehmer, Kunden und Endverbraucher von allen Ansprüchen, Verlusten, Verbindlichkeiten, Kosten und Aufwendungen, einschließlich angemessener Rechtskosten, frei und hält sie schadlos; dies umfasst auch die Verteidigung gegen Ansprüche, die aus einer behaupteten oder tatsächlichen Verletzung von geistigem Eigentum oder sonstigen Rechten Dritter entstehen.

17.3 Im Falle eines Verletzungsanspruchs oder eines wesentlichen Verletzungsrisikos hat der Lieferant nach Wahl der Käuferin und auf Kosten des Lieferanten: (a) das Recht zur weiteren Nutzung der betroffenen Lieferleistungen oder Arbeitsergebnisse zu beschaffen; (b) sie so zu ändern oder zu ersetzen, dass sie ohne Verlust an Funktionalität, Qualität, Leistung oder Compliance nicht mehr rechtsverletzend sind; oder (c) die betroffenen Lieferleistungen auf Kosten des Lieferanten zurückzunehmen und den Preis zu erstatten, unbeschadet der weitergehenden Rechte der Käuferin.

17.4 Die Käuferin kann die Freistellungsansprüche des Lieferanten durchsetzen und Verluste geltend machen, die verbundenen Unternehmen, Kunden und Endverbrauchern der Käuferin entstanden sind, soweit nach geltendem Recht zulässig. Diese Ziffer 17 gilt über die Beendigung hinaus fort.


  1. Subunternehmer und Vorlieferanten

18.1 Der Lieferant darf keinen wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Käuferin an Subunternehmer vergeben. Geplante wesentliche Subunternehmer sind der Käuferin rechtzeitig vor der Beauftragung mitzuteilen.

18.2 Der Lieferant bleibt für alle Handlungen, Unterlassungen, Verstöße und Lieferkettenversäumnisse von Subunternehmern, Frachtführern, Maklern, Vertretern und Vorlieferanten in vollem Umfang verantwortlich, als wären es seine eigenen.

18.3 Der Lieferant hat sicherzustellen, dass genehmigte Subunternehmer und kritische Vorlieferanten durch schriftliche Verpflichtungen gebunden sind, die die Käuferin nicht weniger schützen als diese Bedingungen, einschließlich Verpflichtungen zur Vertraulichkeit, Compliance, Audit, Datenschutz, geistigem Eigentum, Sanktionen, Exportkontrolle, Abfallverbringung und Geschäftskontinuität.

18.4 Der Lieferant hat eine aktuelle Liste der wesentlichen Subunternehmer und kritischen Vorlieferanten zu führen, die an den Lieferleistungen beteiligt sind, und sie der Käuferin auf Anfrage zur Verfügung zu stellen, soweit dies zu Compliance-, Audit- oder Risikomanagementzwecken erforderlich ist.


  1. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit

19.1 Der Lieferant darf in Werbung, Veröffentlichungen, Pressemitteilungen, auf Websites, in sozialen Medien, Kundenlisten oder Präsentationen nicht auf die Geschäftsbeziehung mit der Käuferin, den Namen, die Marken, Logos, Projekte, Aufträge, Materialien, Mengen oder Spezifikationen der Käuferin Bezug nehmen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Käuferin.


  1. Änderungssteuerung

20.1 Der Lieferant darf die Materialien, Spezifikationen, Herkunft, den Vorlieferanten, den Produktionsprozess, den Recyclingprozess, die Klassifizierung, den Abfallstatus, den Behandlungsprozess, die Versandroute, den Frachtführer, die Verpackung, Kennzeichnung oder Dokumentation nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Käuferin ändern, sofern eine solche Änderung die Qualität, die Compliance, den Preis, die Lieferung, die Herkunft, die zollrechtliche Behandlung, den Sanktions-/Exportkontrollstatus, die Abfallklassifizierung oder die beabsichtigte Verwendung durch die Käuferin beeinträchtigen kann.

20.2 Die Käuferin kann Änderungen an den Lieferleistungen, Spezifikationen, am Lieferplan, an der Verpackung, Dokumentation oder den Compliance-Anforderungen verlangen. Der Lieferant hat die Käuferin unverzüglich über etwaige Auswirkungen auf Kosten, Zeitplan, Qualität oder Compliance zu unterrichten. Keine Änderung ist bindend, sofern sie nicht von der Käuferin schriftlich bestätigt wird.

20.3 Der Lieferant hat die Käuferin unverzüglich über jede tatsächliche oder voraussichtliche Änderung des geltenden Rechts, von Genehmigungen oder Lizenzen, der Klassifizierung, des Sanktions-/Exportkontrollstatus, des Abfallverbringungsstatus oder des Lieferkettenstatus zu unterrichten, die die Lieferleistungen oder die Leistung des Lieferanten betrifft.


  1. Kündigung und Eintrittsrechte

21.1 Jede Partei kann den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere bei einer wesentlichen Vertragsverletzung, die nicht innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach schriftlicher Mitteilung behoben wird, bei Insolvenzereignissen, anhaltenden Verzögerungen, wesentlichen Compliance-Bedenken, Verlust erforderlicher Lizenzen oder Genehmigungen oder Umständen, die eine rechtmäßige Leistung unmöglich oder für die Käuferin wirtschaftlich unzumutbar machen.

21.2 Die Käuferin kann den Vertrag oder jede Bestellung ganz oder teilweise aus Zweckmäßigkeitsgründen durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von dreißig (30) Tagen kündigen. Der Lieferant hat die Arbeiten einzustellen, weitere Kosten zu vermeiden und Verluste zu mindern. Die Käuferin hat für vertragsgemäße, ordnungsgemäß erbrachte und bis zur Kündigung abgenommene Lieferleistungen sowie für nicht stornierbare, von der Käuferin ausdrücklich schriftlich genehmigte Kosten zu zahlen. Der Lieferant hat keinen Anspruch auf entgangene Gewinne, entgangene Marge oder Schadensersatz für gekündigte künftige Leistungen.

21.3 Im Falle einer wesentlichen Pflichtverletzung, die die rechtzeitige Lieferung, Qualität, Sicherheit, Compliance oder Versorgungskontinuität gefährdet, kann die Käuferin nach schriftlicher Mitteilung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist selbst tätig werden oder Dritte mit der Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten auf dessen Kosten beauftragen.

21.4 Zum Zweck der Ausübung von Eintrittsrechten gewährt der Lieferant der Käuferin eine vorübergehende, nicht ausschließliche, lizenzgebührenfreie Lizenz zur Nutzung der Materialien, Dokumentationen, Werkzeuge, Zugangsrechte, Informationen und unfertigen Arbeiten des Lieferanten, ausschließlich in dem Umfang, der erforderlich ist, um die Pflichtverletzung des Lieferanten zu mindern und die Versorgungskontinuität sicherzustellen.

21.5 Auf Verlangen der Käuferin hat der Lieferant kritische Subunternehmerverträge im Zusammenhang mit den Lieferleistungen an die Käuferin abzutreten oder deren Abtretung zu veranlassen, um die Versorgungskontinuität sicherzustellen. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass kritische Subunternehmerverträge eine solche Abtretung oder ein solches Eintrittsrecht zulassen, soweit dies von der Käuferin in zumutbarer Weise verlangt wird.


  1. Produktrückruf, behördliche Maßnahmen und Zurückweisung

22.1 Der Lieferant hat die Käuferin unverzüglich über jeden tatsächlichen oder vermuteten Mangel, jede Kontamination, jedes Sicherheitsproblem, jede regulatorische Nichteinhaltung, unrichtige Klassifizierung, rechtswidrige Verbringung, jeden Anspruch Dritter, jedes Beschlagnahmerisiko oder jedes sonstige Problem zu unterrichten, das eine Feldmaßnahme, einen Rückruf, eine Rücknahme, Kundenbenachrichtigung, behördliche Benachrichtigung, einen Rückversand, eine Quarantäne oder Entsorgung erfordern kann.

22.2 Der Lieferant hat mit der Käuferin und den zuständigen Behörden bei der Untersuchung, Eindämmung, Behebung und Dokumentation eines solchen Problems uneingeschränkt zu kooperieren. Die Käuferin kann die Kommunikation mit ihren Kunden, Behörden und Geschäftspartnern steuern.

22.3 Soweit durch eine Vertragsverletzung, einen Mangel, eine Kontamination, unrichtige Klassifizierung, rechtswidrige Verbringung oder Nichteinhaltung des Lieferanten verursacht, hat der Lieferant alle angemessenen Kosten der Untersuchung, Eindämmung, des Ersatzes, Rückrufs, der Kundenkommunikation, der Reaktion gegenüber Behörden, der Quarantäne, des Rückversands, der Entsorgung und der Korrekturmaßnahmen zu tragen.

22.4 Die Käuferin kann Lieferleistungen, die mangelhaft, vertragswidrig, kontaminiert, unsicher, radioaktiv, unrichtig klassifiziert, rechtswidrig beschafft, rechtswidrig versendet oder unzureichend dokumentiert sind, auf Risiko und Kosten des Lieferanten zurückweisen, unter Quarantäne stellen, zurücksenden, umleiten, entsorgen oder vom Lieferanten deren Abholung verlangen.


  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

23.1 Der Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist die von der Käuferin jeweils angegebene Lieferadresse, sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

23.2 Soweit gesetzlich zulässig, sind die Gerichte am eingetragenen Sitz der Käuferin in der Schweiz ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag. Der Lieferant darf Verfahren nur vor diesen Gerichten einleiten.

23.3 Die Käuferin kann nach ihrer alleinigen Wahl Verfahren gegen den Lieferanten vor den Gerichten am eingetragenen Sitz der Käuferin in der Schweiz, den Gerichten am Ort der Gründung oder des eingetragenen Sitzes des Lieferanten, den Gerichten am Ort, an dem sich die Vermögenswerte des Lieferanten befinden, oder vor jedem Gericht einleiten, das für die Gewährung vorsorglicher, sichernder, Unterlassungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen zuständig ist.

23.4 Diese Bedingungen und das Vertragsverhältnis zwischen der Käuferin und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich dem materiellen schweizerischen Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist, soweit anderweitig anwendbar, ausgeschlossen.
 

  1. Compliance, Korruptionsbekämpfung und Lieferketten-Sorgfaltspflichten

24.1 Der Lieferant hat alle anwendbaren Gesetze in Bezug auf Korruptionsbekämpfung, Bestechungsbekämpfung, Menschenrechte, Arbeit, Gesundheit und Sicherheit, Umweltschutz, Produkt-Compliance, Zwangsarbeit, moderne Sklaverei, Kinderarbeit, Konfliktmineralien, verantwortungsvolle Beschaffung und Lieferketten-Sorgfaltspflichten einzuhalten, soweit sie auf den Lieferanten, die Lieferleistungen, den Bestimmungsmarkt oder die Vertragserfüllung anwendbar sind.

24.2 Der Lieferant hat den Lieferanten-Verhaltenskodex der Käuferin und anerkannte internationale Standards zu Menschenrechten, Arbeit, Umwelt und Korruptionsbekämpfung einzuhalten, soweit diese auf die Rolle, Größe, das Risikoprofil und die Lieferkette des Lieferanten anwendbar sind.

24.3 Der Lieferant darf keine Bestechung, kein Schmiergeld, keine Beschleunigungszahlung, keinen unzulässigen Vorteil oder sonstigen geldwerten Vorteil anbieten, versprechen, gewähren, fordern oder annehmen, der darauf abzielt, eine Entscheidung zu beeinflussen oder einen unzulässigen Vorteil im Zusammenhang mit dem Vertrag zu erlangen.

24.4 Soweit die Materialien Zinn, Tantal, Wolfram, Gold, Kobalt, Lithium, Nickel, Naturgraphit, Seltene Erden, strategische Rohstoffe, kritische Rohstoffe oder sonstige Materialien enthalten oder enthalten können, die Lieferketten-Sorgfaltspflichten unterliegen, hat der Lieferant angemessene Sorgfaltspflichtaufzeichnungen, Lieferkettendokumentationen, Herkunftslandinformationen, Hütten-/Raffinerieinformationen, Risikobewertungen, Auditberichte und Korrekturmaßnahmenaufzeichnungen zu führen und auf Anfrage bereitzustellen.

24.5 Der Lieferant hat, soweit anwendbar, die schweizerischen Sorgfalts- und Transparenzanforderungen in Bezug auf Mineralien und Metalle aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit, die EU- und nationalen Konfliktmineralienvorschriften, Gesetze gegen Zwangsarbeit, Gesetze gegen moderne Sklaverei und vergleichbare Lieferketten-Sorgfaltspflichtregime am Ort der Herkunft, des Transits, der Lieferung oder Bestimmung einzuhalten.

24.6 Der Lieferant darf keine Materialien liefern, die mit bewaffneten Konflikten, Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Menschenhandel, illegalem Bergbau, illegaler Abfallverbringung, schwerwiegenden Umweltschäden, Korruption, sanktionierten Parteien oder sonstigen schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen in Verbindung stehen.

24.7 Der Lieferant hat risikobasierte Compliance-Verfahren zu unterhalten, die seiner Größe, Rolle und seinem Risikoprofil angemessen sind, einschließlich Sorgfaltspflichten, Schulungen, Buchführung und Aufzeichnungen, Berichterstattung und Korrekturmaßnahmenprozessen. Der Lieferant hat einen vertraulichen Meldekanal einzurichten und bekannt zu machen, soweit dies dem Risikoprofil des Lieferanten und dem geltenden Recht angemessen ist.

24.8 Auf angemessene Anfrage hat der Lieferant Informationen und Nachweise bereitzustellen, die erforderlich sind, damit die Käuferin die Einhaltung des geltenden Rechts und des Lieferanten-Verhaltenskodex der Käuferin verifizieren kann. Der Lieferant hat angemessene Prüfungen, einschließlich Standortbesuche, durch die Käuferin oder von der Käuferin beauftragte Dritte zu gestatten und festgestellte Mängel oder Verstöße unverzüglich zu beheben.

24.9 Die Käuferin kann Materialien zurückweisen, Zahlungen aussetzen, die Leistung aussetzen, den betroffenen Vertrag kündigen und alle Verluste geltend machen, wenn der Lieferant gegen diese Ziffer 24 verstößt oder keine zufriedenstellenden Nachweise der Compliance erbringt.


  1. Exportkontrolle, Sanktionen und Ausgeschlossenes Gebiet

25.1 Die Parteien beabsichtigen nicht, dass die Materialien im oder für das Ausgeschlossene Gebiet geliefert, versendet, weiterverkauft, verarbeitet, eingebaut, verwendet oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden, sofern die Käuferin nicht ihre vorherige schriftliche Zustimmung erteilt.

25.2 Der Lieferant darf keine Materialien liefern, die eine Versendung in, aus oder durch das Ausgeschlossene Gebiet erfordern oder die US-Einfuhrformalitäten, eine US-Zollabfertigung oder Compliance-Anforderungen am US-Bestimmungsort erfordern, sofern dies nicht von der Käuferin ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

25.3 Der Lieferant sichert zu und gewährleistet, dass er, seine verbundenen Unternehmen, Subunternehmer, Frachtführer, Makler, Vorlieferanten und relevantes Personal alle anwendbaren Sanktions-, Exportkontroll-, Zoll-, Einfuhr-, Antiboykott- und Handels-Compliance-Gesetze einhalten, einschließlich der Gesetze der Schweiz, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs, der Volksrepublik China sowie jedes Herkunfts-, Transit- oder Bestimmungslandes.

25.4 US-Exportkontroll- oder Sanktionsgesetze gelten nur insoweit, als ein US-Bezug besteht, insbesondere bei Gegenständen US-amerikanischen Ursprungs, Gegenständen, die den US Export Administration Regulations unterliegen, US-Personen, US-Dollar-Clearing, US-Technologie, US-Software oder sonstigen rechtlich relevanten US-Verbindungen. Der Lieferant hat die Käuferin vor Annahme der Bestellung zu unterrichten, wenn Lieferleistungen, Dokumente, Technologie, Software, ein Lieferant, ein Subunternehmer, ein Schiff, eine Zahlungsroute, Herkunft, Transitroute, Bestimmung, Endverwendung oder Endverwender einen US-Bezug oder eine Lizenz, Genehmigung, Beschränkung oder ein Verbot nach geltendem Recht begründen können.

25.5 Der Lieferant hat der Käuferin alle Exportkontrollklassifizierungen, Zolltarifklassifizierungen, Herkunftslandinformationen, Lizenzanforderungen, Endverwendungsbeschränkungen und sanktionsrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die auf die Lieferleistungen anwendbar sind.

25.6 Der Lieferant darf keine Lieferleistungen liefern, die beschränkte Parteien, sanktionierte Parteien, verbotene Bestimmungsorte, verbotene Endverwendungen, militärische Endverwendungen, Umleitungsrisiken, beschränkte Schiffe, Briefkastengesellschaften oder Rechtsträger betreffen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle sanktionierter oder beschränkter Personen stehen.

25.7 Der Lieferant hat die Käuferin unverzüglich über jede Änderung der Klassifizierung, des Lizenzstatus, des Sanktionsstatus, der Eigentums- oder Kontrollverhältnisse, der Endverwendungsbeschränkung, der Herkunft, der Transitroute, der Bestimmung, des Schiffes, der Zahlungsroute oder sonstigen Handels-Compliance-Angelegenheiten zu unterrichten, die die Lieferleistungen oder die Leistung des Lieferanten betrifft.

25.8 Die Käuferin kann die Leistung aussetzen, Lieferleistungen zurückweisen, Zahlungen zurückhalten oder den betroffenen Vertrag kündigen, wenn die Käuferin in zumutbarer Weise feststellt, dass eine fortgesetzte Leistung ein Sanktions-, Exportkontroll-, Zoll-, Antiboykott- oder Handels-Compliance-Risiko begründen kann.


  1. Höhere Gewalt

26.1 „Ereignis höherer Gewalt“ bezeichnet ein außerhalb der angemessenen Kontrolle der betroffenen Partei liegendes Ereignis, das durch angemessene Maßnahmen nicht hätte verhindert werden können. Dazu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Epidemien oder Pandemien, behördliche Maßnahmen, Generalstreiks, weitverbreitete Strom- oder Telekommunikationsausfälle, Hafenschließungen oder rechtsverbindliche Handelsbeschränkungen. Fehlendes Personal, fehlende Materialien, Komponenten, Finanzierung oder Kapazität sowie Streiks, die auf die Betriebe der betroffenen Partei beschränkt sind, stellen keine höhere Gewalt dar, es sei denn, sie werden unmittelbar durch ein Ereignis höherer Gewalt verursacht und sind nicht in zumutbarer Weise vermeidbar oder abwendbar.

26.2 Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen, schriftlich zu unterrichten und dabei das Ereignis, die voraussichtliche Dauer, die betroffenen Verpflichtungen und die Abhilfemaßnahmen zu beschreiben. Die betroffene Partei hat alle angemessenen Anstrengungen zu unternehmen, um die Auswirkungen zu mindern und zu überwinden.

26.3 Fristen und Liefertermine werden nur um den Zeitraum verlängert, in dem die Leistung unmittelbar durch das Ereignis höherer Gewalt verhindert wird, sowie um die für die Wiederaufnahme der Leistung in zumutbarer Weise erforderliche Zeit. Die nicht betroffene Partei kann Teillieferungen, alternative Routen, Ersatzmaterialien und eine angemessene Mengenzuteilung verlangen.

26.4 Der Lieferant hat der Käuferin verfügbare Kapazitäten und Bestände auf fairer und nicht diskriminierender Basis und nicht ungünstiger als vergleichbaren Kunden zuzuteilen.

26.5 Dauert ein Ereignis höherer Gewalt mehr als dreißig (30) aufeinanderfolgende Tage an, haben die Parteien Zeitplan-, Routen- und Mengenanpassungen nach Treu und Glauben zu erörtern. Wird innerhalb von zehn (10) weiteren Tagen keine Lösung erzielt, kann jede Partei den betroffenen Teil des Vertrags durch schriftliche Mitteilung ohne Haftung für die durch das Ereignis höherer Gewalt verursachte Nichterfüllung kündigen. Zahlungsverpflichtungen für bereits empfangene und abgenommene Lieferleistungen bleiben unberührt.


  1. Datenschutz

27.1 Die Parteien beabsichtigen nicht, dass der Lieferant im Rahmen des Vertrags personenbezogene Daten im Auftrag der Käuferin verarbeitet. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten ist auf gewöhnliche geschäftliche Kontaktdaten beschränkt, die für die Vertragsverwaltung, Logistik, Rechnungsstellung, Compliance-Prüfungen und Kommunikation erforderlich sind.

27.2 Jede Partei hat die für sie geltenden Datenschutz- und Persönlichkeitsschutzgesetze einzuhalten, einschließlich des Schweizer Bundesgesetzes über den Datenschutz und, soweit anwendbar, der EU-DSGVO oder sonstiger zwingender Datenschutzgesetze.

27.3 Verarbeitet der Lieferant personenbezogene Daten im Auftrag der Käuferin oder erhält er Zugang zu personenbezogenen Daten der Käuferin, die über gewöhnliche geschäftliche Kontaktdaten hinausgehen, hat der Lieferant die Käuferin im Voraus zu unterrichten, und die Parteien haben vor Beginn einer solchen Verarbeitung eine angemessene Auftragsverarbeitungsvereinbarung zu schließen.

27.4 Der Lieferant hat angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der im Zusammenhang mit dem Vertrag verarbeiteten personenbezogenen Daten zu treffen und die Käuferin unverzüglich über jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu unterrichten, die Daten der Käuferin betrifft.


  1. Mitteilungen, Schriftform und keine mündliche Änderung

28.1 Jede Mitteilung im Rahmen des Vertrags hat schriftlich zu erfolgen und ist persönlich, per Kurier, Einschreiben oder E-Mail an die in der Bestellung angegebenen oder anderweitig von der empfangenden Partei schriftlich mitgeteilten Adressen zuzustellen.

28.2 Mitteilungen per E-Mail gelten mit dem Versand als zugegangen, sofern keine automatisierte Zustellfehlermeldung eingeht, oder am nächsten Geschäftstag, wenn sie außerhalb der üblichen Geschäftszeiten am Geschäftssitz des Empfängers versendet werden.

28.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags, einschließlich dieser Schriftformklausel, müssen schriftlich erfolgen. E-Mail genügt, sofern das geltende Recht keine strengere Form verlangt.

28.4 Kein Verzicht auf ein Recht ist wirksam, sofern er nicht schriftlich erfolgt. Das Versäumnis oder die Verzögerung bei der Ausübung eines Rechts gilt nicht als Verzicht.

28.5 Der Vertrag kann elektronisch ausgefertigt, angenommen oder geändert werden, einschließlich per E-Mail, elektronischer Signatur oder elektronischer Beschaffungsplattform, sofern das geltende Recht keine andere Form verlangt.


  1. Schlussbestimmungen

29.1 Die Unwirksamkeit, Rechtswidrigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer Bestimmung des Vertrags oder dieser Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

29.2 Die Parteien ersetzen jede unwirksame, rechtswidrige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame, rechtmäßige und durchsetzbare Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.

29.3 Im Falle von Abweichungen zwischen dem englischen Text dieser Bedingungen und einer Übersetzung ist die englische Fassung maßgeblich. Die englische Fassung ist die verbindliche Stammfassung.

29.4 Überschriften dienen nur der Übersichtlichkeit und berühren die Auslegung nicht.

29.5 Diese Bedingungen können gegebenenfalls in mehreren Ausfertigungen unterzeichnet oder angenommen werden. Jede Ausfertigung stellt ein Original dar, und alle Ausfertigungen zusammen bilden eine Urkunde.

Hinweis: Diese Fassung ist eine deutsche Übersetzung. Im Falle von Abweichungen zwischen dem englischen Text dieser Bedingungen und dieser Übersetzung ist gemäß Ziffer 29.3 die englische Fassung maßgeblich.


  1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (die „Bedingungen“) gelten für alle Verträge über den Kauf, den Erwerb, den Handel mit und die Lieferung von Primärrohstoffen, Sekundärrohstoffen und sonstigen Materialien sowie gegebenenfalls über deren Verarbeitung, Sortierung, Recycling, Rückgewinnung, Prüfung, Analyse, Lagerung, Transport oder damit verbundene Dienstleistungen sowie über sämtliche Nebenwaren, Werkleistungen und Dienstleistungen zwischen der Aurac AG (der „Käuferin“) und dem Lieferanten (der „Lieferant“).

1.2 Diese Bedingungen gelten für jede von der Käuferin erteilte Bestellung, die auf diese Bedingungen Bezug nimmt oder mit der diese dem Lieferanten anderweitig vor oder bei Vertragsschluss zugänglich gemacht werden. Der Lieferant erkennt an, dass die Käuferin Bestellungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erteilt, sofern die Käuferin nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

1.3 Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung, unabhängig davon, ob sie einem Angebot, einer Empfangsbestätigung, einer Auftragsbestätigung, einem Lieferschein, einer Rechnung, einer Nachricht über eine elektronische Plattform oder einem sonstigen Dokument beigefügt sind oder darin in Bezug genommen werden. Der Empfang von Lieferungen, Leistungen, Dokumenten oder Rechnungen, die Zahlung oder das Schweigen der Käuferin stellen keine Annahme der Bedingungen des Lieferanten dar.

1.4 Der Lieferanten-Verhaltenskodex der Käuferin sowie alle in der Bestellung ausdrücklich in Bezug genommenen oder dem Lieferanten in zumutbarer Weise zugänglich gemachten Richtlinien sind in der am Tag der Bestellung geltenden Fassung Bestandteil des Vertrags. Aktualisierungen solcher Richtlinien gelten für künftige Bestellungen. Aktualisierungen gelten für bestehende Verträge nur insoweit, als dies nach geltendem Recht erforderlich ist, vom Lieferanten ausdrücklich vereinbart wurde oder die Kosten, das Risiko oder den betrieblichen Aufwand des Lieferanten nicht wesentlich erhöhen.

1.5 Im Falle eines Widerspruchs gehen individuell ausgehandelte, von der Käuferin ausdrücklich schriftlich vereinbarte Bedingungen diesen Bedingungen vor. Im Übrigen gilt folgende Rangordnung: (i) jede von beiden Parteien unterzeichnete Rahmen- oder individuell ausgehandelte Vereinbarung; (ii) die Bestellung einschließlich ihrer Anlagen; (iii) diese Bedingungen; (iv) die Spezifikationen, Zeichnungen, Qualitätsstandards, Compliance-Anforderungen und Richtlinien der Käuferin; und (v) das Angebot des Lieferanten unter Ausschluss der Standardbedingungen des Lieferanten.


  1. Begriffsbestimmungen

2.1 „Verbundenes Unternehmen“ bezeichnet in Bezug auf eine Partei jeden Rechtsträger, der diese Partei unmittelbar oder mittelbar beherrscht, von ihr beherrscht wird oder mit ihr unter gemeinsamer Beherrschung steht.

2.2 „Geltendes Recht“ bezeichnet sämtliche Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, Sanktionen, Exportkontrollvorschriften, Zollvorschriften, Abfallverbringungsvorschriften, Umweltgesetze, Produktsicherheitsgesetze, Antikorruptionsgesetze, Menschenrechtsgesetze, arbeitsrechtlichen Vorschriften und Lieferketten-Sorgfaltspflichtengesetze, die auf den Lieferanten, die Käuferin, die Materialien oder den Ort der Herkunft, der Sammlung, Verarbeitung, Lagerung, Versendung, des Transits, der Lieferung, der Bestimmung oder der Verwendung anwendbar sind.

2.3 „Geschäftstag“ bezeichnet jeden Tag außer Samstag, Sonntag oder einem offiziellen gesetzlichen Feiertag am eingetragenen Sitz der Käuferin in der Schweiz.

2.4 „Vertrag“ bezeichnet den zwischen der Käuferin und dem Lieferanten gemäß diesen Bedingungen geschlossenen Vertrag einschließlich der jeweiligen Bestellung und aller durch Verweis einbezogenen Dokumente.

2.5 „Lieferleistungen“ bezeichnet alle Materialien, Waren, Werkleistungen, Dienstleistungen, Muster, Software, Dokumentationen, Berichte, Daten, Zertifikate, Prüfergebnisse, Analysen und sonstigen Gegenstände, die vom Lieferanten im Rahmen eines Vertrags zu liefern sind.

2.6 „Ausgeschlossenes Gebiet“ bezeichnet die Vereinigten Staaten von Amerika einschließlich ihrer Territorien und Besitzungen.

2.7 „Materialien“ bezeichnet Primärrohstoffe, Sekundärrohstoffe und alle sonstigen Rohstoffe, Metalle, Mineralien, Konzentrate, Erze, Schrott, Rückstände, Rezyklate, Nebenprodukte, Halbzeuge, Muster und damit verbundene Lieferleistungen, die im Rahmen eines Vertrags geliefert werden.

2.8 „Primärrohstoffe“ bezeichnet Rohstoffe, die durch Gewinnung, Bergbau, Ernte, Produktion oder aus sonstigen Primärquellen gewonnen werden.

2.9 „Bestellung“ bezeichnet die schriftliche oder elektronische Bestellung, den Auftrag, den Abruf, die Freigabe, den Lieferplan oder eine sonstige Beschaffungsanweisung der Käuferin an den Lieferanten.

2.10 „Sekundärrohstoffe“ bezeichnet Materialien, die durch Recycling, Rückgewinnung, Wiederaufbereitung, Sortierung, Demontage, aus industriellen Nebenprodukten, Produktionsschrott, Altprodukten oder aus sonstigen Sekundärquellen gewonnen werden, unabhängig davon, ob solche Materialien nach geltendem Recht als Abfälle, Nebenprodukte oder Materialien mit Abfallende-Status gelten.

2.11 „Spezifikationen“ bezeichnet die vereinbarte Güte, Zusammensetzung, Qualität, Menge, Toleranz, Feuchtigkeitsgrenze, Verunreinigungsgrenze, Kontaminationsgrenze, Herkunft, Dokumentation, Verpackung, Kennzeichnung sowie die technischen, sicherheitsbezogenen, umweltbezogenen, analytischen und sonstigen Anforderungen an die Lieferleistungen.

2.12 „Lieferantenpersonal“ bezeichnet die Arbeitnehmer, Organmitglieder, leitenden Angestellten, Vertreter, Subunternehmer, Frachtführer, Makler, Vorlieferanten, Berater und sonstigen Personen des Lieferanten, die im Zusammenhang mit einem Vertrag tätig werden.

2.13 „Arbeitsergebnisse“ bezeichnet alle speziell für die Käuferin im Rahmen eines Vertrags erstellten Ergebnisse, einschließlich Entwürfe, Zeichnungen, Software, Dokumentationen, Berichte, Daten, Datenbanken, Modelle, Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen, Analysen, Prüfmethoden und sonstige Arbeitsprodukte.


  1. Angebote, Vertragsschluss und Auftragsbestätigung

3.1 Vom Lieferanten abgegebene Angebote sind bindend und, sofern nicht anders angegeben, zwei (2) Wochen ab Eingang bei der Käuferin gültig.

3.2 Eine Bestellung stellt das Angebot der Käuferin zum Vertragsschluss auf der Grundlage dieser Bedingungen dar. Der Lieferant nimmt die Bestellung durch schriftliche Bestätigung, elektronische Annahme, Aufnahme der Leistung, Versendung der Lieferleistungen oder durch sonstiges Verhalten an, das objektiv eine Annahme erkennen lässt.

3.3 Bis zur Annahme durch den Lieferanten kann die Käuferin ihre Bestellung jederzeit widerrufen, ändern oder ersetzen.

3.4 Eine angebliche Annahme durch den Lieferanten, die die Standardbedingungen des Lieferanten enthält oder auf sie Bezug nimmt, gilt als Annahme der Bestellung ohne solche Bedingungen, sofern die Käuferin der Abweichung nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt. Eine Empfangsbestätigung, Auftragsbestätigung oder Rechnung, die diese Bedingungen abzuändern versucht, ist unwirksam, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich von der Käuferin angenommen wird.

3.5 Der Lieferant hat jede Bestellung innerhalb der von der Käuferin geforderten Frist zu bestätigen. Eine unterlassene Bestätigung innerhalb dieser Frist hindert den Vertragsschluss durch das Verhalten des Lieferanten gemäß Ziffer 3.2 nicht.


  1. Preise, Steuern und Zahlung

4.1 Sofern in der Bestellung nicht anders angegeben, sind die Preise fest und umfassen alle Kosten, Entgelte, Verpackung, Versicherung, Verladung, Transport, Ausfuhrformalitäten, Zollformalitäten, Abgaben, Gebühren und sonstigen vom Lieferanten gemäß der anwendbaren Incoterms®-2020-Klausel und dem Vertrag zu tragenden Beträge.

4.2 Etwaige Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer, Umsatzsteuer, GST oder ähnliche indirekte Steuern, die der Käuferin nach geltendem Recht in Rechnung gestellt werden, sind in einer ordnungsgemäßen Steuerrechnung gesondert auszuweisen. Der Lieferant ist für alle Steuern, Abgaben, Zölle, Gebühren und Formalitäten verantwortlich, die nach dem Vertrag, der anwendbaren Incoterms®-Klausel und dem geltenden Recht in seinen Verantwortungsbereich fallen.

4.3 Der Lieferant trägt alle Kosten, Verluste, Abgaben, Steuern, Liegegelder, Lagergebühren, Strafen und Verwaltungsgebühren, die durch unrichtige Klassifizierung, Herkunftserklärungen, Zolldokumente, Abfallverbringungsdokumente, Genehmigungen, Lizenzen, Rechnungen oder sonstige Compliance-Dokumentation verursacht werden.

4.4 Die Zahlung erfolgt nach vollständigem und vertragsgemäßem Empfang der Lieferleistungen, Erhalt aller erforderlichen Dokumente, Abschluss eines etwaigen vereinbarten Prüf-, Beprobungs- oder Analyseverfahrens, Erhalt des endgültig akzeptierten Netto-Trockengewichts und der Analyseergebnisse, soweit anwendbar, sowie Erhalt einer gültigen Rechnung. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung entweder innerhalb von vierzehn (14) Tagen mit einem Skonto von drei Prozent (3 %) bei vorzeitiger Zahlung oder innerhalb von dreißig (30) Tagen netto.

4.5 Die Käuferin darf das Skonto auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie Ansprüche aufrechnet, streitige Beträge einbehält, Zahlungen wegen Vertragswidrigkeit oder fehlender Dokumente zurückhält oder ein vertragliches Recht ausübt. Die Zahlung stellt keine Annahme, keinen Verzicht, keine Anerkennung der Vertragsmäßigkeit und keine Entlastung des Lieferanten dar.

4.6 Die Käuferin darf die Zahlung ganz oder teilweise zurückhalten, wenn die Lieferleistungen vertragswidrig, kontaminiert, rechtswidrig beschafft, unrichtig klassifiziert, rechtswidrig versendet, unvollständig oder undokumentiert sind, Ansprüchen Dritter unterliegen oder anderweitig von einem wesentlichen Compliance-, Eigentums-, Qualitäts- oder Lieferproblem betroffen sind.

4.7 Verursacht ein für die Parteien unvorhersehbares und außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle liegendes Ereignis eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Grundlage eines Vertrags und erhöhen sich dadurch die direkten Leistungskosten des Lieferanten um mehr als zehn Prozent (10 %), so kann jede Partei Verhandlungen nach Treu und Glauben verlangen. Wird innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen keine Einigung erzielt, kann die Käuferin die betroffene Bestellung ohne Haftung für entgangene Gewinne kündigen, wobei die Käuferin für vor der Kündigung ordnungsgemäß gelieferte vertragsgemäße Lieferleistungen zu zahlen hat.


  1. Liefertermine, Verzug, Vertragsstrafe und Deckungskauf

5.1 Vereinbarte Liefertermine, Leistungstermine, Abholtermine, Versandfenster und Termine für die Dokumentenlieferung sind verbindlich. Die Einhaltung dieser Termine ist vertragswesentlich, sofern die Käuferin nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

5.2 Der Lieferant hat die Käuferin unverzüglich schriftlich über jeden tatsächlichen oder drohenden Verzug unter Angabe der Gründe, der voraussichtlichen Dauer, der betroffenen Mengen, der Abhilfemaßnahmen und des überarbeiteten Lieferplans zu unterrichten. Eine solche Mitteilung entbindet den Lieferanten nicht von seiner Haftung.

5.3 Der Lieferant haftet für alle durch Verzug entstehenden Verluste, Schäden, Kosten und Aufwendungen, einschließlich Ersatzbeschaffungskosten, Deckungskaufkosten, Preisdifferenzen, Transportkosten, Eilfrachtkosten, Lagerkosten, Liegegelder, Prüfkosten, Verwaltungskosten, Rechtskosten und Kundenansprüche.

5.4 Versäumt der Lieferant einen vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 Prozent des Wertes der verspäteten Lieferleistungen für jeden Geschäftstag des Verzugs zu zahlen, begrenzt auf 5 Prozent des Wertes der betreffenden Bestellung. Die Vertragsstrafe ist unabhängig vom Nachweis eines tatsächlichen Schadens fällig und unbeschadet des Rechts der Käuferin, weitergehenden Schadensersatz nach Maßgabe des schweizerischen Rechts zu verlangen. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist insoweit auf den Schadensersatz anzurechnen, als dies nach geltendem Recht erforderlich ist. Die Parteien erkennen an, dass eine richterliche Herabsetzung gemäß Artikel 163 Absatz 3 des Schweizerischen Obligationenrechts Anwendung finden kann.

5.5 Die Vertragsstrafe fällt insoweit nicht an, als der Lieferant nachweist, dass der Verzug unmittelbar durch ein Ereignis höherer Gewalt gemäß Ziffer 26 verursacht wurde und der Lieferant seine Mitteilungs- und Schadensminderungspflichten erfüllt hat.

5.6 Versäumt der Lieferant die rechtzeitige Lieferung vertragsgemäßer Lieferleistungen, liefert er vertragswidrige Lieferleistungen, stellt er erforderliche Dokumente nicht bereit oder verletzt er den Vertrag anderweitig wesentlich, so kann die Käuferin Ersatzmaterialien, Ersatzwaren oder Ersatzdienstleistungen von Dritten beschaffen. Der Lieferant hat der Käuferin alle Mehrkosten zu erstatten, einschließlich Preisdifferenzen, Transportkosten, Prüfkosten, Eilfrachtkosten, Lagerkosten, Liegegelder, Verwaltungskosten und angemessener Rechtskosten. Das Recht der Käuferin zum Deckungskauf gilt unbeschadet von Vertragsstrafen, Kündigungsrechten, Freistellungsansprüchen und allen sonstigen Rechten oder Rechtsbehelfen.


  1. Incoterms, Lieferort, Versanddokumente und Verpackung

6.1 Sofern in der Bestellung nicht anders angegeben, erfolgt die Lieferung DDP Incoterms® 2020 an den in der Bestellung genannten Ort. Ist DDP rechtlich oder operativ nicht durchführbar, erfolgt die Lieferung DAP Incoterms® 2020 an den von der Käuferin genannten Ort, sofern die Käuferin nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Incoterms®-Klausel vereinbart.

6.2 Der Lieferant bleibt für die gesamte Ausfuhrabfertigung, Versanddokumentation, Ursprungszeugnisse, Zollklassifizierung, Abfallverbringungsdokumente, Genehmigungen, Zustimmungen, Lizenzen und sonstigen bis zur Lieferung erforderlichen Dokumente verantwortlich. Der Lieferant darf die Lieferleistungen erst versenden, wenn alle gesetzlich erforderlichen Genehmigungen und Dokumente eingeholt und der Käuferin vorgelegt wurden.

6.3 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung an die in der Bestellung angegebene Lieferadresse. Sofern der Lieferant den Transport organisiert, hat er geeignete, rechtmäßige und kosteneffiziente Frachtbedingungen auszuwählen und alle Transportdokumente zu erstellen.

6.4 Jede Lieferung hat Versanddokumente zu enthalten, die die Bestellnummer, das Bestelldatum, die Positionsnummern, die Menge, das Gewicht, die Herkunft, die Klassifizierung, die Transportroute und gegebenenfalls die Abfallklassifizierung, den Zollcode, die Chargennummer, die Containernummer und die Zertifikatsreferenzen angeben. Eine elektronische Lieferdokumentation wird bevorzugt.

6.5 Der Lieferant hat alle gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Lieferung, Transport, Verpackung, Markierung und Kennzeichnung einzuhalten, einschließlich aller anwendbaren lokalen, ausländischen, Transitland- und Bestimmungslandvorschriften.

6.6 Der Lieferant haftet für alle Schäden, Kontaminationen, Verzögerungen, Zurückweisungen, Beschlagnahmen, behördlichen Maßnahmen oder Verluste, die durch unzureichende, fehlerhafte, rechtswidrige oder irreführende Verpackung, Markierung, Kennzeichnung oder Dokumentation verursacht werden.

6.7 Die Verpackung geht in das Eigentum der Käuferin über oder ist nach Wahl der Käuferin vom Lieferanten kostenfrei zurückzunehmen. Verpackungskosten werden nur erstattet, wenn dies in der Bestellung ausdrücklich vereinbart ist.

6.8 Die Verwendung von Verpackungsmaterialien, die nach geltendem Recht als gefährlicher Abfall, verbringungsbeschränkter Abfall oder Sonderabfall eingestuft sind, ist nicht zulässig, sofern nicht von der Käuferin ausdrücklich schriftlich genehmigt. Werden solche Materialien ohne Genehmigung geliefert, kann die Käuferin sie auf Kosten des Lieferanten zu


  1. Gefahr- und Eigentumsübergang

7.1 Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung geht gemäß der vereinbarten Incoterms®-2020-Klausel auf die Käuferin über, wobei die Gefahr nicht vor der physischen Lieferung am genannten Ort und nicht bevor der Käuferin eine angemessene Gelegenheit zur Prüfung der Lieferleistungen eingeräumt wurde, übergeht, sofern eine Prüfung oder Abnahme erforderlich ist.

7.2 Die Gefahr für vertragswidrige, kontaminierte, unrichtig klassifizierte, rechtswidrig beschaffte, rechtswidrig versendete, unvollständige oder nicht dokumentierte Lieferleistungen verbleibt beim Lieferanten, bis die Käuferin solche Lieferleistungen ausdrücklich schriftlich annimmt.

7.3 Das Eigentum an den Lieferleistungen geht zum früheren der folgenden Zeitpunkte auf die Käuferin über: physische Lieferung am genannten Ort, Zahlung oder Abnahme, sofern eine Abnahme ausdrücklich erforderlich ist, und zwar frei von jeglichem Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht, jeder Belastung, Verpfändung oder jedem Recht Dritter. Etwaige vom Lieferanten oder seinen Vorlieferanten geltend gemachte Eigentumsvorbehaltsrechte sind ausgeschlossen.

7.4 Der Lieferant sichert zu, dass er über das uneingeschränkte Recht, den Rechtstitel und die Befugnis zum Verkauf und zur Übertragung der Lieferleistungen verfügt und dass kein Dritter ein Eigentums-, Sicherungs-, Eigentumsvorbehalts-, Beschlagnahme-, Einziehungs-, Nachverfolgungs- oder Rückforderungsrecht in Bezug auf die Lieferleistungen hat.


  1. Materialklassifizierung, Herkunft und Eigentumskette

8.1 Der Lieferant sichert zu und gewährleistet, dass alle im Rahmen eines Vertrags gelieferten Materialien strikt den vereinbarten Spezifikationen entsprechen, einschließlich Güte, Zusammensetzung, Qualität, Menge, Feuchtigkeitsgrenzen, Verunreinigungsgrenzen, Kontaminationsgrenzen, Herkunftsanforderungen und Dokumentationsanforderungen.

8.2 Der Lieferant sichert zu und gewährleistet, dass alle Materialien rechtmäßig beschafft, gesammelt, gewonnen, hergestellt, recycelt, zurückgewonnen, verarbeitet, gelagert, transportiert, exportiert, importiert und geliefert werden.

8.3 Der Lieferant sichert zu und gewährleistet, dass alle Materialien mit einwandfreiem und verkehrsfähigem Eigentumstitel geliefert werden, frei von jeglichen Pfandrechten, Belastungen, Eigentumsvorbehalten, Rechten Dritter, Beschlagnahme- oder Einziehungsrisiken oder Eigentumsstreitigkeiten.

8.4 Der Lieferant darf keine Materialien liefern, die gestohlen, illegal abgebaut, illegal exportiert, illegal importiert, rechtswidrig recycelt, rechtswidrig gesammelt, rechtswidrig erlangt, Gegenstand einer illegalen Abfallverbringung sind, mit Zwangsarbeit in Verbindung stehen oder anderweitig durch Rechtswidrigkeit belastet sind.

8.5 Der Lieferant darf keine Materialien liefern, die von einer sanktionierten, beschränkten, mit einem Embargo belegten oder verbotenen Person, einem solchen Rechtsträger, Schiff, Land, einer solchen Region, einem solchen Endverwendungszweck oder einer solchen Lieferkette stammen, diese betreffen oder diesen zugutekommen.

8.6 Der Lieferant hat der Käuferin alle von ihr in zumutbarer Weise geforderten Dokumente zur Verfügung zu stellen, einschließlich Ursprungszeugnisse, Analysezertifikate, Analyseberichte, Wiegescheine, Zolldokumente, Aus- und Einfuhrlizenzen, Transportdokumente, Sicherheitsdatenblätter, Abfallklassifizierungsdokumente, Nachweise zum Abfallende-Status, Chain-of-Custody-Aufzeichnungen, Lieferantenerklärungen und sonstige nach geltendem Recht oder der Bestellung erforderliche Compliance-Dokumentation.

8.7 Der Lieferant hat vollständige Aufzeichnungen zum Nachweis von Herkunft, Chain of Custody, rechtmäßiger Beschaffung, Eigentumskette, Compliance-Status, Klassifizierung, Versand und Qualität für mindestens zehn (10) Jahre nach der Lieferung oder länger, sofern nach geltendem Recht erforderlich, aufzubewahren und der Käuferin auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.


  1. Sekundärrohstoffe, Abfall, Abfallende-Status und Verbringungs-Compliance

9.1 Soweit Materialien Abfall, Schrott, Rückstände, Rezyklate, Nebenprodukte oder aus Abfallströmen gewonnene Materialien sind oder waren, ist der Lieferant allein für die Bestimmung, Dokumentation und den Nachweis ihrer korrekten rechtlichen Klassifizierung nach geltendem Recht verantwortlich, einschließlich der Frage, ob solche Materialien als Abfälle, gefährliche Abfälle, nicht gefährliche Abfälle, grün gelistete Abfälle, Nebenprodukte oder Materialien mit Abfallende-Status gelten.

9.2 Der Lieferant darf keine Materialien liefern, die als gefährlicher Abfall, beschränkter Abfall, radioaktives Material, kontaminiertes Material, illegal verbrachter Abfall oder als Material eingestuft sind, das dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung oder sonstigen Verbringungsbeschränkungen unterliegt, es sei denn, dies wurde von der Käuferin ausdrücklich schriftlich genehmigt und alle nach geltendem Recht erforderlichen Genehmigungen, Notifizierungen, Zustimmungen und Dokumente wurden vor der Versendung eingeholt.

9.3 Der Lieferant hat der Käuferin vor der Versendung alle für die rechtmäßige Verbringung, den Transit, die Einfuhr, Ausfuhr, Lagerung, Verarbeitung, Verwendung, den Weiterverkauf oder die Verwertung der Materialien erforderlichen Klassifizierungscodes und Dokumente zur Verfügung zu stellen, einschließlich gegebenenfalls Codes des Basler Übereinkommens, OECD-Codes, EU-Abfallcodes, Schweizer Abfallcodes, Anhang-VII-Dokumente, Notifizierungsdokumente, Unterlagen zur vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, Zertifikate über den Abfallende-Status und Nachweise einer umweltgerechten Behandlung.

9.4 Werden Materialien aus, nach, innerhalb oder durch die Schweiz, die Europäische Union, das Vereinigte Königreich oder eine Rechtsordnung verbracht, die das Basler Übereinkommen, OECD- oder vergleichbare Abfallverbringungskontrollen anwendet, und sind oder können sie als Abfall eingestuft werden, so hat der Lieferant alle anwendbaren schweizerischen, EU-, britischen, nationalen und internationalen Abfallverbringungsvorschriften einzuhalten, einschließlich der Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, soweit während eines Übergangszeitraums anwendbar, des Basler Übereinkommens, der OECD-Vorschriften und aller nationalen Durchführungsvorschriften.

9.5 Der Lieferant ist für alle Notifizierungen, Zustimmungen, Genehmigungen, Anhang-VII-Dokumente, Begleitformulare, elektronischen Übermittlungen, Anlagenaudits, Verwertungs- oder Beseitigungsbestätigungen und sonstigen für die Verbringung anwendbaren Anforderungen verantwortlich. Der Lieferant darf keine Materialien versenden, bevor alle gesetzlich erforderlichen Genehmigungen und Dokumente eingeholt und der Käuferin vorgelegt wurden.

9.6 Der Lieferant stellt die Käuferin von allen Verlusten, Verzögerungen, Lagerkosten, Liegegeldern, Beschlagnahmen, Einziehungen, Geldbußen, Strafen, Rückversandkosten, Entsorgungskosten, Behandlungskosten, Rechtskosten und Ansprüchen Dritter frei, die durch unrichtige Klassifizierung, fehlende Dokumente, illegale Verbringung, Kontamination oder Verstöße gegen Abfallverbringungsgesetze entstehen.

9.7 Die Käuferin kann Materialien, die von unrichtiger Klassifizierung, fehlenden Dokumenten, illegaler Verbringung, Kontamination oder behördlichen Bedenken betroffen sind, auf Risiko und Kosten des Lieferanten zurückweisen, unter Quarantäne stellen, zurücksenden, entsorgen oder vom Lieferanten deren Abholung verlangen.


  1. Menge, Gewicht, Beprobung, Analyse und Qualität

10.1 Über- und Unterlieferungen sowie Teillieferungen sind nur zulässig, wenn die Käuferin dies ausdrücklich vereinbart. Die Mengen werden nach den Mess-, Wiege-, Beprobungs- und Analyseverfahren bestimmt, die von der Käuferin oder von einem unabhängigen, von der Käuferin bestellten oder genehmigten Labor, Inspektor oder Sachverständigen angewandt werden.

10.2 Sofern in der Bestellung nicht anders vereinbart, werden Menge und Qualität von der Käuferin am Lieferort oder von einem unabhängigen, von der Käuferin bestellten oder genehmigten Labor, Inspektor oder Sachverständigen bestimmt. Die Messungen, Gewichte, Beprobungsergebnisse und Analyseergebnisse der Käuferin sind bindend, sofern der Lieferant keinen offensichtlichen Fehler nachweist.

10.3 Der Lieferant hat repräsentative Muster bereitzustellen, Rückstellmuster aufzubewahren und bei allen von der Käuferin geforderten Prüf-, Wiege-, Beprobungs- und Analyseverfahren mitzuwirken. Der Lieferant darf Muster oder Materialien nicht manipulieren, vermischen, verdünnen, kontaminieren, falsch kennzeichnen oder anderweitig verfälschen.

10.4 Werden Materialien nach Gewicht, Metallgehalt, Reinheit, Feuchtigkeit, Güte oder sonstigen analytischen Parametern bepreist, so erfolgt die Zahlung auf der Grundlage des endgültig akzeptierten Netto-Trockengewichts und der endgültigen Analyseergebnisse nach Abzügen für Feuchtigkeit, Verunreinigungen, Kontamination, Strafen, Behandlungsgebühren, Raffinationsgebühren und sonstige vereinbarte Abzüge.

10.5 Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferleistungen den Spezifikationen, der Bestellung, den vereinbarten Produktbeschreibungen, Mustern, Kataloginformationen, Zertifikaten, Erklärungen, Werbeaussagen, dem geltenden Recht, den anerkannten Branchenstandards und der guten Branchenpraxis entsprechen.

10.6 Der Lieferant gewährleistet, dass die Materialien frei von verbotener Kontamination, radioaktiver Kontamination, gefährlichen Stoffen, explosiven Materialien, toxischen Stoffen, Asbest, Quecksilber, übermäßiger Feuchtigkeit, Fremdstoffen und sonstigen Verunreinigungen sind, die die Spezifikationen oder die gesetzlich zulässigen Grenzwerte überschreiten.

10.7 Der Lieferant hat eine umfassende Dokumentation in englischer Sprache und, soweit in der Bestellung ausdrücklich verlangt, in deutscher Sprache kostenfrei bereitzustellen. Für Chemikalien, gefährliche Stoffe, aus Abfall gewonnene Materialien oder regulierte Materialien hat der Lieferant Sicherheitshinweise, Sicherheitsdatenblätter und die gesamte gesetzlich erforderliche Compliance-Dokumentation bereitzustellen, einschließlich REACH-/RoHS-Dokumentation, soweit für die Lieferleistungen oder den Bestimmungsmarkt anwendbar.

10.8 Von Dritten bezogene Materialien oder Waren sind vom Lieferanten sorgfältig zu prüfen. Der Lieferant darf nur zuverlässige, rechtmäßig handelnde und compliance-konforme Vorlieferanten einsetzen und ist für die Handlungen, Unterlassungen, Verstöße und Lieferkettenversäumnisse der Vorlieferanten verantwortlich.

10.9 Der Lieferant hat die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, Verschleißteilen oder funktional gleichwertigen Nachfolgern für alle an die Käuferin gelieferten Geräte, Werkzeuge oder Nebenwaren für mindestens zehn (10) Jahre nach der letzten Lieferung sicherzustellen, sofern die Bestellung nichts anderes vorsieht. Der Lieferant hat die Käuferin mindestens zwölf (12) Monate im Voraus schriftlich über eine Einstellungsentscheidung zu unterrichten und eine Last-Time-Buy-Gelegenheit anzubieten.

10.10 Nach angemessener vorheriger Ankündigung und während der üblichen Geschäftszeiten kann die Käuferin die relevanten Anlagen, Prozesse, Qualitätsaufzeichnungen, Compliance-Aufzeichnungen, Chain-of-Custody-Aufzeichnungen und Versandaufzeichnungen des Lieferanten, einschließlich derjenigen genehmigter Subunternehmer und kritischer Vorlieferanten, prüfen, um die Einhaltung des Vertrags und des geltenden Rechts zu verifizieren. Prüfungen sind so durchzuführen, dass Störungen minimiert und Vertraulichkeit gewahrt werden, wobei der Lieferant ausreichende Weitergabe- und Durchgriffsrechte sicherzustellen hat, um solche Prüfungen zu ermöglichen.


  1. Abnahme, Mängelanzeige und Rechtsbehelfe

11.1 Soweit der Vertrag eine Abnahme erfordert, hat die Käuferin die Lieferleistungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Lieferung oder Fertigstellung zu prüfen und zu testen. Die Abnahme erfolgt erst mit schriftlicher Abnahme durch die Käuferin oder mit fingierter Abnahme nach Ablauf der gegebenenfalls in der Bestellung ausdrücklich genannten Frist.

11.2 Die Käuferin hat die Lieferleistungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Lieferung zu prüfen. Offensichtliche Mängel und Mengenabweichungen sind innerhalb von vier (4) Wochen nach Lieferung anzuzeigen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die gesetzlichen und vertraglichen Rechte der Käuferin im Falle von Betrug, arglistiger Verschweigung oder Mängeln, die bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht in zumutbarer Weise erkennbar sind, bleiben unberührt.

11.3 Die Käuferin kann nach ihrer Wahl vom Lieferanten verlangen, mangelhafte oder vertragswidrige Lieferleistungen innerhalb einer von der Käuferin festgelegten angemessenen Frist nachzubessern, zu ersetzen, neu zu erbringen, zu sortieren, zu reinigen, neu zu klassifizieren, neu zu dokumentieren oder anderweitig abzuhelfen. Weitergehende gesetzliche und vertragliche Rechte, einschließlich Minderung, Schadensersatz, Rücktritt, Deckungskauf, Zurückweisung und Kündigung, bleiben unberührt.

11.4 Behebt der Lieferant den Mangel oder die Vertragswidrigkeit nicht innerhalb der geforderten Frist, oder in dringenden Fällen, in denen eine Verzögerung ein wesentliches kommerzielles, sicherheitsbezogenes, regulatorisches oder lieferkettenbezogenes Risiko verursachen würde, kann die Käuferin den Mangel selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten beheben.

11.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechsunddreißig (36) Monate ab Lieferung oder, sofern eine Abnahme vereinbart ist, ab Abnahme. Längere zwingende oder vertragliche Gewährleistungs- oder Verjährungsfristen bleiben unberührt und gehen vor.

11.6 Nachgebesserte, ersetzte oder neu erbrachte Lieferleistungen werden für den jeweils längeren Zeitraum von zwölf (12) Monaten ab Nachbesserung, Ersatz oder Neuerbringung oder den verbleibenden Zeitraum der ursprünglichen Gewährleistungsfrist erneut gewährleistet.


  1. Haftung, Freistellung und Versicherung

12.1 Der Lieferant haftet unbeschränkt für alle Verluste, Schäden, Kosten und Aufwendungen, die aus oder im Zusammenhang mit Folgendem entstehen: (a) mangelhafte, vertragswidrige, kontaminierte, rechtswidrig beschaffte oder rechtswidrig versendete Materialien; (b) Verletzung von Eigentums-, Herkunfts-, Sanktions-, Exportkontroll-, Zoll-, Umwelt-, Abfallverbringungs- oder Compliance-Zusicherungen; (c) Ansprüche Dritter, behördliche Untersuchungen, Beschlagnahmen, Geldbußen, Strafen, Rückrufe, Rücksendungen, Zurückweisungen oder Entsorgungsanordnungen; (d) Betrug, vorsätzliches Fehlverhalten, grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Vertragsverletzung; (e) Verletzung von Rechten Dritter; (f) Verletzung der Vertraulichkeit; und (g) Handlungen oder Unterlassungen des Lieferantenpersonals.

12.2 Der Lieferant stellt die Käuferin auf erste schriftliche Anforderung von allen Verbindlichkeiten, Verlusten, Schäden, Ansprüchen, Geldbußen, Strafen, Kosten und Aufwendungen, einschließlich angemessener Rechtskosten, frei, die aus der Herstellung, Beschaffung, Sammlung, dem Recycling, der Rückgewinnung, Klassifizierung, Dokumentation, Lieferung, Lagerung, Verwendung, dem Weiterverkauf oder der behördlichen Handhabung der Lieferleistungen entstehen, außer soweit sie unmittelbar durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten der Käuferin verursacht wurden.

12.3 Der Lieferant hat der Käuferin alle direkten Verluste, Ersatzbeschaffungskosten, Deckungskaufkosten, Preisdifferenzen, Transportkosten, Lagerkosten, Liegegelder, Prüfkosten, Inspektionskosten, Sortierkosten, Behandlungskosten, Entsorgungskosten, Rechtskosten und Kundenansprüche zu erstatten, die aus einer Vertragsverletzung des Lieferanten entstehen.

12.4 Die Käuferin hat den Lieferanten über wesentliche Ansprüche Dritter, für die eine Freistellung verlangt wird, zu unterrichten, dem Lieferanten gegebenenfalls die Beteiligung an der Verteidigung zu gestatten und in angemessenem Umfang zu kooperieren. Der Lieferant darf einen Anspruch ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Käuferin nicht durch Vergleich erledigen, wenn der Vergleich der Käuferin eine Haftung, ein Eingeständnis, eine Beschränkung oder eine Verpflichtung auferlegt.

12.5 Der Lieferant hat eine seinen Verpflichtungen und seinem Risikoprofil angemessene Versicherung zu unterhalten, einschließlich einer Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von 10 Millionen EUR je Schadensfall für Personen- und Sachschäden, einer Betriebshaftpflichtversicherung, einer Arbeitgeberhaftpflichtversicherung und, soweit Dienstleistungen, Software, Design, Ingenieurleistungen, Datenverarbeitung oder fachliche Beratung erbracht werden, einer Berufshaftpflicht- und Cyber-Haftpflichtversicherung. Der Lieferant hat auf Anfrage Versicherungsnachweise vorzulegen. Die Versicherung beschränkt die Haftung des Lieferanten nicht.


  1. Geistiges Eigentum und Arbeitsergebnisse

13.1 Der Lieferant überträgt der Käuferin im Wege der gegenwärtigen Übertragung bestehender Rechte und der Übertragung künftiger Rechte sämtliche Rechte, Rechtspositionen und Ansprüche an den speziell für die Käuferin im Rahmen des Vertrags erstellten Arbeitsergebnissen, einschließlich aller daran bestehenden Rechte des geistigen Eigentums, im weitestmöglichen nach geltendem Recht zulässigen Umfang.

13.2 Soweit Arbeitsergebnisse oder daran bestehende Rechte gesetzlich nicht übertragen werden können, gewährt der Lieferant der Käuferin eine ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche, weltweite, vollständig abgegoltene, lizenzgebührenfreie, übertragbare und unterlizenzierbare Lizenz zur Nutzung, Vervielfältigung, Änderung, Anpassung, Weiterentwicklung, Verbreitung, Herstellung, Herstellung durch Dritte, Wartung und sonstigen Verwertung der Arbeitsergebnisse zu jedem Zweck.

13.3 Der Lieferant hat alle Dokumente auszufertigen und deren Ausfertigung zu veranlassen sowie alle Handlungen vorzunehmen, die in zumutbarer Weise erforderlich sind, um die Eigentums- oder Lizenzrechte der Käuferin wirksam zu begründen, einzutragen oder nachzuweisen. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass seine Arbeitnehmer, Auftragnehmer und Subunternehmer alle Rechte wirksam übertragen oder lizenzieren, die erforderlich sind, damit der Lieferant diese Ziffer 13 einhalten kann.

13.4 Der Lieferant behält das Eigentum an seinem vorbestehenden geistigen Eigentum („Hintergrund-IP“). Soweit Hintergrund-IP in die Lieferleistungen oder Arbeitsergebnisse eingebettet oder für deren Nutzung, Wartung, Reparatur, Vervielfältigung, Änderung oder Verwertung erforderlich ist, gewährt der Lieferant der Käuferin eine nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche, weltweite, vollständig abgegoltene, lizenzgebührenfreie, übertragbare und unterlizenzierbare Lizenz zur Nutzung dieser Hintergrund-IP für diese Zwecke, einschließlich Interoperabilität, Wartung sowie Herstellung oder Beschaffung von Ersatz- und Austauschteilen.

13.5 Der Lieferant darf keine Open-Source-Software, Materialien Dritter oder Hintergrund-IP in die Arbeitsergebnisse einbinden, sofern dies der Käuferin nicht offengelegt und von ihr schriftlich genehmigt wurde. Der Lieferant hat Subunternehmer und Mitwirkende durch Verpflichtungen zu binden, die nicht weniger streng sind als diese Ziffer 13.

13.6 Soweit nach geltendem Recht zulässig, verzichtet der Lieferant auf Urheberpersönlichkeitsrechte und ähnliche Rechte, die die Nutzung oder Verwertung der Arbeitsergebnisse durch die Käuferin beschränken könnten, und veranlasst deren Verzicht oder Nichtgeltendmachung.



  1. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und Abtretung

14.1 Der Lieferant darf Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- oder Einbehaltungsrechte nur in Bezug auf Gegenforderungen ausüben, die unbestritten oder durch ein zuständiges Gericht oder Schiedsgericht rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt auch für Einreden der Nichterfüllung im weitestmöglichen nach geltendem Recht zulässigen Umfang.

14.2 Der Lieferant darf seine vertraglichen Rechte oder Ansprüche nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Käuferin abtreten, übertragen, verpfänden, im Wege des Factorings übertragen, belasten oder anderweitig darüber verfügen.

14.3 Die Käuferin darf Beträge, die sie dem Lieferanten schuldet, gegen Beträge aufrechnen, die der Lieferant der Käuferin schuldet. Soweit nach geltendem Recht zulässig, stimmt der Lieferant zu, dass die Käuferin auch Forderungen aufrechnen darf, die ihr von einem verbundenen Unternehmen der Käuferin abgetreten wurden, oder Forderungen, die der Lieferant einem verbundenen Unternehmen der Käuferin schuldet, sofern die Käuferin als Inkassobevollmächtigte für ein solches verbundenes Unternehmen handelt.


  1. Standortzugang, Arbeitssicherheit und Sicherheit

15.1 Wenn Lieferantenpersonal Standorte der Käuferin oder von der Käuferin benannte Standorte Dritter betritt, hat der Lieferant die Standortregeln, Arbeitsschutzrichtlinien, Sicherheitsrichtlinien der Käuferin und das geltende Recht einzuhalten.

15.2 Die Käuferin kann durch befugtes Personal angemessene Zugangs-, Identitäts-, Fahrzeug-, Waren- und Gepäckkontrollen aus Gründen der Arbeitssicherheit, Sicherheit, Compliance und Verlustvermeidung durchführen. Personendurchsuchungen bedürfen der vorherigen Zustimmung und haben dem geltenden Recht zu entsprechen, einschließlich des Arbeits- und Datenschutzrechts. Die Käuferin kann jeder Person den Zugang verweigern, die eine rechtmäßige Kontrolle verweigert.

15.3 Der Lieferant hat sicherzustellen, dass das Lieferantenpersonal für den Standortzugang ordnungsgemäß geschult, befugt, versichert und ausgerüstet ist, und ist für dessen Handlungen und Unterlassungen verantwortlich.


  1. Vertraulichkeit

16.1 Der Lieferant hat alle Informationen, Zeichnungen, Entwürfe, Pläne, Daten, Spezifikationen, Preise, Analysen, Berichte, Muster, Geschäftsinformationen, technischen Informationen, Geschäftsgeheimnisse und sonstigen im Zusammenhang mit dem Vertrag erlangten Informationen vertraulich zu behandeln, unabhängig davon, ob sie von der Käuferin offengelegt oder für die Käuferin erstellt wurden.

16.2 Der Lieferant darf vertrauliche Informationen nicht an Dritte weitergeben oder zu einem anderen Zweck als der Vertragserfüllung verwenden. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, von denen der Lieferant nachweist, dass sie bereits rechtmäßig bekannt waren, ohne Verstoß öffentlich verfügbar waren, unabhängig ohne Nutzung von Informationen der Käuferin entwickelt wurden oder gesetzlich offengelegt werden müssen.

16.3 Ist eine Offenlegung gesetzlich erforderlich, hat der Lieferant die Käuferin, soweit gesetzlich zulässig, vor der Offenlegung zu unterrichten und die Offenlegung auf das gesetzlich erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

16.4 Das Bestehen des Vertrags, der Bestellung, die Preisgestaltung, die Liefermengen, die Handelsstrategie und die daraus resultierenden Arbeitsprozesse sind ebenfalls vertraulich zu behandeln.

16.5 Von der Käuferin bereitgestellte Dokumente, Muster, Software, Datenträger und sonstige Materialien sind sicher aufzubewahren, nur für Vertragszwecke zu verwenden und auf Anfrage oder wenn sie nicht mehr benötigt werden, zurückzugeben oder sicher zu löschen.

16.6 Der Lieferant hat seine Arbeitnehmer, Subunternehmer und sonstiges Lieferantenpersonal über diese Verpflichtungen zu unterrichten und deren Einhaltung sicherzustellen. Der Lieferant bleibt für Verstöße des Lieferantenpersonals haftbar.

16.7 Die Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten für fünf (5) Jahre nach Beendigung oder Ablauf fort. Geschäftsgeheimnisse bleiben geschützt, solange sie Geschäftsgeheimnisse bleiben. Die Parteien erkennen an, dass eine unbefugte Offenlegung einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen kann und dass die Käuferin Unterlassungsansprüche, vorsorgliche Maßnahmen oder sonstige angemessene Rechtsbehelfe beantragen kann.


  1. Ansprüche verbundener Unternehmen und Kunden; Freistellung bei IP-Verletzung

17.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferleistungen und Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter in einer Gerichtsbarkeit verletzen, in der sie hergestellt, beschafft, verarbeitet, geliefert, verwendet, weiterverkauft oder anderweitig verwertet werden.

17.2 Der Lieferant stellt die Käuferin, ihre verbundenen Unternehmen, leitenden Angestellten, Organmitglieder, Arbeitnehmer, Kunden und Endverbraucher von allen Ansprüchen, Verlusten, Verbindlichkeiten, Kosten und Aufwendungen, einschließlich angemessener Rechtskosten, frei und hält sie schadlos; dies umfasst auch die Verteidigung gegen Ansprüche, die aus einer behaupteten oder tatsächlichen Verletzung von geistigem Eigentum oder sonstigen Rechten Dritter entstehen.

17.3 Im Falle eines Verletzungsanspruchs oder eines wesentlichen Verletzungsrisikos hat der Lieferant nach Wahl der Käuferin und auf Kosten des Lieferanten: (a) das Recht zur weiteren Nutzung der betroffenen Lieferleistungen oder Arbeitsergebnisse zu beschaffen; (b) sie so zu ändern oder zu ersetzen, dass sie ohne Verlust an Funktionalität, Qualität, Leistung oder Compliance nicht mehr rechtsverletzend sind; oder (c) die betroffenen Lieferleistungen auf Kosten des Lieferanten zurückzunehmen und den Preis zu erstatten, unbeschadet der weitergehenden Rechte der Käuferin.

17.4 Die Käuferin kann die Freistellungsansprüche des Lieferanten durchsetzen und Verluste geltend machen, die verbundenen Unternehmen, Kunden und Endverbrauchern der Käuferin entstanden sind, soweit nach geltendem Recht zulässig. Diese Ziffer 17 gilt über die Beendigung hinaus fort.


  1. Subunternehmer und Vorlieferanten

18.1 Der Lieferant darf keinen wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Käuferin an Subunternehmer vergeben. Geplante wesentliche Subunternehmer sind der Käuferin rechtzeitig vor der Beauftragung mitzuteilen.

18.2 Der Lieferant bleibt für alle Handlungen, Unterlassungen, Verstöße und Lieferkettenversäumnisse von Subunternehmern, Frachtführern, Maklern, Vertretern und Vorlieferanten in vollem Umfang verantwortlich, als wären es seine eigenen.

18.3 Der Lieferant hat sicherzustellen, dass genehmigte Subunternehmer und kritische Vorlieferanten durch schriftliche Verpflichtungen gebunden sind, die die Käuferin nicht weniger schützen als diese Bedingungen, einschließlich Verpflichtungen zur Vertraulichkeit, Compliance, Audit, Datenschutz, geistigem Eigentum, Sanktionen, Exportkontrolle, Abfallverbringung und Geschäftskontinuität.

18.4 Der Lieferant hat eine aktuelle Liste der wesentlichen Subunternehmer und kritischen Vorlieferanten zu führen, die an den Lieferleistungen beteiligt sind, und sie der Käuferin auf Anfrage zur Verfügung zu stellen, soweit dies zu Compliance-, Audit- oder Risikomanagementzwecken erforderlich ist.


  1. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit

19.1 Der Lieferant darf in Werbung, Veröffentlichungen, Pressemitteilungen, auf Websites, in sozialen Medien, Kundenlisten oder Präsentationen nicht auf die Geschäftsbeziehung mit der Käuferin, den Namen, die Marken, Logos, Projekte, Aufträge, Materialien, Mengen oder Spezifikationen der Käuferin Bezug nehmen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Käuferin.


  1. Änderungssteuerung

20.1 Der Lieferant darf die Materialien, Spezifikationen, Herkunft, den Vorlieferanten, den Produktionsprozess, den Recyclingprozess, die Klassifizierung, den Abfallstatus, den Behandlungsprozess, die Versandroute, den Frachtführer, die Verpackung, Kennzeichnung oder Dokumentation nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Käuferin ändern, sofern eine solche Änderung die Qualität, die Compliance, den Preis, die Lieferung, die Herkunft, die zollrechtliche Behandlung, den Sanktions-/Exportkontrollstatus, die Abfallklassifizierung oder die beabsichtigte Verwendung durch die Käuferin beeinträchtigen kann.

20.2 Die Käuferin kann Änderungen an den Lieferleistungen, Spezifikationen, am Lieferplan, an der Verpackung, Dokumentation oder den Compliance-Anforderungen verlangen. Der Lieferant hat die Käuferin unverzüglich über etwaige Auswirkungen auf Kosten, Zeitplan, Qualität oder Compliance zu unterrichten. Keine Änderung ist bindend, sofern sie nicht von der Käuferin schriftlich bestätigt wird.

20.3 Der Lieferant hat die Käuferin unverzüglich über jede tatsächliche oder voraussichtliche Änderung des geltenden Rechts, von Genehmigungen oder Lizenzen, der Klassifizierung, des Sanktions-/Exportkontrollstatus, des Abfallverbringungsstatus oder des Lieferkettenstatus zu unterrichten, die die Lieferleistungen oder die Leistung des Lieferanten betrifft.


  1. Kündigung und Eintrittsrechte

21.1 Jede Partei kann den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere bei einer wesentlichen Vertragsverletzung, die nicht innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach schriftlicher Mitteilung behoben wird, bei Insolvenzereignissen, anhaltenden Verzögerungen, wesentlichen Compliance-Bedenken, Verlust erforderlicher Lizenzen oder Genehmigungen oder Umständen, die eine rechtmäßige Leistung unmöglich oder für die Käuferin wirtschaftlich unzumutbar machen.

21.2 Die Käuferin kann den Vertrag oder jede Bestellung ganz oder teilweise aus Zweckmäßigkeitsgründen durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von dreißig (30) Tagen kündigen. Der Lieferant hat die Arbeiten einzustellen, weitere Kosten zu vermeiden und Verluste zu mindern. Die Käuferin hat für vertragsgemäße, ordnungsgemäß erbrachte und bis zur Kündigung abgenommene Lieferleistungen sowie für nicht stornierbare, von der Käuferin ausdrücklich schriftlich genehmigte Kosten zu zahlen. Der Lieferant hat keinen Anspruch auf entgangene Gewinne, entgangene Marge oder Schadensersatz für gekündigte künftige Leistungen.

21.3 Im Falle einer wesentlichen Pflichtverletzung, die die rechtzeitige Lieferung, Qualität, Sicherheit, Compliance oder Versorgungskontinuität gefährdet, kann die Käuferin nach schriftlicher Mitteilung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist selbst tätig werden oder Dritte mit der Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten auf dessen Kosten beauftragen.

21.4 Zum Zweck der Ausübung von Eintrittsrechten gewährt der Lieferant der Käuferin eine vorübergehende, nicht ausschließliche, lizenzgebührenfreie Lizenz zur Nutzung der Materialien, Dokumentationen, Werkzeuge, Zugangsrechte, Informationen und unfertigen Arbeiten des Lieferanten, ausschließlich in dem Umfang, der erforderlich ist, um die Pflichtverletzung des Lieferanten zu mindern und die Versorgungskontinuität sicherzustellen.

21.5 Auf Verlangen der Käuferin hat der Lieferant kritische Subunternehmerverträge im Zusammenhang mit den Lieferleistungen an die Käuferin abzutreten oder deren Abtretung zu veranlassen, um die Versorgungskontinuität sicherzustellen. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass kritische Subunternehmerverträge eine solche Abtretung oder ein solches Eintrittsrecht zulassen, soweit dies von der Käuferin in zumutbarer Weise verlangt wird.


  1. Produktrückruf, behördliche Maßnahmen und Zurückweisung

22.1 Der Lieferant hat die Käuferin unverzüglich über jeden tatsächlichen oder vermuteten Mangel, jede Kontamination, jedes Sicherheitsproblem, jede regulatorische Nichteinhaltung, unrichtige Klassifizierung, rechtswidrige Verbringung, jeden Anspruch Dritter, jedes Beschlagnahmerisiko oder jedes sonstige Problem zu unterrichten, das eine Feldmaßnahme, einen Rückruf, eine Rücknahme, Kundenbenachrichtigung, behördliche Benachrichtigung, einen Rückversand, eine Quarantäne oder Entsorgung erfordern kann.

22.2 Der Lieferant hat mit der Käuferin und den zuständigen Behörden bei der Untersuchung, Eindämmung, Behebung und Dokumentation eines solchen Problems uneingeschränkt zu kooperieren. Die Käuferin kann die Kommunikation mit ihren Kunden, Behörden und Geschäftspartnern steuern.

22.3 Soweit durch eine Vertragsverletzung, einen Mangel, eine Kontamination, unrichtige Klassifizierung, rechtswidrige Verbringung oder Nichteinhaltung des Lieferanten verursacht, hat der Lieferant alle angemessenen Kosten der Untersuchung, Eindämmung, des Ersatzes, Rückrufs, der Kundenkommunikation, der Reaktion gegenüber Behörden, der Quarantäne, des Rückversands, der Entsorgung und der Korrekturmaßnahmen zu tragen.

22.4 Die Käuferin kann Lieferleistungen, die mangelhaft, vertragswidrig, kontaminiert, unsicher, radioaktiv, unrichtig klassifiziert, rechtswidrig beschafft, rechtswidrig versendet oder unzureichend dokumentiert sind, auf Risiko und Kosten des Lieferanten zurückweisen, unter Quarantäne stellen, zurücksenden, umleiten, entsorgen oder vom Lieferanten deren Abholung verlangen.


  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

23.1 Der Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist die von der Käuferin jeweils angegebene Lieferadresse, sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

23.2 Soweit gesetzlich zulässig, sind die Gerichte am eingetragenen Sitz der Käuferin in der Schweiz ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag. Der Lieferant darf Verfahren nur vor diesen Gerichten einleiten.

23.3 Die Käuferin kann nach ihrer alleinigen Wahl Verfahren gegen den Lieferanten vor den Gerichten am eingetragenen Sitz der Käuferin in der Schweiz, den Gerichten am Ort der Gründung oder des eingetragenen Sitzes des Lieferanten, den Gerichten am Ort, an dem sich die Vermögenswerte des Lieferanten befinden, oder vor jedem Gericht einleiten, das für die Gewährung vorsorglicher, sichernder, Unterlassungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen zuständig ist.

23.4 Diese Bedingungen und das Vertragsverhältnis zwischen der Käuferin und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich dem materiellen schweizerischen Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist, soweit anderweitig anwendbar, ausgeschlossen.
 

  1. Compliance, Korruptionsbekämpfung und Lieferketten-Sorgfaltspflichten

24.1 Der Lieferant hat alle anwendbaren Gesetze in Bezug auf Korruptionsbekämpfung, Bestechungsbekämpfung, Menschenrechte, Arbeit, Gesundheit und Sicherheit, Umweltschutz, Produkt-Compliance, Zwangsarbeit, moderne Sklaverei, Kinderarbeit, Konfliktmineralien, verantwortungsvolle Beschaffung und Lieferketten-Sorgfaltspflichten einzuhalten, soweit sie auf den Lieferanten, die Lieferleistungen, den Bestimmungsmarkt oder die Vertragserfüllung anwendbar sind.

24.2 Der Lieferant hat den Lieferanten-Verhaltenskodex der Käuferin und anerkannte internationale Standards zu Menschenrechten, Arbeit, Umwelt und Korruptionsbekämpfung einzuhalten, soweit diese auf die Rolle, Größe, das Risikoprofil und die Lieferkette des Lieferanten anwendbar sind.

24.3 Der Lieferant darf keine Bestechung, kein Schmiergeld, keine Beschleunigungszahlung, keinen unzulässigen Vorteil oder sonstigen geldwerten Vorteil anbieten, versprechen, gewähren, fordern oder annehmen, der darauf abzielt, eine Entscheidung zu beeinflussen oder einen unzulässigen Vorteil im Zusammenhang mit dem Vertrag zu erlangen.

24.4 Soweit die Materialien Zinn, Tantal, Wolfram, Gold, Kobalt, Lithium, Nickel, Naturgraphit, Seltene Erden, strategische Rohstoffe, kritische Rohstoffe oder sonstige Materialien enthalten oder enthalten können, die Lieferketten-Sorgfaltspflichten unterliegen, hat der Lieferant angemessene Sorgfaltspflichtaufzeichnungen, Lieferkettendokumentationen, Herkunftslandinformationen, Hütten-/Raffinerieinformationen, Risikobewertungen, Auditberichte und Korrekturmaßnahmenaufzeichnungen zu führen und auf Anfrage bereitzustellen.

24.5 Der Lieferant hat, soweit anwendbar, die schweizerischen Sorgfalts- und Transparenzanforderungen in Bezug auf Mineralien und Metalle aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit, die EU- und nationalen Konfliktmineralienvorschriften, Gesetze gegen Zwangsarbeit, Gesetze gegen moderne Sklaverei und vergleichbare Lieferketten-Sorgfaltspflichtregime am Ort der Herkunft, des Transits, der Lieferung oder Bestimmung einzuhalten.

24.6 Der Lieferant darf keine Materialien liefern, die mit bewaffneten Konflikten, Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Menschenhandel, illegalem Bergbau, illegaler Abfallverbringung, schwerwiegenden Umweltschäden, Korruption, sanktionierten Parteien oder sonstigen schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen in Verbindung stehen.

24.7 Der Lieferant hat risikobasierte Compliance-Verfahren zu unterhalten, die seiner Größe, Rolle und seinem Risikoprofil angemessen sind, einschließlich Sorgfaltspflichten, Schulungen, Buchführung und Aufzeichnungen, Berichterstattung und Korrekturmaßnahmenprozessen. Der Lieferant hat einen vertraulichen Meldekanal einzurichten und bekannt zu machen, soweit dies dem Risikoprofil des Lieferanten und dem geltenden Recht angemessen ist.

24.8 Auf angemessene Anfrage hat der Lieferant Informationen und Nachweise bereitzustellen, die erforderlich sind, damit die Käuferin die Einhaltung des geltenden Rechts und des Lieferanten-Verhaltenskodex der Käuferin verifizieren kann. Der Lieferant hat angemessene Prüfungen, einschließlich Standortbesuche, durch die Käuferin oder von der Käuferin beauftragte Dritte zu gestatten und festgestellte Mängel oder Verstöße unverzüglich zu beheben.

24.9 Die Käuferin kann Materialien zurückweisen, Zahlungen aussetzen, die Leistung aussetzen, den betroffenen Vertrag kündigen und alle Verluste geltend machen, wenn der Lieferant gegen diese Ziffer 24 verstößt oder keine zufriedenstellenden Nachweise der Compliance erbringt.


  1. Exportkontrolle, Sanktionen und Ausgeschlossenes Gebiet

25.1 Die Parteien beabsichtigen nicht, dass die Materialien im oder für das Ausgeschlossene Gebiet geliefert, versendet, weiterverkauft, verarbeitet, eingebaut, verwendet oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden, sofern die Käuferin nicht ihre vorherige schriftliche Zustimmung erteilt.

25.2 Der Lieferant darf keine Materialien liefern, die eine Versendung in, aus oder durch das Ausgeschlossene Gebiet erfordern oder die US-Einfuhrformalitäten, eine US-Zollabfertigung oder Compliance-Anforderungen am US-Bestimmungsort erfordern, sofern dies nicht von der Käuferin ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

25.3 Der Lieferant sichert zu und gewährleistet, dass er, seine verbundenen Unternehmen, Subunternehmer, Frachtführer, Makler, Vorlieferanten und relevantes Personal alle anwendbaren Sanktions-, Exportkontroll-, Zoll-, Einfuhr-, Antiboykott- und Handels-Compliance-Gesetze einhalten, einschließlich der Gesetze der Schweiz, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs, der Volksrepublik China sowie jedes Herkunfts-, Transit- oder Bestimmungslandes.

25.4 US-Exportkontroll- oder Sanktionsgesetze gelten nur insoweit, als ein US-Bezug besteht, insbesondere bei Gegenständen US-amerikanischen Ursprungs, Gegenständen, die den US Export Administration Regulations unterliegen, US-Personen, US-Dollar-Clearing, US-Technologie, US-Software oder sonstigen rechtlich relevanten US-Verbindungen. Der Lieferant hat die Käuferin vor Annahme der Bestellung zu unterrichten, wenn Lieferleistungen, Dokumente, Technologie, Software, ein Lieferant, ein Subunternehmer, ein Schiff, eine Zahlungsroute, Herkunft, Transitroute, Bestimmung, Endverwendung oder Endverwender einen US-Bezug oder eine Lizenz, Genehmigung, Beschränkung oder ein Verbot nach geltendem Recht begründen können.

25.5 Der Lieferant hat der Käuferin alle Exportkontrollklassifizierungen, Zolltarifklassifizierungen, Herkunftslandinformationen, Lizenzanforderungen, Endverwendungsbeschränkungen und sanktionsrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die auf die Lieferleistungen anwendbar sind.

25.6 Der Lieferant darf keine Lieferleistungen liefern, die beschränkte Parteien, sanktionierte Parteien, verbotene Bestimmungsorte, verbotene Endverwendungen, militärische Endverwendungen, Umleitungsrisiken, beschränkte Schiffe, Briefkastengesellschaften oder Rechtsträger betreffen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle sanktionierter oder beschränkter Personen stehen.

25.7 Der Lieferant hat die Käuferin unverzüglich über jede Änderung der Klassifizierung, des Lizenzstatus, des Sanktionsstatus, der Eigentums- oder Kontrollverhältnisse, der Endverwendungsbeschränkung, der Herkunft, der Transitroute, der Bestimmung, des Schiffes, der Zahlungsroute oder sonstigen Handels-Compliance-Angelegenheiten zu unterrichten, die die Lieferleistungen oder die Leistung des Lieferanten betrifft.

25.8 Die Käuferin kann die Leistung aussetzen, Lieferleistungen zurückweisen, Zahlungen zurückhalten oder den betroffenen Vertrag kündigen, wenn die Käuferin in zumutbarer Weise feststellt, dass eine fortgesetzte Leistung ein Sanktions-, Exportkontroll-, Zoll-, Antiboykott- oder Handels-Compliance-Risiko begründen kann.


  1. Höhere Gewalt

26.1 „Ereignis höherer Gewalt“ bezeichnet ein außerhalb der angemessenen Kontrolle der betroffenen Partei liegendes Ereignis, das durch angemessene Maßnahmen nicht hätte verhindert werden können. Dazu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Epidemien oder Pandemien, behördliche Maßnahmen, Generalstreiks, weitverbreitete Strom- oder Telekommunikationsausfälle, Hafenschließungen oder rechtsverbindliche Handelsbeschränkungen. Fehlendes Personal, fehlende Materialien, Komponenten, Finanzierung oder Kapazität sowie Streiks, die auf die Betriebe der betroffenen Partei beschränkt sind, stellen keine höhere Gewalt dar, es sei denn, sie werden unmittelbar durch ein Ereignis höherer Gewalt verursacht und sind nicht in zumutbarer Weise vermeidbar oder abwendbar.

26.2 Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen, schriftlich zu unterrichten und dabei das Ereignis, die voraussichtliche Dauer, die betroffenen Verpflichtungen und die Abhilfemaßnahmen zu beschreiben. Die betroffene Partei hat alle angemessenen Anstrengungen zu unternehmen, um die Auswirkungen zu mindern und zu überwinden.

26.3 Fristen und Liefertermine werden nur um den Zeitraum verlängert, in dem die Leistung unmittelbar durch das Ereignis höherer Gewalt verhindert wird, sowie um die für die Wiederaufnahme der Leistung in zumutbarer Weise erforderliche Zeit. Die nicht betroffene Partei kann Teillieferungen, alternative Routen, Ersatzmaterialien und eine angemessene Mengenzuteilung verlangen.

26.4 Der Lieferant hat der Käuferin verfügbare Kapazitäten und Bestände auf fairer und nicht diskriminierender Basis und nicht ungünstiger als vergleichbaren Kunden zuzuteilen.

26.5 Dauert ein Ereignis höherer Gewalt mehr als dreißig (30) aufeinanderfolgende Tage an, haben die Parteien Zeitplan-, Routen- und Mengenanpassungen nach Treu und Glauben zu erörtern. Wird innerhalb von zehn (10) weiteren Tagen keine Lösung erzielt, kann jede Partei den betroffenen Teil des Vertrags durch schriftliche Mitteilung ohne Haftung für die durch das Ereignis höherer Gewalt verursachte Nichterfüllung kündigen. Zahlungsverpflichtungen für bereits empfangene und abgenommene Lieferleistungen bleiben unberührt.


  1. Datenschutz

27.1 Die Parteien beabsichtigen nicht, dass der Lieferant im Rahmen des Vertrags personenbezogene Daten im Auftrag der Käuferin verarbeitet. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten ist auf gewöhnliche geschäftliche Kontaktdaten beschränkt, die für die Vertragsverwaltung, Logistik, Rechnungsstellung, Compliance-Prüfungen und Kommunikation erforderlich sind.

27.2 Jede Partei hat die für sie geltenden Datenschutz- und Persönlichkeitsschutzgesetze einzuhalten, einschließlich des Schweizer Bundesgesetzes über den Datenschutz und, soweit anwendbar, der EU-DSGVO oder sonstiger zwingender Datenschutzgesetze.

27.3 Verarbeitet der Lieferant personenbezogene Daten im Auftrag der Käuferin oder erhält er Zugang zu personenbezogenen Daten der Käuferin, die über gewöhnliche geschäftliche Kontaktdaten hinausgehen, hat der Lieferant die Käuferin im Voraus zu unterrichten, und die Parteien haben vor Beginn einer solchen Verarbeitung eine angemessene Auftragsverarbeitungsvereinbarung zu schließen.

27.4 Der Lieferant hat angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der im Zusammenhang mit dem Vertrag verarbeiteten personenbezogenen Daten zu treffen und die Käuferin unverzüglich über jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu unterrichten, die Daten der Käuferin betrifft.


  1. Mitteilungen, Schriftform und keine mündliche Änderung

28.1 Jede Mitteilung im Rahmen des Vertrags hat schriftlich zu erfolgen und ist persönlich, per Kurier, Einschreiben oder E-Mail an die in der Bestellung angegebenen oder anderweitig von der empfangenden Partei schriftlich mitgeteilten Adressen zuzustellen.

28.2 Mitteilungen per E-Mail gelten mit dem Versand als zugegangen, sofern keine automatisierte Zustellfehlermeldung eingeht, oder am nächsten Geschäftstag, wenn sie außerhalb der üblichen Geschäftszeiten am Geschäftssitz des Empfängers versendet werden.

28.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags, einschließlich dieser Schriftformklausel, müssen schriftlich erfolgen. E-Mail genügt, sofern das geltende Recht keine strengere Form verlangt.

28.4 Kein Verzicht auf ein Recht ist wirksam, sofern er nicht schriftlich erfolgt. Das Versäumnis oder die Verzögerung bei der Ausübung eines Rechts gilt nicht als Verzicht.

28.5 Der Vertrag kann elektronisch ausgefertigt, angenommen oder geändert werden, einschließlich per E-Mail, elektronischer Signatur oder elektronischer Beschaffungsplattform, sofern das geltende Recht keine andere Form verlangt.


  1. Schlussbestimmungen

29.1 Die Unwirksamkeit, Rechtswidrigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer Bestimmung des Vertrags oder dieser Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

29.2 Die Parteien ersetzen jede unwirksame, rechtswidrige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame, rechtmäßige und durchsetzbare Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.

29.3 Im Falle von Abweichungen zwischen dem englischen Text dieser Bedingungen und einer Übersetzung ist die englische Fassung maßgeblich. Die englische Fassung ist die verbindliche Stammfassung.

29.4 Überschriften dienen nur der Übersichtlichkeit und berühren die Auslegung nicht.

29.5 Diese Bedingungen können gegebenenfalls in mehreren Ausfertigungen unterzeichnet oder angenommen werden. Jede Ausfertigung stellt ein Original dar, und alle Ausfertigungen zusammen bilden eine Urkunde.

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